Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – Vorkursdauer nach AfögVorkHSV ausreichend
KI-Zusammenfassung
Das Studierendenwerk beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zu Ausbildungsförderung für Vorkurse; der Antrag wurde vom OVG NRW abgelehnt. Streitpunkt war, ob gestufte, insgesamt sechs Monate erreichende Vorkurse die Mindestvoraussetzung der AfögVorkHSV erfüllen. Das OVG verneint ernstliche Richtigkeitszweifel und bejaht die Förderfähigkeit der zusammenhängenden Kursstruktur; Gleichbehandlungs- und Grundsatzrügen blieben ohne Erfolg. Die Kosten des zulassungsfreien Verfahrens trägt das Studierendenwerk.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung des Studierendenwerks mangels Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung als unbegründet abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung voraus.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind nur dann gegeben, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und eine abschließende Beurteilung nicht ohne weitergehende Prüfung möglich ist.
Bei der Auslegung der AfögVorkHSV ist die Mindestdauer von sechs Monaten dahin zu verstehen, dass ein in sich geschlossenes, fortlaufendes und auf ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtetes, gestuftes Ausbildungskonzept auch dann förderfähig ist, wenn einzelne aufeinander aufbauende Einheiten für sich kürzer sind, sofern insgesamt die Mindestdauer erreicht wird.
Die bloße Bezeichnung von Ausbildungseinheiten als "Kurse" oder die Wahl einer geeigneten Einstiegsstufe steht einer Qualifikation als einheitliche mindestens sechsmonatige Ausbildung nicht entgegen, wenn die Einheiten curricular aufeinander aufbauen und auf die Vorbereitung/Ermöglichung der Hochschulzulassung gerichtet sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2999/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Das beklagte Studierendenwerk trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag des Studierendenwerks auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) noch besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.) oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (dazu unter 3.).
1. Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
a) Der Einwand des beklagten Studierendenwerks, der Kläger habe am Studienkolleg C. nicht einen einjährigen Vorkurs, sondern insgesamt fünf sieben- bis achtwöchige Vorkurse besucht, welche die für eine Förderung erforderliche Mindestdauer von sechs Monaten jeweils nicht erfüllten, greift nicht durch.
Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BAföG kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, geleistet wird, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der auf dieser Grundlage (seinerzeit noch in § 2 Abs. 2 BAföG) erlassenen und hier einschlägigen Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen (AfögVorkHSV) vom 6. September 1971 (BGBl. I S. 1542) wird Ausbildungsförderung nach dem Ausbildungsförderungsgesetz geleistet für die Teilnahme an Vorkursen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, die die Zulassung zu einer Hochschule ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten.
Das Studierendenwerk weckt mit seinem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger absolvierte Ausbildung im Graduiertensprachkursprogramm des Studienkollegs des ökumenischen Studienwerks e. V. in C. erfülle die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AfögVorkHSV auch hinsichtlich der vorgeschriebenen Mindestdauer von sechs Monaten, wobei unschädlich sei, dass die einzelne Kurse (A1 bis C1) für sich genommen nur eine Dauer von 7 bis 8 Wochen hätten.
Sinn und Zweck der in § 1 Abs. 1 Satz 1 AfögVorkHSV vorgesehenen Mindestdauer der Vorkurse von sechs Monaten sind in Anlehnung an die Gesetzesregelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG zu bestimmen. Danach wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert (und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt). Mit dieser Mindestdauer der Ausbildung soll gewährleistet sein, dass nur in sich geschlossene und selbständige schulische Ausbildungen gefördert werden, nicht aber Zeiten eines Schulbesuchs, die lediglich der Ergänzung einer nach anderen Vorschriften förderfähigen Ausbildung dienen.
Vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Juli 2019, § 2 Rn. 30; Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, 6. Aufl. 2016, § 2 Rn. 109; s. auch BT-Drs. 7/2098 vom 14. Mai 1974, S. 17.
Von einer diesen Anforderungen entsprechenden Ausbildung ist hier auszugehen. Die gestuften Einheiten der Sprachausbildung bauen nach der Beschreibung des Studienkollegs fortschreitend aufeinander auf und weisen damit ein in sich geschlossenes und selbständiges Ausbildungskonzept auf, das letztlich darauf ausgerichtet ist, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang vorzubereiten.
https://www.studienkolleg-C. .de/index.php/de/sprachkurse/kursprogramm (abgerufen am 18. Januar 2021).
Diese Charakterisierung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass den Auszubildenden ermöglicht wird, die nach dem jeweiligen Stand ihrer Vorkenntnisse für sie geeignete „Einstiegsstufe“ zu wählen. Sofern die mit dem Einstieg noch planmäßig zu absolvierenden Einheiten insgesamt die Mindestdauer von sechs Monaten erreichen, genügen sie der zeitlichen Anforderung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AfögVorkHSV. Ebenso unmaßgeblich erscheint hiernach, dass die Ausbildungseinheiten in der Beschreibung des Studienkollegs in der Mehrzahl als „Kurse“ bezeichnet werden. Diese sprachlich-terminologische Einordnung ändert in der Sache nichts daran, dass es sich vorliegend um eine als einheitlich anzusehende Ausbildung handelt, die fortlaufend an einer Ausbildungsstätte stattfindet und von vornherein auf ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist.
b) Auch der weitere Einwand des Studierendenwerks, eine Ausbildungsförderung für die Teilnahme an den Ausbildungsstufen A1 bis B1 verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, verfängt nicht. Er beruht auf der nicht näher begründeten Annahme, erst ab der Stufe B2 handele es sich um eine Vorbereitung auf den Hochschulzugang. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AfögVorkHSV umfasse sowohl die „Vorbereitung" auf die Zulassung als auch das „Ermöglichen" der Zulassung zu einer Hochschule, und die Kurse der Leistungsstufen A1 bis C1 seien (im Ganzen) jedenfalls als Vorbereitung in diesem Sinne anzusehen (S. 8 des Urteils). Damit setzt sich das Studierendenwerk nicht auseinander.
2. Nach den vorstehenden Ausführungen sind besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht aufgezeigt.
3. Die Berufung ist auch nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und aus welchen Gründen sie Bedeutung über den Einzelfall hinaus hat.
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Schon eine zu eine zu klärende Grundsatzfrage wird mit der Zulassungsbegründung nicht benannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).