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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 782/11·01.05.2011

Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Straßenbaubeitragsentscheidung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrecht (Straßenbaubeitragsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über Straßenbaubeiträge. Zentrales Rechtsthema ist, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 VwGO bestehen. Das Gericht verneint dies: Sind die üblichen Nutzungszeiten abgelaufen, ist die Ursache des Verschleißes ohne Bedeutung; nur vorzeitige Erneuerungen wegen Baumängeln schliessen Beiträge aus. Antrag abgelehnt, Kosten und Streitwert festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, Streitwert auf 648,20 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils darzulegen; es genügt die substantiiert darlegte Infragestellung einzelner tragender Rechtssätze oder wesentlicher Tatsachenfeststellungen durch schlüssige Gegenargumente.

2

Sind die üblichen Nutzungszeiten einer ausgebauten Anlage abgelaufen, kommt der Ursache der Verschleißerscheinungen (z. B. frühere Baumängel oder unterlassene Instandhaltung) grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr für die Beitragspflicht zu.

3

Eine Beitragserhebung ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Erneuerung vor Ablauf der normalen Nutzungszeit infolge von Baumängeln erforderlich geworden ist (vorzeitige Erneuerung).

4

Erneuerung voraussetzt nicht, dass die zu erneuernde Anlage zuvor in einem ordnungsgemäßen Zustand war; maßgeblich ist die Erneuerungsbedürftigkeit; der Ersatz durch eine neue Anlage gleicher räumlicher Ausdehnung, vergleichbarer funktionaler Aufteilung und mindestens gleichwertiger Befestigungsart ist als Erneuerung (ggf. Verbesserung) anzusehen.

Zitiert von (16)

14 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3 GKG§ 52 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 648,20 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nach der Antragsbegründung bestehen keine  hier allein geltend gemachte - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.

3

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2011 15 A 307/11 -, und vom 13. April 2010  15 A 2914/09 -.

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Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.

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1.) Dieses gilt zunächst für das Vorbringen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Beitragsfähigkeit der fraglichen Ausbaumaßnahme nicht annehmen dürfen, weil bereits der Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre erfolgte Ausbau des hier streitigen Teilstücks des fraglichen, auf der Südseite gelegenen Gehweges mit Blick auf das seinerzeit verwandte ungeeignete Material mangelhaft war, die  unstreitig gegebene - Verschlissenheit des Gehweges also gerade nicht auf den zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf zurückzuführen sei. Damit wird die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage gestellt. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers, der  hier nicht betroffene  auf der Nordseite liegende, seinerzeit mangelfrei ausgebaute Gehweg befinde sich trotz Ablaufes der üblichen Nutzungszeit auch heute noch in einem ordnungsgemäßen Zustand.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage – etwa deren unterlassene ordnungsgemäße Unterhaltung und Instandsetzung – grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011  15 A 1764/10 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage 2010, Rn. 61.

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Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die Erneuerung vorzunehmen. Daher ist es vorliegend auch unerheblich, dass sich der nördlich gelegene Gehweg trotz Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungszeit offenbar noch in einem ordnungsgemäßen, nicht verschlissenen Zustand befindet.

9

Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.

10

Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 62 und 143.

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2.) Wenn der Kläger darüber hinaus geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine Erneuerung begrifflich voraussetze, dass sich die zu erneuernde (Teil)Anlage bereits zuvor in einem ordnungsgemäßen, dem Bauprogramm entsprechende Zustand befunden haben müsse, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme ernstlicher Richtigkeitszweifel. Neben dem hier gegebenen Ablauf der üblichen Nutzungszeit setzt die Erneuerung bzw. die nachmalige Herstellung allein die Erneuerungsbedürftigkeit der fraglichen Anlage voraus. Die Anlage muss sich also in einem insgesamt schadhaften Zustand befinden,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011  15 A 1764/10 -,

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was vorliegend unstreitig der Fall war. Wird die schadhafte Anlage dann durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktionaler Aufteilung der Fläche und zumindest gleichwertiger Befestigungsart ersetzt, liegt eine Erneuerung, u. U. auch eine Verbesserung vor.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.