Einstellung des Verfahrens und Klärung der Mehrheit bei Abberufung des allgemeinen Vertreters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin zu 1. und der Beklagte erklärten die Hauptsache im Berufungsverfahren für erledigt; das OVG Nordrhein-Westfalen stellte das Verfahren ein und erklärte das angegriffene Urteil insoweit wirkungslos. Streitgegenstand war, ob die Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters nach GO NRW einer einfachen oder qualifizierten Mehrheit bedarf. Das Gericht folgte der Auffassung, dass mangels abweichender Sonderregelung die Stimmenmehrheit gilt. Über die Kosten wurde nach billigem Ermessen entschieden; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen wurden nicht erstattet.
Ausgang: Verfahren wegen Erledigung eingestellt; angegriffenes Urteil insoweit wirkungslos, Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht erstattet).
Abstrakte Rechtssätze
Ist die Hauptsache von den Hauptbeteiligten übereinstimmend erledigt erklärt, ist das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären; über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Für die Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters nach der GO NRW gilt grundsätzlich die Regel der einfachen Stimmenmehrheit (§ 50 Abs. 1 GO NRW), sofern das Gesetz keine abweichende qualifizierte Mehrheit vorschreibt.
Fehlt in einer spezialgesetzlichen Regelung (hier: § 68 GO NRW) eine abweichende Mehrheitserfordernis, rechtfertigt das Fehlen einer solchen Regelung nicht den Schluss auf eine planwidrige Regelungslücke und damit auf eine qualifizierte Mehrheit.
Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Dritten sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 2985/05
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angegriffene Urteil ist, soweit es die Klage der Klägerin zu 1. betrifft, wirkungslos.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angegriffenen Urteils. Die zweitinstanzlichen Kosten mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten des Berufungsverfahrens (die Klägerin zu 1. und der Beklagte) die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß §§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Berichterstatter entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil - soweit es nicht hinsichtlich der Klägerin zu 2) rechtskräftig geworden ist - für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden.
Danach erscheint es gerechtfertigt, die Kosten so zu verteilen, wie es im Tenor ausgeworfen ist. Es ist nämlich anzunehmen, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Klägerin zu 1. bestätigt worden wäre, wenn sich das Verfahren nicht erledigt hätte. Die im Vordergrund stehende streitentscheidende Frage, ob die Abberufung eines Beigeordneten als allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (§ 68 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) mit einfacher Mehrheit erfolgen kann, wie die Klägerin zu 1. meint, oder einer qualifizierten Mehrheit bedarf, wie der Beklagte und der Beigeladene in Übereinstimmung mit dem Innenministerium und dem Städtetag Nordrhein-Westfalen meinen, ist aus den Gründen des angegriffenen Urteils, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, im Sinne der Auffassung der Klägerin zu 1. zu beantworten.
Ausgangspunkt ist die Grundregel des § 50 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, wonach Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst werden. Nur wenn das Gesetz als Ausnahme davon anderes vorschreibt, wird von diesem Grundsatz abgewichen. Eine solche abweichende Regelung existiert nicht: § 68 GO NRW, der die Bestellung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters (Vertretung im Amt) regelt, kennt keine Sondervorschrift für die Abberufung. § 67 GO NRW, der u.a. Wahl- und Abberufung der ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters (Vertretung bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation) regelt, ist nicht einschlägig, da mit "Stellvertreter des Bürgermeisters" nicht der "allgemeine Vertreter des Bürgermeisters" im Sinne des § 68 GO NRW gemeint ist. Schließlich liegen die - einer qualifizierten Mehrheit bedürftigen - Fälle der Abwahl von - aus Gründen der Minderheitenschutzes nach dem Verhältniswahlsystem bestellten - ehrenamtlichen Stellvertretern des Bürgermeisters und der - zum Verlust des Statusamtes führenden - Abwahl von Beigeordneten vom Regelungsgegenstand so weit entfernt vom hier in Rede stehenden Fall der - nur zum Verlust einer bestimmten Amtsfunktion führenden - Abberufung des allgemeinen Vertreters des Bürgermeisters, dass aus dem Fehlen einer Sonderregelung für den letztgenannten Fall nicht auf eine planwidrige Lücke geschlossen werden kann.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil er sich nicht durch einen eigenen Sachantrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.