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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 670/19·16.02.2021

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Ablehnung wiederholter AFBG-Förderung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtLeistungsrecht (Förderungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem ihm wiederholte Förderung der Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter nach § 7 Abs. 5 AFBG verwehrt wurde. Zentrales Rechtsproblem war, ob die Vorschrift auch Umstände nach Abschluss der Maßnahme erfasst. Das OVG verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag mangels Vorliegens der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO ab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen die Ablehnung wiederholter AFBG-Förderung als unbegründet abgewiesen; Urteil des VG bleibt rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nur dann die Zulassung, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Beantwortung dieser Frage nicht ohne weitergehende Prüfung möglich ist.

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Die Wiederholung einer gesamten Fortbildungsmaßnahme nach § 7 Abs. 5 AFBG wird nur einmal gefördert und setzt kumulativ voraus, dass besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen und zugleich keine zumutbare Möglichkeit besteht, den Stoff im Wege einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 nachzuholen.

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Besondere Umstände im Sinne des § 7 Abs. 5 AFBG sind nur solche, die den Lernerfolg noch während der geförderten Fortbildung geschmälert haben; nachträglich eingetretene Umstände, die erst nach Abschluss der Maßnahme auftreten, fallen nicht hierunter.

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Das bloße Fehlen obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung begründet nicht schon die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn die Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts und der Gesetzesbegründung eindeutig beantwortet werden kann.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 7 Abs. 5 AFBG§ 11 Abs. 2 Satz 1 AFBG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 1666/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch besondere Schwierigkeiten oder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO.

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Ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsschrift vorgebrachten Rügen nicht der Fall.

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Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kläger gemäß § 7 Abs. 5 AFBG keinen Anspruch auf wiederholte Förderung der Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter hat. Nach der vorgenannten Vorschrift wird die Wiederholung einer gesamten Maßnahme nur - und zwar einmal - gefördert, wenn

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1. die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und

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2. eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 2 Satz 1 nachzuholen.

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Diese Voraussetzungen lagen im Fall des Klägers nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass § 7 Abs. 5 Nr. 1 AFBG nur Umstände erfasst, die den Lernerfolg noch während der Fortbildung geschmälert haben (S. 6 des Urteils). Diese Systematik ist bereits im Wortlaut der Vorschrift angelegt, die ein kumulatives Vorliegen der in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 erfordert, und wird durch die zugehörige Gesetzesbegründung verdeutlicht, in der es heißt:

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„Die Wiederholung einer planmäßig abgeschlossenen Maßnahme oder eines Maßnahmeabschnitts wird grundsätzlich nicht gefördert. Eine Ausnahme gilt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls zu geringeren Fortbildungsfortschritten geführt haben und eine dem Teilnehmer zumutbare Möglichkeit zum Nachholen des Fortbildungsstoffs (z. B. durch Teilnahme an einer kürzeren Maßnahme oder eine zeitweise Teilnahme an einer Maßnahme) nicht besteht. Nur wenn deshalb die vorrangig zu prüfende Möglichkeit der Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 nicht in Betracht kommt, kann eine vollständige Wiederholung der Maßnahme gefördert werden. An die besonderen Umstände des Einzelfalls sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1; Maßstab für diese Anforderungen sind die in § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genannten Fälle.“

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Vgl. BT-Drs. 13/2490 vom 29. September 1995, S. 16 f.

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Für die Auffassung des Klägers, § 7 Abs. 5 AFBG könne auch Umstände erfassen, die erst nach Abschluss der ursprünglich geförderten Maßnahme aufgetreten und daher von vornherein ungeeignet gewesen seien, den Fördererfolg durch eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer herbeizuführen, besteht daher keine Grundlage.

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Hiernach liegen auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO nicht vor. Dass zu § 7 Abs. 5 AFBG noch keine einschlägige obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil sich die Frage, ob die Vorschrift nur solche Umstände erfasst, die noch während der erstmaligen Fortbildung eingetreten sind, auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der zugehörigen Gesetzesbegründung ohne Weiteres im dargestellten Sinne beantworten lässt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

15

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).