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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 6447/96·09.02.1998

Berufung zurückgewiesen: Keine Klagebefugnis aufgrund zivilrechtlicher Ausgleichspflicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein. Zentrale Frage war, ob eine mögliche zivilrechtliche Ausgleichspflicht gegenüber einem Dritten Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren begründet. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück, da das Vorbringen keine andere Bewertung rechtfertigte und eine zivilrechtliche Ausgleichspflicht allein keine Klagebefugnis schafft. Kostenentscheidung und Versagung der Revision wurden getroffen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen; keine Klagebefugnis aus zivilrechtlicher Ausgleichspflicht; Kostenentscheidung und Versagung der Revision

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Berufungsgericht kann die Berufung zurückweisen, wenn das Berufungsvorbringen keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen oder Rechtsgründe enthält, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen.

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Eine mögliche zivilrechtliche Ausgleichspflicht gegenüber einem zu einem Beitrag herangezogenen Dritten bemisst sich nach zivilrechtlichen Ausgleichsvorschriften und begründet allein keine Klagebefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

3

Zur Begründung der Klagebefugnis genügt nicht jede zivilrechtliche Haftungsannahme; es bedarf einer konkreten Aufzeigung öffentlich-rechtlicher Betroffenheit oder eines subjektiven öffentlichen Rechts.

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Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; ein Beschluss kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden und die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO versagt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 8892/96

Tenor

Die Berufung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung anderen Bewertung. Die mögliche Ausgleichspflicht des Klägers gegenüber dem zu einem Beitrag herangezogenen Herrn S bemißt sich nach zivilrechtlichen Ausgleichsvorschriften und begründet keine Klagebefugnis des Klägers.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.458,56 DM festgesetzt (§§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG).