Nachlaufender Verbandsbeitrag nach Betriebsstilllegung: kein „Ausscheiden“ ohne Vorstandszustellung
KI-Zusammenfassung
Der beklagte Wasserverband legte die Klägerin nach Stilllegung einer Betriebsstelle zu einem nachlaufenden Verbandsbeitrag für 2008 heran. Streitig war, ob die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 NiersVG („Ausscheiden“ oder „Einschränkung der Teilnahme“) vorlagen. Das OVG wies die Berufung zurück und hielt den Bescheid für rechtswidrig, weil weder eine (fortbestehende) Teilnahme eingeschränkt wurde noch ein Ausscheiden vorlag. Ein Ausscheiden setzt nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG die Zustellung einer Vorstandsentscheidung über das Erlöschen der Mitgliedschaft voraus, an der es fehlte.
Ausgang: Berufung des Wasserverbands gegen stattgebendes VG-Urteil zurückgewiesen; Beitragsbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Einschränkung der Teilnahme an einem Wasserverband setzt begrifflich voraus, dass im maßgeblichen Zeitraum überhaupt noch eine Teilnahme am Verband besteht.
Ein „Ausscheiden“ aus einer Beitragsgruppe im Sinne des § 25 Abs. 4 NiersVG liegt nicht vor, solange die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG mangels Zustellung der Vorstandsentscheidung über das Erlöschen fortbesteht.
Die Zustellung der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG erforderlichen Vorstandsentscheidung ist konstitutiv für das Erlöschen der Mitgliedschaft und nicht lediglich deklaratorisch.
Ein nachlaufender Verbandsbeitrag nach § 25 Abs. 4 NiersVG scheidet aus, wenn weder ein Ausscheiden noch eine Einschränkung der Teilnahme rechtlich eingetreten ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 4219/09
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 6.900,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der D. GmbH. Letztere unterhielt bis in das Jahr 2006 im Verbandsgebiet des Beklagten eine Betriebsstelle. Während ihrer betrieblichen Tätigkeit veranlasste die Rechtsvorgängerin der Klägerin Unternehmen des Beklagten. Entsprechend wurde sie vom Beklagten in der Vergangenheit als gewerbliches Unternehmen zu Verbandsbeiträgen in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände“ herangezogen. Nach der Stilllegung ihrer Betriebsstelle im Verbandsgebiet wurde die Rechtsvorgängerin der Klägerin mit Bescheid vom 20. Mai 2009 für das Veranlagungsjahr 2008 zu einem sog. nachlaufenden Verbandsbeitrag in Höhe von 6.900,- Euro herangezogen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil statt. Hiergegen richtet sich die nach Zulassung rechtzeitig begründete Berufung des Beklagten. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Zur Frage danach, ob die Klägerin ausgeschiedenes Mitglied sei bzw. sie ihre Teilnahme eingeschränkt habe, sei auszuführen:
Die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 4 NiersVG bezwecke eine verursachergerechte Verteilung von Verbandslasten. Da ausscheidende bzw. ihre Teilnahme am Verband einschränkende Mitglieder vor ihrem Ausscheiden bzw. der Einschränkung ihrer Teilnahme die finanziellen Aufwendungen des Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb der Verbandsanlagen in dem Umfang mit verursacht hätten, in dem sie vor ihrem Ausscheiden bzw. der Teilnahmeeinschränkung am Verband teilgenommen hätten, und da die Aufwendungen ohne eine nachlaufende finanzielle Beteiligung der ausscheidenden bzw. ihre Teilnahme einschränkenden Mitglieder von den übrigen im Verband verbleibenden Mitgliedern zu tragen wären, solle die gesetzliche Regelung es gerade ermöglichen, auch ausgeschiedene bzw. nur noch eingeschränkt teilnehmende Mitglieder weiterhin zu den von ihnen in der Vergangenheit verursachten und unvermeidbaren Aufwendungen des Verbandes in Form von nachlaufenden Beiträgen heranzuziehen.
In diesem Sinne liege in der durch § 25 Abs. 4 NiersVG erteilten Ermächtigung zugleich auch ihr Zweck begründet, der in beiden tatbestandlichen Varianten, nämlich dem Ausscheiden aus dem Verband und der Einschränkung der Teilnahme an dem Verband, übereinstimmend darin bestehe, zusätzliche, fremdverursachte Beitragslasten der im Verband (unvermindert) verbleibenden Mitglieder zu vermeiden. Solle dieser Zweck erreicht werden, könne es bei der Auslegung der Begriffe des Ausscheidens und der Einschränkung der Teilnahme nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen oder aufgrund welcher äußerer Umstände ein Mitglied die Inanspruchnahme des Verbandes vollständig oder teilweise reduziert habe. Ob also ein Mitglied des Verbandes in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände“ den Abwasserbehandlungsanlagen des Beklagten gar kein Abwasser mehr, weniger oder weniger schädliches Abwasser als zuvor zuführe, sei für eine am Gesetzeszweck orientierte Auslegung der Begriffe des Ausscheidens bzw. der Einschränkung der Teilnahme im Sinne von § 25 Abs. 4 NiersVG ohne jeden Belang. Entscheidend sei vielmehr, ob infolge verminderter bzw. ggf. gänzlich entfallener Inanspruchnahme des Verbandes durch ein Mitglied ein Beitragsausfall entstehe, den die übrigen Mitglieder auffangen müssten, wenn das betreffende Mitglied nicht zu nachlaufenden Beiträgen veranlagt würde. Genau dies sei im Falle der Klägerin gegeben.
Dass ein ausgeschiedenes Mitglied gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 2 NiersVG auch für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied zu den Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden könne, die es in der Vergangenheit (zumindest mit-) verursacht habe, finde seine Rechtfertigung somit allein im Verursacherprinzip. Die Geltung dieses Prinzips verhindere im Kontext der Vorschrift, dass sich ein ausgeschiedenes Mitglied zu Lasten Dritter einer Kostenverantwortung entziehen könne, die zuvor aus einem eigenen Verursachungsbeitrag erwachsen sei. Wer Lasten der Genossenschaft verursacht habe, solle sich nicht einfach davonstehlen können. Dabei bestehe aus der Perspektive des Verursacherprinzips zwischen dem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verband und einer Teilnahmeeinschränkung lediglich ein gradueller, kein prinzipieller Unterschied. Aus diesem systematischen Zusammenhang ergebe sich für die Auslegung des § 25 Abs. 4 NiersVG, dass Einschränkung der Teilnahme als ein Minus gegenüber dem Ausscheiden anzusehen sei. In diesem Lichte schränke auch ein ausscheidendes Mitglied seine Teilnahme ein, allerdings in dem Maße, welches eine Entscheidung des Vorstandes über das Erlöschen der Mitgliedschaft dieses Mitgliedes in der betreffenden Beitragsgruppe nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG rechtfertigen würde. Konstitutiv für die Verwirkung nachlaufender Beiträge in der Tatbestandsalternative des Ausscheidens könne eine Entscheidung des Vorstands nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG demgemäß jedenfalls nicht sein.
Dieses Begriffsverständnis habe der Beklagte (genauer: sein gemäß § 14 Abs. 1 NiersVG zum Erlass von Satzungsregelungen zuständiges Verbandsorgan) zugrundegelegt, als er im Rahmen des durch § 25 Abs. 4 NiersVG eröffneten Beitragsermessens die Vorschrift des § 24 NiersVS geschaffen habe. Dieser Betrachtung folge zutreffend sogar das erstinstanzliche Gericht, in dem es auf Seite 4 der angegriffenen Entscheidung ausführe, die Klägerin habe „durch die vollständige Betriebsstilllegung auf dem maßgeblichen Betriebsgelände ihre Teilnahme als Mitglied an dem Verband eingeschränkt, so dass ... es keiner Entscheidung darüber (bedarf), ob die Mitgliedschaft nach § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG bereits dadurch erlischt, dass der Mindestbeitrag in der maßgeblichen Beitragsgruppe unterschritten wird oder ob es hierfür noch einer – möglicherweise konstitutiv wirkenden – Zustellung einer hierüber getroffenen Entscheidung des Vorstands bedarf.“
Darüber hinaus sei Folgendes in den Blick zu nehmen:
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei zunächst von der unzutreffenden Feststellung getragen, dass er – der Beklagte – in der Kalkulation des Einheitswertes Investitionen und kalkulatorische Kosten angesetzt habe. Im Übrigen hebe die erstinstanzliche Entscheidung zu Unrecht darauf ab, dass Abschreibungen und Zinsen nicht durch das ausscheidende Mitglied „verursacht“ seien.
Daneben verkenne das Verwaltungsgericht im Hinblick auf seine Ausführungen, wonach die Verwendung eines einheitlichen Einheitswertes sowohl für die Berechnung des Beitrages in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände“ als auch für die nachlaufenden Beiträge zu bemängeln sei, dass § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 2 NiersVG ausdrücklich die Veranlagung des ausgeschiedenen Mitglieds zu Beiträgen „wie ein Mitglied“ vorsehe. Auch sei der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Rechtssatz, in die Kalkulation der nachlaufende Beiträge dürften nur Aufwendungen eingestellt werden, die einen echten tatsächlichen Aufwand, also den Abfluss von Geldmitteln beim Verband auslösten, nicht zutreffend.
Ferner lasse die angefochtene Entscheidung außer Betracht, dass sich die Kannvorschrift des § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 2 NiersVG an die Selbstverwaltungskörperschaft Niersverband richte. Die weitere Konkretisierung der gesetzlichen Vorgaben des § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 2 NiersVG und mithin die Ausübung des durch die Vorschrift eröffneten Beitragsermessens unterliege daher der Autonomie des Beklagten, die dieser durch sein gemäß § 14 Abs. 1 NiersVG insoweit zum Erlass von Satzungsregelungen zuständiges Verbandsorgan, nämlich die Verbandsversammlung, ausübe. Die gerichtliche Überprüfung der durch die Verbandsversammlung autonom erlassenen Satzungs- und Veranlagungsregeln sei daher in dem Sinne inhaltlich eingeschränkt, als sie dem Recht des Verbandes zu einer die gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben wahrenden Ausgestaltung des Veranlagungsverfahrens wie auch dem Erfordernis einer häufig aus Gründen der Praktikabilität gebotenen Schematisierung und Typisierung Rechnung getragen habe. Die gerichtliche Prüfung sei demgemäß darauf beschränkt, die Übereinstimmung der vorgenannten Bestimmungen mit den äußeren Grenzen der parlamentsgesetzlichen Normen sowie eine etwa fehlende Sachgerechtigkeit und Schlüssigkeit des von der Selbstverwaltungskörperschaft gewählten Systems festzustellen. Dass er – der Beklagte – mit der Verwendung eines einheitlichen Einheitswertes im Auslösejahr sowohl für die Berechnung des Beitrags in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände“ als auch für die nachlaufenden Beiträge seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten habe, sei nicht ersichtlich.
Der Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Kern vor: Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 NiersVG lägen nicht vor. Sie – die Klägerin – sei weder ausgeschiedenes Mitglied im Sinne dieser Vorschrift noch habe sie ihre Teilnahme eingeschränkt. Im Übrigen verteidigt die Klägerin im Wesentlichen das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO einstimmig durch Beschluss, weil er auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 11. Juli 2013 eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich und die Berufung nicht für begründet hält. Die Streitsache ist einfach gelagert. Zwar hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 15. Januar 2013 zugelassen, weil er die Rechtssache als mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten verbunden angesehen hatte. Bei näherer Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass diese tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im vorliegenden Verfahren nicht bestehen. Bei der Entscheidung des Falls kommt es – wie sich im Laufe des Berufungsverfahrens gezeigt hat - insbesondere nicht auf die Antworten auf den Fragenkatalog des Berichterstatters aus der Verfügung vom 15. Januar 2013 an. Für die Streitentscheidung ist – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden – vielmehr die Beantwortung der Frage ausschlaggebend, ob die Klägerin ausgeschiedenes Mitglied im Sinne von § 25 Abs. 4 Satz 1 NiersVG ist oder ob sie ihre Teilnahme gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 NiersVG eingeschränkt hat. Die Antwort hierauf ist einfach und bedarf namentlich keiner vertieften Erörterung in einer mündlichen Verhandlung. Sofern der Beklagte in diesem Zusammenhang ausführt:
„Der schlichte Hinweis des Senats, dass die Klägerin ‚nicht zu nachlaufenden Beiträgen herangezogen werden kann‘, da sie ‚weder ihre Teilnahme eingeschränkt habe noch ... als ausgeschiedenes Mitglied anzusehen sein (dürfte)‘, lässt derart viele Fragen offen, dass der Beklagte sich nicht in der Lage sieht, seine rechtlichen Interessen angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für ihn und seine Mitglieder entsprechend ordnungsgemäß wahrzunehmen. Dem Beklagten ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Bedenken der Senat gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hegt und ob diese ihre Ursache lediglich in Anwendung der Satzungs- und Veranlagungsregeln auf den konkreten Veranlagungsfall haben oder ob der Senat gar die Regelungen der Verbandssatzung zu den nachlaufenden Beiträgen selbst für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar hält.“,
ist dies für den Senat nicht nachvollziehbar. Er hat in der vom 26. Juni 2013 datierenden Anhörung gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO dargelegt, dass er mit der Klägerin davon ausgehe, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 2 und Satz 2 NiersVG nicht vorlägen, da die Klägerin nicht als ausgeschiedenes Mitglied anzusehen sei und sie ihre Teilnahme auch nicht eingeschränkt haben dürfte. Damit hat der Senat ersichtlich auf die Darlegungen der Klägerin in ihrer Berufungserwiderung vom 6. Mai 2013 unter I. abgehoben. Daher kann keine Rede davon sein, der Senat habe die Beteiligten über seine Bedenken im Unklaren gelassen. Dagegen sprechen auch die weiteren Darlegungen des Beklagten in dessen Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (insbesondere Seite 4). Dort geht er nämlich auf die aus Sicht des Senats streitentscheidenden Fragen des Falles durchaus ein.
Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist nämlich begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen der für den Bescheid vom 20. Mai 2009 allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 HS 2, Satz 2 NiersVG liegen nicht vor. Hiernach kann ein ausgeschiedenes Mitglied für die Zeit nach seinem Ausscheiden zu Beiträgen wie ein Mitglied herangezogen werden für Aufwendungen des Verbandes, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach seinem Ausscheiden nicht vermieden werden können (Satz 1 HS 2). Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitglieds an dem Verband (Satz 2). Die Klägerin ist aber weder ausgeschiedenes Mitglied des Beklagten noch hat sie ihre Teilnahme eingeschränkt.
Von einer Einschränkung der Teilnahme ist schon deshalb nicht auszugehen, weil die Vorschrift ihrem eindeutigen und keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut nach voraussetzt, dass überhaupt noch eine Teilnahme an dem Verband vorliegt. Dies kann hier allerdings mit Blick darauf, dass die Rechtsvorgängerin der Klägerin ihre Unternehmen des Beklagten verursachende Betriebsstelle schon im Jahr 2006 vollständig stillgelegt hat, nicht angenommen werden. Dafür, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin mit anderen Betriebsstellen im hier maßgeblichen Veranlagungsjahr am beklagten Verband teilgenommen hat, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt durch die Stilllegung der Betriebsstelle in U. nicht lediglich von einer Einschränkung der Teilnahme gesprochen werden kann.
Die Klägerin ist aber auch kein ausgeschiedenes Mitglied. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 4 NiersVG ergebende Mitgliedschaft der Klägerin im beklagten Wasserverband setzt voraus, dass in der Satzung festzusetzende Mindestbeiträge erreicht werden und der Beitragsbescheid dem Veranlagten zugestellt ist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 NiersVG). Unterschreitet ein Mitglied in einer Beitragsgruppe den Mindestbeitrag, erlischt insoweit seine Mitgliedschaft mit dem Zeitpunkt, zu dem ihm die hierüber getroffene Entscheidung des Vorstands zugestellt ist (§ 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG).
Hier fehlt es an der Zustellung einer solchen Entscheidung des Vorstands des Beklagten, so dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der D.
GmbH immer noch Mitglied in der Beitragsgruppe „Abwasserbeseitigung und Entsorgung der dabei anfallenden Rückstände“ des Beklagten ist. Die Zustellung der Entscheidung des Vorstands des Beklagten ist auch nicht nur deklaratorischer Natur in dem Sinne, dass durch die zugestellte Entscheidung lediglich eine bereits zuvor erloschene Mitgliedschaft der Form halber festgestellt wird. Dagegen spricht der klare Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 2 NiersVG, der das Erlöschen der Mitgliedschaft ausdrücklich für den Zeitpunkt anordnet, in dem dem Mitglied die entsprechende Entscheidung des Vorstands zugestellt wird. Dies entspricht gerade bei solchen Entscheidungen, die – wie hier – auf einem Berechnungsvorgang beruhen, den aus den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit folgenden Anforderungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Anordnung ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG.