Zulassungsantrag zur Berufung wegen Ausbauermessens abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt wurden. Ein ernstlicher Zweifel an der Urteilsrichtigkeit lag nicht vor, da die Ausbauentscheidung der Gemeinde nicht ermessensüberschreitend erschien. Die Klägerin trägt die Kosten; Streitwert festgestellt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt die hinreichende Darlegung wenigstens eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus.
Der Zulassungsgrund des ernstlichen Zweifels an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur gegeben, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Berufung aus den geltend gemachten Gründen Erfolg hätte.
Entscheidungen der Gemeinde über Aufbau, Stärke und Material einer Straßenausbaumaßnahme liegen im weiten Ausbauermessen; beitragsrechtlich relevant ist erst ein Überschreiten dieses Ermessens.
Bei der beitragsrechtlichen Überprüfung ist nicht zu prüfen, ob die Gemeinde die wirtschaftlichste oder zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat; maßgeblich ist, ob die Entscheidung noch sachlich vertretbar ist.
Kosten- und Streitwertentscheidungen im Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 14 Abs. 1, 3, 13 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 3195/0715.01.2008ZustimmendS. 2 f. des amtlichen Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 1351/0403.08.2004ZustimmendS. 2 des amtlichen Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 737/0218.03.2002ZustimmendS. 2 des amtlichen Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 592/0214.03.2002NeutralS. 2 des amtlichen Umdrucks
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 466/9927.08.2001ZustimmendSeite 2 des amtlichen Umdrucks
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 9522/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.266,40 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Es mangelt bereits an der hinreichenden Darlegung der Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO), da keiner der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe benannt wird.
Sollte das Antragsvorbringen dahin zu verstehen sein, dass der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht werden soll, so liegt dieser nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Zulassungsantrag genannten Gründen Erfolg hätte.
Der von der Klägerin gerügte Grund zu starken Straßenaufbaus und der Verwendung zu teuren Materials würde nicht zum Erfolg der Klage führen, weil die Entscheidung des Beklagten über Aufbau, Stärke und Material in seinem weiten Ausbauermessen liegt. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
Vgl. zum Ausbauermessen OVG NRW, Beschluss vom 1. Dezember 1997 - 15 A 1391/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64).
Auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin im Zulassungsantrag bewegt sich die getroffene Ausbauentscheidung im Rahmen des sachlich Vertretbaren. Ob der Beklagte die bislang nicht ausreichende bituminöse Straßenbefestigung oberhalb der Schottertragschicht auf 16 cm verstärkt, wie er es getan hat, oder aber nur auf 12 cm, wie es die Klägerin als ausreichend ansieht, von den Technischen Regelwerken (Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen, Ausgabe 1986, ergänzte Fassung 1989) empfohlen und vom Beklagten möglicherweise in anderen Fällen auch praktiziert wird, liegt innerhalb seines Ermessensspielraums. Gleiches gilt für die Verwendung eines teureren Materials mit besseren Eigenschaften.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.