Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 716/11·05.09.2011

Verwaltungsrechtsstreit: Zulassungsantrag der Berufung wegen außergerichtlichem Rechtsmittelverzicht verworfen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil zwischen den Beteiligten eine wirksame Rechtsmittelverzichtsvereinbarung besteht. Die Vereinbarung, bereits vor Klageerhebung getroffen, ist objektiv so auszulegen, dass sie den Verzicht auf weitergehende Rechtsbehelfe umfasst. Die Kostenentscheidung wurde dem Beklagten auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig verworfen wegen wirksamem außergerichtlichem Rechtsmittelverzicht

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein außergerichtlicher Rechtsmittelverzicht kann wirksam sein und macht das betreffende Rechtsmittel bei entsprechender Einrede unzulässig.

2

Eine Vereinbarung über den Verzicht auf Rechtsmittel kann bereits vor Klageerhebung getroffen werden; ihr Zustandekommen begründet nicht schon deshalb Unwirksamkeit.

3

Für die Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts genügt es, dass objektiv aus der Vereinbarung ein klarer und eindeutiger Wille zum Verzicht auf Rechtsmittel hervorgeht; eine ausdrückliche Formulierung ist nicht erforderliche Voraussetzung.

4

Bei der Auslegung eines Rechtsmittelverzichts sind Zweck, Wortlaut und Gesamtzusammenhang lebensnah und objektiv zu würdigen; hieraus kann sich eine umfassende Bindung über den ersten Rechtszug hinaus ergeben.

5

Ein Rechtsmittelverzicht kann den gesamten Instanzenzug erfas- sen; eine Beschränkung auf einzelne Rechtsmittel ist nur aus dem Auslegungsergebnis zu entnehmen.

Relevante Normen
§ 124 VwGO§ 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 47 Abs. 3 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 112.238,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung war zu verwerfen. Er ist unzulässig. Ihm steht die zwischen den am vorliegenden Rechtsstreit beteiligten Parteien sowie den übrigen 15 dem Beklagten angehörenden Gemeinden getroffene Rechtsmittelverzichtsvereinbarung entgegen. Diese Rechtsmittelverzichtsvereinbarung, auf die sich die Klägerin berufen hat, ergibt sich aus dem vom allgemeinen Vertreter des Landrats unterzeichneten Schreiben des Beklagten vom 25. Juli 2008 an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Sie geht dahin, dass gegen das nunmehr angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts jedes weitere Rechtsmittel ausgeschlossen sein sollte.

3

Dazu, dass der beiderseitige außergerichtliche Verzicht das Rechtsmittel bei entsprechender Einrede unzulässig macht, vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, vor § 124 Rn. 83.

4

Die Vereinbarung über den Rechtsmittelverzicht erweist sich als wirksam. Ihr steht zunächst nicht der Umstand entgegen, dass sie im Vorfeld des Verwaltungsprozesses abgeschlossen worden ist. In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass eine solche Vereinbarung bereits vor Klageerhebung getroffen werden kann. Soweit der Vereinbarung von Amtswaltern zugestimmt worden ist bzw. sein sollte, die vor dem Oberverwaltungsgericht nicht im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 4 VwGO vertretungsberechtigt sind, führt dies ebenfalls nicht zur Unwirksam- bzw. Unbeachtlichkeit der Vereinbarung. Denn nach gefestigter Rechtsprechung können die Parteien eines dem Vertretungszwang unterliegenden Rechtsstreits materiell-rechtlich bindende Vereinbarungen über einen Rechtsmittelverzicht auch selbst treffen.

5

Vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1985 – VIII ZR 285/84 -, NJW 1986, 198.

6

Der im Schreiben vom 25. Juli 2008 niedergelegten Vereinbarung ist auch hinreichend deutlich der Wille der Beteiligten zu entnehmen, auf Rechtsmittel gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu verzichten. Der Rechtsmittelverzicht ist zwar nicht ausdrücklich erklärt worden. Das ist aber auch nicht erforderlich. Es ist ausreichend, wenn sich bei objektiver Betrachtung im Wege der Auslegung ergibt, dass die Beteiligten den klaren und eindeutigen Willen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich ernsthaft und endgültig mit dem erstinstanzlichen Urteil beruhigen und es nicht anfechten wollten.

7

Vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1985 – VIII ZR 123/84 -, NJW 1985, 2335 f.; vgl. ferner Blanke, a. a. O. Rn. 85.

8

So liegt es hier. Die Auslegung der in Rede stehenden Vereinbarung macht ohne durchgreifende Zweifel bei der gebotenen objektiven Betrachtung deutlich, dass sich die Beteiligten mit der jetzt angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zufrieden geben wollten. Die Vereinbarung dient zum einen – dies ist zwischen den Parteien auch unstreitig – dem Zweck, aus Kostengründen die Durchführung einer Vielzahl von Prozessen seitens der kreisangehörigen Gemeinden gegen die Jugendamtsumlagen 2007 und 2008 zu verhindern, indem man sich darauf verständigte, dass lediglich die Klägerin gegen die fraglichen Umlagen gerichtlich vorgeht. Denn deren zwei Klageverfahren sollen nach der Vereinbarung auch für die übrigen kreisangehörigen Gemeinden als bindende Musterstreitverfahren gelten.

9

Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt der Vereinbarung aber ersichtlich nicht. Sie geht mit Blick auf den mit ihr verfolgten Zweck "Kosteneinsparung" über die Beschränkung auf zwei Musterstreitverfahren hinaus. Die Vereinbarung will die Streitverfahren aus Kostengründen auch im Hinblick auf den Instanzenzug auf das Verfahren im ersten Rechtszug begrenzen.

10

Dies legt zunächst die Formulierung in der Vereinbarung nahe, wonach lediglich "die Klageverfahren" als Musterstreitverfahren gelten sollen. Die zitierte Wortwahl in der Vereinbarung spricht dafür, dass der Rechtsstreit auf die erste Instanz beschränkt werden sollte. Denn mit dem Begriff "Klageverfahren" wird von den Beteiligten eines Verwaltungsprozesses in aller Regel das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht verbunden, während – für die Rechtsmittelverfahren – der Terminologie der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend - die Begriffe Berufungs- und/oder Revisionsverfahren gebräuchlich sind. Hinzu kommt in diesem Zusammenhang noch, dass der Beklagte im Vorfeld des Abschlusses der Vereinbarung in seinen Überlegungen noch den Gang zum Oberverwaltungsgericht grundsätzlich in Erwägung gezogen hatte, dies aber noch nicht einmal im Ansatz Eingang in die Vereinbarung gefunden hat. Das wäre aber mit Blick auf die Ursprungsüberlegungen des Beklagten zu erwarten gewesen, wäre es ihm auf einen auch die Rechtsmittelinstanzen umfassenden Musterrechtsstreit angekommen.

11

Ins Gewicht fällt aber vor allem folgende Passage in der in Rede stehenden Vereinbarung: "Dem Ergebnis (der zwei Musterstreitverfahren) unterwerfen sich alle sechzehn Kommunen im Kreis L.     ." Damit hat sich auch die Klägerin und nicht nur die anderen kreisangehörigen Gemeinden dem Verfahrensausgang unterworfen. Im Falle der Klägerin wäre aber eine solche Unterwerfungserklärung - also ein positives Tun – nicht erforderlich gewesen, wenn die Beteiligten nicht auch etwaige Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts von Anfang an ausschließen wollten. Denn die Klägerin braucht sich dem Ausgang des Verfahrens nicht eigens zu unterwerfen; hieran ist sie als Prozesspartei ohnehin von vorneherein gebunden. Vor diesem Hintergrund macht die auch von der Klägerin abgegebene Unterwerfungserklärung nur Sinn, wenn damit ein Rechtsmittelverzicht zum Ausdruck gebracht werden sollte. Denn nur in diesem Falle bliebe überhaupt Raum für ein vom Wortsinn auf ein positives Tun gerichtetes Unterwerfen. Die Aufnahme der Klägerin in die Zahl der sich unterwerfenden Gemeinden ist auch kein bloßes Redaktionsversehen. Denn wie der der Unterwerfungserklärung sämtlicher kreisangehöriger Gemeinden nachfolgende Satz zeigt, wussten die Vereinbarungspartner sehr wohl zwischen den späteren Prozessbeteiligten und den "übrigen betroffenen Kommunen" zu differenzieren.

12

Die Unterwerfungserklärung der Klägerin und der weiteren 15 kreisangehörigen Kommunen ist dabei nicht einseitig geblieben. Denn in der Vereinbarung heißt es auch: "Im Falle des Obsiegens der Gemeinde S.       wird der Kreis L.     die übrigen betroffenen Kommunen gleich behandeln." Diese Erklärung des Beklagten folgt der Unterwerfungserklärung der Gemeinden nach und steht mit dieser im unmittelbaren – untrennbaren – Sinnzusammenhang. Schon aus systematischen Gründen kann die Erklärung des Beklagten daher bei lebensnaher Würdigung offensichtlich nur dahin verstanden werden, dass auch er umfassend auf Rechtsmittel für den Fall des Obsiegens der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht verzichtet hat – zumal hier schlicht nur von einem Obsiegen und nicht etwa von einem letztinstanzlichen Obsiegen gesprochen wird. Dass dieser Verzicht auch conditio sine qua non für die Unterwerfungserklärung der Gemeinden war, begegnet im Übrigen keinem ernstlichen Zweifel. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, der eine lediglich einseitige Unterwerfung unter das erstinstanzliche Urteil zu erklären vermag.

13

Dem vorstehenden Verständnis der Prozessvereinbarung kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, die in der Vereinbarung gewählten Formulierungen seien aus Rechtsunkenntnis bzw. von in rechtlichen Angelegenheiten Unerfahrenen gewählt worden und daher bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise mit äußerster Zurückhaltung auszulegen. Das die Rechtsmittelverzichtsvereinbarung festhaltende Schreiben des Beklagten vom 25. Juli 2008 ist vom allgemeinen Vertreter des Landrats des Beklagten unterschrieben und vom dortigen Fachbereichsleiter Finanzen vorbereitet worden. Diesen für den Beklagten handelnden Amtswaltern kann bei objektiver Betrachtung ohne Weiteres unterstellt werden, im Umgang mit Rechtsfragen vertraut zu sein und die Reichweite von (rechtlichen) Erklärungen einschätzen zu können. Dies rechtfertigt die Annahme, dass die gewählte Formulierung nicht aus Unbedachtheit oder Unerfahrenheit heraus gewählt worden ist, so dass sich die Beklagte vielmehr auch deshalb an der Erklärung festhalten lassen muss.

14

Der Rechtsmittelverzicht stellt sich auch als umfassend dar. Eine Beschränkung insoweit – etwa nur für die Revisionsinstanz – ist nicht erkennbar und machte vor dem Hintergrund der mit der Vereinbarung bezweckten Kosteneinsparung auch kaum Sinn.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtlichen Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.