Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 625/22·02.07.2025

Fremdenverkehrsbeitrag: Auch berufliche Übernachtungen (Monteure) sind Fremdenverkehr

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Hotelbetreiber wandte sich gegen einen Fremdenverkehrsbeitrag und machte geltend, er beherberge überwiegend Monteure und erzielte kaum „touristische“ Umsätze. Das OVG NRW versteht „Fremdenverkehr“ i. S. d. § 11 Abs. 4, 5 KAG NRW weit und erfasst auch beruflich veranlasste Aufenthalte. Bei einem allein der Fremdenverkehrswerbung dienenden Beitrag kommt es nicht darauf an, ob Gäste im Einzelfall fremdenverkehrsbezogene Einrichtungen tatsächlich (oder konkret) nutzen. Die typisierte Bemessung über Vorteilssatz/Gewinnsatz und die Einbeziehung des Gesamtumsatzes wurden bestätigt; die Berufung blieb erfolglos.

Ausgang: Berufung gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag zurückgewiesen; Beitragsbescheid bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff „Fremdenverkehr“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 KAG NRW umfasst auch beruflich veranlassten Reiseverkehr mit vorübergehendem Aufenthalt an einem fremden Ort.

2

Ein Fremdenverkehrsbeitrag, der (allein) der Finanzierung der Fremdenverkehrswerbung dient, setzt für die Beitragspflicht nicht voraus, dass die Übernachtungsgäste im Einzelfall die konkrete Möglichkeit der Nutzung fremdenverkehrsrelevanter Einrichtungen und Infrastruktur haben.

3

Für die Beitragspflicht genügt die objektive Vorteilsnahmemöglichkeit; eine tatsächliche Inanspruchnahme oder ein konkreter Werbeerfolg im Einzelfall ist nicht erforderlich.

4

Die Bestimmung fremdenverkehrsbedingter Vorteile und der Beitragsmaßstäbe darf aus Gründen der Typengerechtigkeit pauschalierend an branchentypische Verdienstmöglichkeiten anknüpfen; eine einzelfallbezogene Aufspaltung des Umsatzes nach Gästegruppen ist bei einem typisierenden Maßstab nicht geboten.

5

Die typisierende Heranziehung von Gewinnsätzen anhand der (unteren) Reingewinnsätze der BMF-Richtsatzsammlung und die Glättung durch Verzicht auf Umsatzklassen können innerhalb des Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers liegen.

Relevante Normen
§ KAG § 11 Abs. 4§ KAG § 11 Abs. 5§ 11 Abs. 4 Satz 1 KAG; § 11 Abs. 5 Sätze 1 und 3 KAG§ 11 Abs. 1 KAG NRW; § 11 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW§ 2 KAG NRW§ 11 KAG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2964/20

Leitsatz

Der Begriff "Fremdenverkehr" im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3 KAG ist weit zu verstehen und erfasst sowohl privaten als auch beruflich veranlassten Reiseverkehr.

Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1999 - 15 A 6907/95 - die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG in der damals gültigen Fassung (heute § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG) "ihrem Zweck entsprechend" einschränkend ausgelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Fremdenverkehrszwecke seien Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesundheitsförderung und die Heilung, hält er hieran nicht fest.

Die Beitragspflicht setzt jedenfalls für den Fall, in dem der Fremdenverkehrsbeitrag allein für die Fremdenverkehrswerbung erhoben wird - anders als die Erhebung des Kurbeitrags nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG NRW - nicht voraus, dass die Gäste im Einzelfall die konkrete Möglichkeit haben, fremdenverkehrsrelevante Einrichtungen und Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dessen besteht selbst bei beruflich veranlasster Übernachtung - auch für Handwerker und Monteure - typischerweise die Möglichkeit, die zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.999,60 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Fremdenverkehrsbeitrag.

3

Er betreibt einen Beherbergungsbetrieb (Hotel garni [24 Betten]) in P. (Stadt H.) und bietet ausweislich der von ihm betriebenen Internetseite (www.haus-K..de) Hotelzimmer, Appartements und Ferienwohnungen für Kurz- und Langzeitaufenthalte an. Nach eigenen Angaben hat er im Jahr 2017 einen Umsatz von 366.125,97 Euro erzielt. Sein Angebot richte sich im Wesentlichen an Geschäftsreisende, insbesondere an die Gruppe der Arbeiter und Monteure. Die durchschnittliche Aufenthaltsdauer seiner Gäste liege bei etwa vier bis acht Wochen, zum Teil sogar deutlich länger; einige Gäste wohnten über ein Jahr durchgehend in seinem Beherbergungsbetrieb. Die Anmietung der Zimmer, Appartements und Ferienwohnungen erfolge regelmäßig durch den jeweiligen Arbeitgeber, der diese für gewöhnlich für mehrere Wochen mit optionaler Verlängerung anmiete. Die Monteurgäste arbeiteten auf Baustellen und in Unternehmen der Region in einem Radius von bis zu 35 km. An der Infrastruktur des Stadtteils P. seien sie nicht interessiert.

4

Gestützt auf die Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages im Stadtteil P. (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 15. Juni 2018 in der Fassung vom 2. Oktober 2019 – FVS – in Verbindung mit §§ 2 und 11 KAG setzte die Beklagte mit Bescheid vom 13. November 2019 gegen den Kläger für den Veranlagungszeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 31. Dezember 2018 einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.999,60 Euro fest. Den Betrieb des Klägers ordnete sie dabei der Betriebsart „A02 hotel garni; Pension, Privatzimmervermietung, jeweils mit Frühstück“ im Sinne der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung zu und berechnete auf dieser Basis den erhobenen Beitrag für 2018 wie folgt:

5

Netto-UmsatzVorteilssatzGewinnsatzMessbetrag
366.125,97 Eurox100 %x11 %=40.273,86 Euro
davon ½SatzFremdenverkehrsbeitrag
20.136,93 Eurox9,93 %=1.999,60 Euro
6

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2020 zurück.

7

Am 14. Oktober 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Schon der Vorteilssatz von 100 % sei nicht gerechtfertigt, weil die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass sämtliche von ihm im Jahr 2017 erzielten Umsätze fremdenverkehrsbedingt erwirtschaftet worden seien. Der Begriff des Fremdenverkehrs setze voraus, dass sich der Ortsfremde im Kurort zu Fremdenverkehrszwecken aufhalte und die Möglichkeit bestehe, fremdenverkehrsrelevante Einrichtungen und Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stellten lediglich Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesundheitsförderung und die Heilung, Fremdenverkehrszwecke dar. Angesichts dessen müssten geschäftlich und beruflich veranlasste Übernachtungen von der Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags ausgenommen werden, weil davon auszugehen sei, dass der Dienstreisende oder sonst beruflich sich in einem fremden Ort Aufhaltende regelmäßig keine Gelegenheit oder Motivation zur Inanspruchnahme tourismusrelevanter Dienstleistungen habe. Er, der Kläger, habe durch die Vermietung an „private Gäste“ lediglich einen Umsatz in Höhe von ca. 18.000 Euro erzielt, was einem Anteil von etwa fünf Prozent der angegebenen Gesamtumsätze entspreche. Der darüber hinausgehende Umsatz sei durch (Dauer-)Vermietung an ausländische Monteure und sonstige Geschäftsleute erzielt worden. Der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit gebiete es, diesen besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen und nur den tatsächlich durch die Vermietung an Fremdenverkehrsgäste erzielten Umsatz für die Beitragsberechnung zugrunde zu legen. Unabhängig davon hätte die Beklagte lediglich einen Gewinnsatz von acht Prozent ansetzen dürfen. Maßgeblich sei insofern der jeweils niedrigste gültige Reingewinn der Richtsatzsammlung für Gewerbebetriebe des Bundesfinanzministeriums. Die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2017 sehe für die Gewerbeklasse „Hotels garnis, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück“ mit einem Umsatz von über 200.000 Euro einen Reingewinn zwischen acht bis 36 Prozent vor. Schließlich werde sein Betrieb in nicht zu rechtfertigender Weise gegenüber anderen Gastgebern von Monteuren, Arbeitern und Geschäftsreisenden in anderen Ortsteilen von H. benachteiligt.

8

Der Kläger hat beantragt,

9

den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2020 aufzuheben.

10

Die Beklagte hat beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Annahme des Klägers, der Gesetzesbegriff „Fremdenverkehr“ beschränke sich auf privat veranlasste Aufenthalte im Beitragserhebungsgebiet finde weder in § 2 FVS noch in der Anlage zur Satzung eine Grundlage. Im allgemeinen Sprachgebrauch werde der Begriff „Fremdenverkehr“ sowohl weit, als auch eng verstanden. Die Regelung verwende den Begriff aber ohne Einschränkung auf bestimmte Aufenthaltsgründe. Entsprechend definiere die Rechtsprechung den Begriff Fremdenverkehr als jeder Reiseverkehr mit vorübergehendem Aufenthalt an fremden Orten, sei es zur Erholung, Heilung, Bildung, zum Vergnügen oder beruflicher Betätigung. Auch die Systematik innerhalb des § 11 KAG, insbesondere das Verhältnis der Vorschriften über den Kurbeitrag (Absätze 1 bis 3) zu denen über den Fremdenverkehrsbeitrag (Absätze 4 und 5) sprächen für ein weites Begriffsverständnis. Sinn und Zweck von § 11 Abs. 4 und 5 KAG gäben schließlich nichts für eine Beschränkung des Fremdenverkehrsbegriffs auf privat veranlasste Reisen her. Abgesehen hiervon wäre der vom Kläger begehrte Abzug des auf die beruflich veranlassten Übernachtungen entfallenden Teils vom Umsatz mit dem Gleichheitssatz in seiner speziell-beitragsrechtlichen Ausprägung als Prinzip der Vorteilsgerechtigkeit unvereinbar. Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile, die die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags rechtfertigten, bestünden in erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde; sie kämen regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine – nicht nur vereinzelte – Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Hiernach mache bereits die – anhand des generelle Leistungsangebots am Markt feststellbare – Zugehörigkeit des klägerischen Betriebes zur Branche „Hotels“ den durch den Fremdenverkehr gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteil i. S. v. § 11 Abs. 5 KAG aus. Sie, die Beklagte, habe sich schließlich bewusst dazu entschieden, für den Gewinnsatz den Mittelwert aus mehreren Richtsätzen zugrunde zu legen, weil die Richtsätze von Umsatzklasse zu Umsatzklasse abrupt anstiegen („springen“), sodass ein Beitragspflichtiger mit Umsatz oberhalb der Grenze doppelt so viel Beitrag zu zahlen hätte wie derjenige mit Umsatz unterhalb der Grenze.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags beruhe auf § 11 Abs. 4 und 5 KAG i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 5 FVS. Die Vorschriften der Fremdenverkehrsbeitragssatzung genügten den Vorgaben höherrangigen Rechts, namentlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Der Kläger unterliege der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 FVS, weil ihm als Inhaber eines Hotel garni sowie durch die Vermietung von Zimmern und Appartements unmittelbar besondere Vorteile aus dem Fremdenverkehr in P. erwachsen seien. Besondere wirtschaftliche Vorteile kämen regelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen eine – nicht nur vereinzelte – Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich sei. Ausreichend sei die objektive Möglichkeit erhöhter Gewinne bzw. die Chance, Verluste aus einem Geschäftsbetrieb zu verringern. Dass Betreibern von Beherbergungsbetrieben unmittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr erwachsen, liege auf der Hand. Auch die satzungsrechtliche Festlegung eines Vorteilssatzes in Höhe von 100 % für Beherbergungsbetriebe der Betriebsartengruppe A02 „Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung, jeweils mit Frühstück“ begegne keinen rechtlichen Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil könne nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab vorgenommen werden. Dabei sei eine gewisse Typisierung bei der Festlegung einzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch unumgänglich mit der Folge, dass der auf einen Abgabepflichtigen entfallende Beitrag nicht in einem exakten Verhältnis zu den tatsächlich aus dem Fremdenverkehr gezogenen Vorteilen stehen müsse. Der Satzungsgeber sei ausgehend von dem im Satzungsverfahren erstellten Gutachten für die Betriebsartengruppe „A02 Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung, jeweils mit Frühstück“ von einem Vorteilssatz von 100 % ausgegangen, weil in dieser Branche keine außertouristischen Umsätze denkbar seien. Gegen diese Vorgehensweise sei angesichts der weiten Grenzen, die bei der inhaltlichen Überprüfung der Vorteilssätze durch das Gericht zu beachten seien, nichts zu erinnern. Der Kläger sei aus der Betriebsartengruppe „A02“ auch nicht deshalb auszunehmen, weil er sich auf die Beherbergung sogenannter „Monteurgäste“ spezialisiert habe. Der Vorteilsbegriff stelle allein auf die abstrakte, berufsgruppen- oder branchentypische Möglichkeit ab. Es spiele daher auch keine Rolle, ob die Gäste des Klägers die Fremdenverkehrseinrichtungen konkret in Anspruch nähmen. Fremdenverkehrsgäste seien auch solche, die sich aus geschäftlichen Gründen oder zur beruflichen Betätigung vorübergehend an fremden Orten aufhielten. Eine Differenzierung danach, mit welchen Gästen der Kläger seinen Umsatz erziele, habe demzufolge nicht stattzufinden. Deshalb sei die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, bei den für die Ermittlung des fiktiven Gewinns herangezogenen Umsatzzahlen nach der Herkunft der Umsätze in dem Sinne zu differenzieren, ob diese mit Touristen erzielt worden seien, die rein „privat veranlasst“ den Beherbergungsbetrieb des Klägers aufgesucht oder sich dort aus beruflichen Gründen aufgehalten hätten. Bereits der Vorteilssatz der Aufgabe diene dazu, den allgemeinen vom fremdenverkehrsbedingten Umsatz bzw. Gewinn auszusondern. Eine nochmalige Aussonderung des nicht fremdenverkehrsbezogenen Teils der Einnahmen noch vor der Anwendung des Gewinn- und Vorteilssatzes sehe die Satzung nicht vor.

14

Es komme auch nicht darauf an, ob der Satzungsgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden habe. Es genüge, dass der gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den durch den Fremdenverkehr gebotenen Vorteilen stehe, also nicht sachwidrig oder willkürlich sei. Das sei hier gewährleistet. Dass der Kläger seine Unterkunft dauerhaft an Gäste in einer Weise vermietet habe, die melderechtlich relevant wäre, sodass diese Personen aus dem Kreis der „Fremden“ und die Vermietung damit aus dem Bereich des Fremdenverkehrs ausscheiden würde, habe er nicht belegen können. Dies sei auch nicht wahrscheinlich, denn ungeachtet mehrfachen Hinweises der Beklagten auf diese Möglichkeit habe er weder Dauermietverträge vorgelegt noch deren Vollzug und Umsetzung belegt. Die Anknüpfung der Beitragsbemessung gemäß § 3 Abs. 4 FVS an den durch einen in der Anlage zur Satzung bestimmten Gewinnsatz und damit fiktiven Gewinn als (neben dem Vorteilssatz) weiterem Element des Beitragsmaßstabes sei ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Satzungsgeber habe auf die in der Richtsatzsammlung für Gewerbetreibende des Bundesfinanzministeriums enthaltenen Gewinnsätze abgestellt und den untersten Rahmensatz für die dort aufgeführten Betriebsarten festgelegt. Bei Untergliederung in mehrere Umsatzklassen sei das Mittel aus den angegebenen niedrigsten Rahmensätzen zugrunde gelegt worden. Dagegen sei von Rechts wegen angesichts des Typisierungsermessens des gemeindlichen Satzungsgebers bei der Festlegung von Vorteilsgruppen nichts zu erinnern. Die Benachteiligung des Klägers mit seinem in P. gelegenen Beherbergungsbetrieb im Vergleich zu in anderen Ortsteilen H. ansässigen vergleichbaren Unternehmen finde seine Rechtfertigung in § 11 Abs. 5 Satz 3 KAG. Damit sei den Gemeinden eine Beschränkung des Erhebungsgebiets auf einen in besonderer Weise tourismusrelevanten Gemeindeteil gestattet worden. Sie fuße auf der Überlegung, dass es unverhältnismäßig wäre, alle im Stadtgebiet betriebenen Unternehmen in die Beitragspflicht zu nehmen, um allein den Fremdenverkehr in einem Stadtteil zu fördern.

15

Auf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung zugelassen.

16

Zu deren Begründung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrags müsse in den Blick genommen werden, mit welchen Gästen er seinen Umsatz erziele. Für die erforderliche Differenzierung sei maßgeblich, ob sich ein Fremder im Kurort zu Fremdenverkehrszwecken aufhalte, wobei nur Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen auch noch Gesundheitsförderung und Heilung, Fremdenverkehrszwecke darstellten. Für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrags gelte in gleicher Weise wie beim Kurbeitrag, dass der Fremdenverkehr einen unmittelbaren Bezug zum Kurgebiet und den dort betriebenen Einrichtungen und Anlagen haben müsse. Dies sei einzelfallbezogen zu prüfen. Danach erziele er, der Kläger, in äußerst geringem Umfang „touristische Umsätze“, weil er seine Räumlichkeiten fast ausschließlich an Arbeiter und Monteure vermiete, welche auf Baustellen oder in Unternehmen der Region tätig seien, sich selbst verpflegten und keine touristischen Angebote in P. wahrnähmen. Ihre Arbeitgeber mieteten die Zimmer für gewöhnlich über mehrere Wochen an mit der Option der Verlängerung, inzwischen erfolgten die Anmietungen sogar zeitlich unbefristet mit vergleichsweiser kurzer Kündigungsfrist. Da die Anmietungen in keinem Zusammenhang mit der Attraktivität von P. stünden, böte ihm der Fremdenverkehr in P. auch keine unmittelbaren besonderen Vorteile. Schließlich handele es sich bei seinen Gästen um sog. Dauermieter, auf die der Touristen-Begriff nicht zutreffe, weil sie während ihres über mehrere Wochen andauernden Aufenthalts in den angemieteten Räumlichkeiten ihr gewöhnliches Wohnumfeld hätten. Unschädlich sei insofern, dass der melderechtlich relevante Zeitraum von sechs Monaten nicht erreicht werde.

17

Der Kläger beantragt sinngemäß,

18

das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. März 2022 zu ändern und den Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten vom 13. November 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 7. Oktober 2020 aufzuheben.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus, bei der Auslegung des Begriffs „Fremdenverkehr“ sei in der Verordnung (EU) 692/2011 enthaltene „Tourismus“-Definition zu berücksichtigen. Danach sei Tourismus die Tätigkeit von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme fremdenverkehrsrelevanter Einrichtungen und Infrastruktur sei danach gerade nicht Voraussetzung für die Einordnung als touristische Reise. Nichts anderes folge aus einem Vergleich zum Kurbeitrag. Für die hier betroffene Fallgruppe, dass die ortsfremden Personen im Anerkennungsgebiet Unterkunft nehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 KAG), mache das Gesetz die Kurbeitragspflicht weder von bestimmten Aufenthaltszwecken noch von Nutzungsabsichten abhängig; vielmehr genüge die bloße Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Einrichtungen. Im Unterschied zum Kurbeitrag sei ferner der Kreis der Gemeinden, die zur Fremdenverkehrsbeitragserhebung berechtigt seien, weiter. Zudem sei der Finanzierungszweck des Fremdenverkehrsbeitrags, der sich – wie hier – auch ausschließlich auf die Fremdenverkehrswerbung beziehen könne, nicht mit dem des Kurbeitrags identisch. Hinsichtlich der Frage, ab welcher Mietdauer von einer fremdenverkehrsbeitragsrechtlich nicht mehr relevanten Dauervermietung auszugehen sei, sei neben den melderechtlichen Vorgaben auch die zeitliche Grenze aus der Tourismus-Definition nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f) VO (EU) 692/2011 zu beachten. Ferner gebe der Klägervortrag nichts dafür her, den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen seiner Gäste in P. zu verorten.

22

Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO mit Verfügung vom 30. April 2025 angehört. Hierauf hat der Kläger erklärt, die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

23

II.

24

Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

25

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger wird durch den angefochtenen Fremdenverkehrsbeitragsbescheid der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der festgesetzte Fremdenverkehrsbeitrag ist weder dem Grunde (hierzu 1.) noch der Höhe nach (hierzu 2.) rechtlich zu beanstanden.

26

1. Die Beitragspflicht des Klägers stützt die Beklagte auf § 11 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Satzung der Beklagten über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags im Stadtteil P. (Fremdenverkehrsbeitragssatzung) vom 15. Juni 2018 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 23. September 2019 – FVS –. Danach erhebt die Beklagte zur Deckung von 85,3 % ihres jährlichen Aufwands für die Fremdenverkehrswerbung für den – als Heilbad anerkannten – Stadtteil P. einen Fremdenverkehrsbeitrag (vgl. § 1 FVS). Der Beitragspflicht unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 FVS die selbständig erwerbstätigen natürlichen Personen, die juristischen Personen, die Personengesellschaften sowie die sonstigen nicht- oder teilrechtsfähigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

27

Der Begriff „Fremdenverkehr“ im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3 KAG und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten ist weit zu verstehen. Er erfasst sowohl privaten als auch beruflich veranlassten Reiseverkehr (hierzu a). Als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs im Erhebungsgebiet unterliegt der Kläger der Beitragspflicht, weil ihm durch den Fremdenverkehr unmittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden (hierzu b).

28

a) Der Begriff des Fremdenverkehrs im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Sätze 1 und 3 KAG und der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten erfasst sämtlichen Reiseverkehr mit vorübergehendem Aufenthalt an fremden Orten zur Erholung, Bildung, zum Vergnügen oder zur beruflichen Betätigung.

29

So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4. Dezember 2003 – 2 S 2669/02 – juris, Rn. 27; Kemper, ZAP 2011, 1061, 1063. Anders: Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2018 – 4 ZB 17.1865 –, juris, Rn. 11, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 1999– 15 A 6907/95 –, juris, Rn. 4 ff.; hierauf Bezug nehmend OVG Schl.-Holst., Urteil vom 17. März 2008– 2 LB 40/07 –, juris, Rn. 34; einschränkend auch Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 9 KN 90/18 –, juris, Rn. 170.

30

Ein enges Begriffsverständnis begrenzt auf privat veranlasste Reisen folgt weder aus dem Begriff des Fremdenverkehrs selbst noch spricht die Systematik des § 11 Abs. 4 und 5 KAG für ein solchermaßen eingeschränktes Begriffsverständnis (hierzu aa). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte als Satzungsgeberin den Fremdenverkehr allein bezogen auf privaten Tourismus verstanden wissen will (hierzu bb).

31

aa) „Fremdenverkehr“ beschreibt zunächst anlassunabhängig den Reiseverkehr von (Orts-)Fremden. Ungeachtet dessen dürfte die Regelung nicht den Reiseverkehr im Allgemeinen,

32

vgl. zum Begriff des Reisenden im Allgemeinen als Oberbegriff UNWTO, International Recommendations for Tourism Statistics 2008, S. 9 f. (Paragraph 2.4), abrufbar unter

33

https://unstats.un.org/unsd/publication/Seriesm/SeriesM_83rev1e.pdf; DIW, Wirtschaftsfaktor Tourismus in NRW, 20. Mai 2015, S. 5, abrufbar unter https://diw-econ.de/wp-content/uploads/809_DIW-Econ_Wirtschaftsfaktor-Tourismus-NRW_v4.0.pdf (jeweils zuletzt abgerufen am 29. April 2025),

34

sondern den touristischen Reiseverkehr im Besonderen im Blick haben.

35

Denn nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG soll der Beitrag zur Finanzierung von Fremdenverkehrswerbung und/oder der Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen dienen. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird als Synonym für den Begriff des Fremdenverkehrs der Begriff „Tourismus“ verwandt.

36

Vgl. Duden, Onlinewörterbuch, „Fremdenverkehr“, abrufbar unter

37

https://www.duden.de/rechtschreibung/Fremdenverkehr (zuletzt abgerufen am 29. April 2025).

38

Der Begriff „Tourismus“ wiederum wird zwar eng definiert als „das Reisen, der Reiseverkehr [in organisierter Form] zum Kennenlernen fremder Orte und Länder und zur Erholung“.

39

Vgl. Duden, Onlinewörterbuch, Bedeutung, „Tourismus“, abrufbar unter

40

https://www.duden.de/rechtschreibung/Tourismus. (zuletzt abgerufen am 29. April 2025).

41

In der Tourismusbranche aber wird der Begriff weiter verstanden und soll nicht nur Personen erfassen, die zum Zweck der Erholung und Entspannung, Bildung oder aus sonstigen privaten Gründen reisen, sondern auch Dienst- und Geschäftsreisen.

42

Siehe hierzu etwa die von der Welttourismusorganisation (UNWTO) zugrunde gelegte Definition des Begriffs „Tourismus“ in: Glossary of Tourism Terms, abrufbar unter https://www.unwto.org/glossary-tourism-terms; DIW, Wirtschaftsfaktor Tourismus in NRW, 20. Mai 2015, S. 5, abrufbar unter https://diw-econ.de/wp-content/uploads/809_DIW-Econ_Wirtschaftsfaktor-Tourismus-NRW_v4.0.pdf. (jeweils zuletzt abgerufen am 29. April 2025).

43

Ausgenommen vom Touristenbegriff sind hingegen unter anderem Berufspendler sowie Arbeitnehmer, die zu einem Ort reisen, um dort eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen.

44

Vgl. UNWTO, International Recommendations for Tourism Statitistics 2008, S. 13 f. (Paragraph 2.35), abrufbar unter https://unstats.un.org/unsd/publication/Seriesm/SeriesM_83rev1e.pdf (zuletzt abgerufen am 29. April 2025).

45

Dementsprechend wird auch im Rahmen der Verordnung zur europäischen Tourismusstatistik der Begriff Tourismus weit definiert als Betätigung von Personen, die zu einem Hauptreiseziel außerhalb ihrer gewohnten Umgebung reisen und sich dort weniger als ein Jahr lang zu einem beliebigen Hauptzweck, darunter Geschäft, Urlaub oder ein sonstiger persönlicher Grund, der ein anderer ist als die Beschäftigung bei einer an dem besuchten Ort ansässigen Einheit, aufhalten (Art. 2 Abs. 1 Buchst. f VO [EU] 692/2011).

46

Von eben diesem weiten Begriffsverständnis dürfte auch der Landesgesetzgeber ausgegangen sein. Hierfür spricht, dass er den Kreis der Erhebungsberechtigten nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG gerade nicht auf solche Gemeinden begrenzt hat, die ein besonderes Angebot für privaten Tourismus bereithalten. Erhebungsberechtigt sind Gemeinden, die nach dem Kurortegesetz ganz oder teilweise als Kurort oder Erholungsort anerkannt sind, sowie diejenigen Gemeinden, in denen die Zahl der Fremdübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt. Dass bestimmte private Aufenthaltsgründe Anlass für die Fremdübernachtung sein müssen oder jedenfalls die Möglichkeit gegeben sein muss, dass der einzelne Übernachtungsgast bestimmte, etwa auf Erholung und Erlebnis ausgerichtete Fremdenverkehrsangebote in Anspruch nehmen kann, lässt sich der Regelung ebenso wenig entnehmen wie ein auf den privaten Fremdenverkehr beschränkter Beitragsverwendungszweck. Sinn und Zweck der Regelung dürften vielmehr darauf zielen, diejenigen an den Kosten für die Fremdenverkehrswerbung bzw. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen zu beteiligen, denen diese zugutekommt, die also typischerweise von einer erhöhten Zahl von (Übernachtungs-)Gästen im Beitragsgebiet profitieren, und zwar unabhängig vom individuellen Übernachtungszweck.

47

Insofern unterscheiden sich die Voraussetzungen deutlich von denen zur Erhebung eines Kurbeitrags nach § 11 Abs. 1 und 2 KAG, wonach die als Kurort anerkannten Gemeinden für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil- oder Kurzwecken in dem anerkannten Gebiet bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag erheben können (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KAG) und der Kurbeitrag von Personen, die in dem Kurort Unterkunft nehmen, ohne in ihm die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 1 BMG zu haben, als Gegenleistung dafür erhoben wird, dass ihnen die Möglichkeit geboten wird, die Einrichtungen und Anlagen in Anspruch zu nehmen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

48

Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 17. Mai 1999 – 15 A 6907/95 – die Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG in der damals gültigen Fassung (heute § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG) „ihrem Zweck entsprechend“ einschränkend ausgelegt und in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, Fremdenverkehrszwecke seien Erholung, Besichtigung und Erlebnis, unter bestimmten Voraussetzungen auch die Gesundheitsförderung und die Heilung,

49

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 1999 – 15 A 6907/95 –, juris, Rn. 4 ff.,

50

hält er aufgrund der vorstehenden Erwägungen hieran nicht fest.

51

bb) Auch spricht nichts dafür, dass die Beklagte als Satzungsgeberin den Begriff des Fremdenverkehrs eng im Sinne eines nur privat veranlassten Tourismus versteht. Im Gegenteil hat sie für Betriebe, die Unterkünfte an Übernachtungsgäste anbieten (Betriebsart A. Unterkunft), ausnahmslos einen Vorteilssatz von 100 % festgesetzt und zur Begründung jeweils angegeben, es seien „keine außertouristischen Umsätze denkbar“. Dabei hatte sie zugleich auch den aus beruflichen Gründen Reisenden im Blick. Denn bei der Betriebsgruppe „A01 Hotel, Gasthof, Pension mit Vollverpflegungsangebot (außer Gastronomieleistungen über Frühstück hinaus“) hat sie ergänzend ausgeführt, es solle kein Abzug für beruflich bedingte Übernachtungen erfolgen, weil der Fremdenverkehrsbeitrag nicht für Einrichtungen/Anlagen/Veranstaltungen, sondern nur für die Fremdenverkehrswerbung verwendet werde.

52

Vgl. Elmenhorst, Gutachten: Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt H. für den Stadtteil P., 28. Mai 2018, Tabelle 8, S. 125.

53

Die Beklagte hatte damit ersichtlich vor Augen, dass mit der Fremdenverkehrswerbung eine Erhöhung des Fremdenverkehrs insgesamt – also anlassunabhängig – erzielt, das Touristenaufkommen gefördert und damit die örtliche Tourismuswirtschaft im Stadtteil P. stabilisiert werden soll.

54

Vgl. hierzu auch Beschlussvorlage Nr. 136/2018, S. 3.

55

b) Als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs im Erhebungsgebiet unterliegt der Kläger der Beitragspflicht, weil ihm durch den Fremdenverkehr unmittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

56

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird objektbezogen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erhoben. Er ist ein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn, dessen legitimierender Grund der Ausgleich von Vorteilen und Lasten ist. Er muss deshalb auch die rechtliche Gestaltung, vor allem die Abgrenzung des Kreises der Beitragspflichtigen und den Veranlagungsmaßstab bestimmen. Beitragspflichtig können nur diejenigen sein, denen aus dem Fremdenverkehr besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen.

57

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Mai 1959 – 1 BvL 1/58 u. a. –, juris, Rn. 30, vom 16. Oktober 1962 – 2 BvL 27/60 –, juris, Rn. 20 (zum Begriff „Beiträge im Sozialversicherungsrecht), und vom 18. August 1989 – 2 BvR 329/88 –, NVwZ 1989, 1052 (1052).

58

Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Vorteil im Einzelfall in Anspruch genommen wird. Es genügt vielmehr, wenn der Vorteil sich als solcher auswirken kann.

59

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1966 – 4 C 99.65 –, juris, Rn. 9; Pommer, in: Christ/Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2. Aufl. 2022, Abschnitt G Rn. 23.

60

Für das Abgabenrecht ist anerkannt, dass Typisierungen und Pauschalierungen – insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen – durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein können, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht und die Zahl der Ausnahmen gering ist.

61

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2004 – 10 C 3.04 –, juris, Rn. 17, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 30. April 2009 – 9 B 60.08 –, juris, Rn. 5, m. w. N., und vom 19. September 2005 – 10 BN 2.05 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2008 – 15 A 3137/05 –, juris, Rn. 20 ff., m. w. N., und vom 17. März 2005 – 15 A 809/03 –, juris, Rn. 27 ff., m. w. N.

62

Der Grundsatz der Typengerechtigkeit dient dabei der Erhaltung der dem Normgeber im Abgabenrecht in Bezug auf das Gleichbehandlungsgebot eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Danach ist es dem Normgeber gestattet, bei der Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und dabei die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit bewahrt damit die im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität getroffene Entscheidung des Normgebers zu Gunsten eines bestimmten „Regelungstypus“ davor, durch das Auftreten von Einzelfällen, die der Regelung unterfallen, dem Typus aber widersprechen, in Frage gestellt zu werden.

63

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2009 – 9 B 60.08 –, juris, Rn. 4.

64

Dementsprechend knüpft die Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 FVS an den objektiven und abstrakten unmittelbaren oder mittelbaren besonderen wirtschaftlichen Vorteil an, der dem Beitragspflichtigen durch den Fremdenverkehr geboten wird. Besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr sind den in § 2 Abs. 1 FVS genannten Rechtssubjekten nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FVS dann geboten, wenn sie im Erhebungsgebiet im Rahmen selbstständiger Erwerbstätigkeit entgeltliche Leistungen zur Bedarfsdeckung für den dortigen Fremdenverkehr anbieten. Unmittelbar sind die Vorteile, sofern das Leistungsangebot geeignet ist, direkt einen Bedarf der Touristen zu decken (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FVS). Mittelbar sind die Vorteile, sofern das Leistungsangebot geeignet ist, direkt einen betrieblichen Bedarf der unmittelbar bevorteilten Beitragspflichtigen zu decken (§ 2 Abs. 2 Satz 3 FVS).

65

Vgl. hierzu auch Elmenhorst, Gutachten: Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt H. für den Stadtteil P., 28. Mai 2018, S. 21 ff.

66

Hier werden dem Kläger durch den Fremdenverkehr unmittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten. Er betreibt einen Beherbergungsbetrieb (Hotel garni [24 Betten]) in P. H. und bietet ausweislich der von ihm betriebenen Internetseite (www.haus-K..de) Hotelzimmer, Appartements und Ferienwohnungen für Kurz- und Langzeitaufenthalte an. Sein Leistungsangebot ist damit typischerweise geeignet, direkt einen touristischen Bedarf in Form von Übernachtungsmöglichkeiten zu decken. Unerheblich ist, ob der Kläger durch die von der Beklagten mit dem Fremdenverkehrsbeitrag finanzierten Fremdenverkehrswerbung tatsächlich Gäste akquiriert. Maßgeblich ist allein, dass die Vorteilsnahmemöglichkeit besteht. Das ist bei einem Beherbergungsbetrieb der Fall.

67

Dass der Kläger – wie er vorträgt – seine Hotelzimmer und Appartements vorwiegend an Monteure vermietet, die die touristischen Einrichtungen in P. nicht in Anspruch nähmen, sein Betrieb deshalb nicht einer typischen Fremdenbeherbergung entspreche und ihm daher tatsächlich auch kein besonderer Vorteil aus dem Fremdenverkehr in P. erwachse, lässt die objektive Geeignetheit seines Leistungsangebots zur Deckung des touristischen Bedarfs im Erhebungsgebiet ebenfalls nicht entfallen. Insbesondere setzt die Beitragspflicht jedenfalls für den Fall, in dem wie hier der Fremdenverkehrsbeitrag allein für die Fremdenverkehrswerbung erhoben wird – anders als die Erhebung des Kurbeitrags nach § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KAG – nicht voraus, dass die Gäste im Einzelfall die konkrete Möglichkeit haben, fremdenverkehrsrelevante Einrichtungen und Infrastruktur in Anspruch zu nehmen. Ungeachtet dessen besteht selbst bei beruflich veranlasster Übernachtung – auch für Handwerker und Monteure – typischerweise die Möglichkeit, die zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen zu nutzen.

68

Zutreffend insofern VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Juli 2020 – 2 S 2777/19 –, juris, Rn. 131 f. im Zusammenhang mit der Erhebung einer Kurtaxe.

69

Auf die von dem Kläger behaupteten Besonderheiten im Einzelfall kommt es für die Beitragserhebung gerade nicht an.

70

2. Der streitgegenständliche Fremdenverkehrsbeitrag ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird gemäß § 4 Satz 1 FVS nach einem Vomhundertsatz vom Messbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 FVS bemessen. Der Messbetrag bringt den wirtschaftlichen Vorteil zum Ausdruck, der nach der durch den Fremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit bemessen wird. Er wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten Leistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (= Umsatz), im Falle der Umsatzsteuerpflicht abzüglich enthaltener Umsatzsteuer, multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil (= Vorteilssatz im Sinne des § 3 Abs. 3 FVS) und dem Gewinnsatz im Sinne des § 3 Abs. 4 FVS. Vorteilssatz und Gewinnsatz sind für die einzelnen Arten der beitragspflichtigen Tätigkeiten entsprechend § 3 Abs. 3 und 4 FVS in der Anlage 2 zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten (Betriebsartentabelle) bestimmt.

71

Für die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit hat die Beklagte entsprechend Anlage 2 zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung die Betriebsart „A02 Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung“ zugrunde gelegt. Dieser Einordnung tritt auch der Kläger nicht substantiiert entgegen. Die von der Beklagten vorgenommene Bemessung der branchenspezifischen Beitragsmaßstäbe orientiert sich an geeigneten Indizien für die durch den Fremdenverkehr vermittelten besonderen wirtschaftlichen Vorteile und liegt innerhalb des dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums. Weder die Höhe des für die Betriebsart „A02 Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung“ festgesetzten Vorteilssatzes (hierzu a) noch die konkrete Ausgestaltung des Gewinnsatzes (hierzu b) begegnet durchgreifenden Bedenken. Bei der Berechnung des Messbetrags hat die Beklagte schließlich zu Recht den gesamten vom Kläger erwirtschafteten Umsatz berücksichtigt, weil der Kläger seine Umsätze ausschließlich mit der beitragspflichtigen Tätigkeit erwirtschaftet hat (hierzu c).

72

a) Der für die Betriebsart „A02 Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung“ festgesetzte Vorteilssatz in Höhe von 11 Prozent ist nicht zu beanstanden.

73

Nach den für das Abgabenrecht entwickelten Grundsätzen der Abgabengerechtigkeit und Typengerechtigkeit müssen bei der Bemessung des dem Fremdenverkehr zuzurechnenden Vorteils diejenigen Umsätze der Beitragspflichtigen ausscheiden, die – typischerweise – entweder durch Geschäfte mit nicht vom Fremdenverkehr unmittelbar bevorteilten Ortsansässigen oder mit Ortsfremden ohne dem Fremdenverkehr unterfallende Aufenthaltsgründe erwirtschaftet werden. Dazu wird ein bestimmter Prozentsatz (sogenannter Vorteilssatz) der Gesamteinnahmen dem Fremdenverkehr zugeordnet.

74

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15. Januar 2009 – 2 S 952/08 –, juris, Rn. 18, vom 29. April 2010 – 2 S 2160/09 –, juris, Rn. 26, 34, und vom 8. März 2018 – 2 S 253/16 –, juris, Rn. 81, m. w. N.

75

Da der abzugeltende Vorteil für die verschiedenen Abgabepflichtigen unterschiedlich ist, gebietet es der Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, die Abgabepflichtigen auch unterschiedlich zu belasten. Dabei ist zu fordern, dass diejenigen, die in etwa den gleichen Vorteil haben, auch nach Maßstab und Abgabensatz gleichgestellt werden und dass diejenigen, die vom Fremdenverkehr größere Vorteile haben, aufgrund des Maßstabs und des Abgabensatzes auch höhere Abgaben zahlen müssen als die Pflichtigen mit wahrscheinlich geringeren Vorteilen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist entsprechend der vorstehenden Grundsätze anerkannt, dass die die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteile nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab bemessen werden können, weil sich die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. Gewinns nicht genau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes feststellen lässt. Dabei genügt eine angenäherte Verhältnismäßigkeit, die einer sich aus der Lebenserfahrung ergebenden pauschalierenden Wahrscheinlichkeit Rechnung trägt, und es muss hingenommen werden, dass innerhalb der gebildeten Berufsgruppen durchaus Unterschiede hinsichtlich der aus dem Fremdenverkehr erzielbaren wirtschaftlichen Vorteile bestehen. Die den Fremdenverkehrsbeitrag erhebende Gemeinde ist nicht verpflichtet, die fremdenverkehrsbedingten Vorteile jedes einzelnen Beitragspflichtigen exakt zu ermitteln. Dem Ortsgesetzgeber steht vielmehr ein weitgehender Spielraum bei der Beurteilung der Frage zu, welche Vorteile den zu Beitragsgruppen zusammengefassten Branchen bzw. Berufsgruppen bei pauschalierender Betrachtungsweise typischerweise zuzurechnen sind. Erst dann, wenn die Vorteilslage innerhalb einer Beitragsgruppe oder im Verhältnis der Beitragsgruppen zueinander unter keinem Gesichtspunkt mehr als im Wesentlichen gleich angesehen werden kann, insbesondere, wenn die Vorteilseinschätzung willkürlich erscheint, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Beitragsgerechtigkeit vor.

76

Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 15. Januar 2009 – 2 S 952/08 –, juris, Rn. 26, und vom 6. November 2008 – 2 S 669/07 –, juris, Rn. 56, m. w. N.; Bay. VGH, Urteile vom 14. Januar 2016 – 4 B 14.2227 –, juris, Rn. 35, m. w. N.; und vom 7. Oktober 2013 – 4 B 13.209 –, juris, Rn. 25, m. w. N., sowie Beschluss vom 2. März 2018 – 4 ZB 17.689 –, juris, Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 15. März 2022 – 6 A 10962/21 –, juris, Rn. 20, m. w. N.; OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 23. August 2000 – 2 L 226/98 –, juris, Rn. 44; Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2006 – 9 KN 180/04 –, juris, Rn. 47, m. w. N.

77

Das Gericht überprüft demgemäß, ob die Schätzung der einzelnen Vorteilsätze von einer plausiblen Tatsachengrundlage getragen ist. Ausreichend – aber auch notwendig – ist die objektive Möglichkeit der Erzielung von Gewinnen in Höhe der festgesetzten Vorteilsätze.

78

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 7. Oktober 2013 – 4 B 13.209 –, juris, Rn. 25.

79

Der streitgegenständliche Vorteilssatz von 100 % ist plausibel begründet. In dem der Satzung zugrundeliegendem Gutachten heißt es dazu, es seien „keine außertouristischen Umsätze denkbar“.

80

Vgl. Elmenhorst, Gutachten: Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt H. für den Stadtteil P., 28. Mai 2018, Tabelle 8 (Beiakte 3, Seite 113).

81

Diese Begründung ist bei einem weiten Begriffsverständnis der Terminologie „Fremdenverkehr“ bzw. „Tourismus“ schlüssig. Die Betriebsart „A02 Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung“ generiert Umsätze typischerweise im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr. Gegen die von der Beklagten angenommene objektive Möglichkeit, dass Gewinne eines solchen Beherbergungsbetriebs zu 100 % im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr erzielt werden, ist angesichts dessen nichts zu erinnern.

82

b) Auch der Einwand des Klägers gegen die konkrete Ausgestaltung der Gewinnsätze, insbesondere im Hinblick auf den für die Betriebsgruppe „A02 Hotel garni, Pension, Privatzimmervermietung, jeweils mit Frühstück“ festgesetzten Gewinnsatz in Höhe von 11 Prozent, greift nicht durch.

83

Der Gewinnsatz ist der Prozentsatz für die typische Gewinnspanne der jeweiligen Betriebsart. Während es sich bei dem bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigenden Umsatz um einen konkret-individuellen Beitragsmaßstab handelt, liegt dem Gewinnsatz eine abstrakt-branchenbezogene Betrachtungsweise zugrunde, die auf einer Schätzung der branchendurchschnittlichen Umsatzrendite beruht. Die Beklagte hat bei der Zuordnung von Gewinnsätzen zu den in der Anlage zur Fremdenverkehrsbeitragssatzung aufgeführten Betriebsarten – entsprechend der Empfehlung des vor Erlass der Satzung beauftragten Gutachters – primär, d. h. jeweils bei Vorhandensein einschlägiger Angaben in der zum Zeitpunkt des Inkrafttreten der Satzung aktuellen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen für das Kalenderjahr 2016 – BMF-Richtsatzsammlung 2016 –, auf die dort ausgewiesenen unteren Reingewinnsätze zurückgegriffen. Für die dort nicht erfassten Betriebsarten wurde im Wesentlichen auf die wirtschaftszweig-spezifischen Durchschnittsgewinn-Mittelwerte zurückgegriffen, die sich aus den Datev-BWA-Vergleichen 2012 bis 2016 ergeben, und diese Durchschnittsgewinnsätze sodann mit dem für den jeweiligen Wirtschaftsbereich geltenden Umrechnungsfaktor auf das Niveau der unteren Reingewinnsätze heruntergerechnet.

84

Vgl. Elmenhorst, Gutachten: Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt H. für den Stadtteil P., 28. Mai 2018, S. 51, 53.

85

Die Heranziehung der (niedrigsten) Reingewinnsätze aus einer Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung zur typisierenden Schätzung des Gewinnanteils der unterschiedlichen Betriebsarten zum Zwecke der Bemessung der Fremdenverkehrsbeiträge wird von dem Kläger nicht beanstandet und begegnet auch sonst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

86

Vgl. hierzu Nds. OVG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 9 KN 90/18 – juris, Rn. 178 f., 181, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 6. November 2008 – 2 S 669/07 –, juris, Rn. 42 f.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 19. Dezember 2018 – 6 C 11698/17 –, juris, Rn. 51, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 2. März 2018 – 4 ZB 17.689 –, juris, Rn. 8, m. w. N.

87

Auch der Verzicht auf die Übernahme der Umsatzklassen ist, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat darauf verzichtetet, die bei den Ermittlungsquellen jeweils vorzufindenden Differenzierungen nach Umsatzklassen in den Beitragsmaßstab zu übernehmen. Zur Begründung heißt es in dem vor Erlass der Satzung in Auftrag gegebenen Gutachten nachvollziehbar, das regellose „Sammelsurium“ an teils vorhandenen, teils nicht vorhandenen sowie teils groben und teils feinen Differenzierungen sowohl im Verhältnis der Ermittlungsquellen untereinander als auch innerhalb der einzelnen Ermittlungsquelle je nach Branche biete nicht die Gewähr dafür, die im Falle der Übernahme in die Beitragssatzung entstehende offenkundige Ungleichbehandlung der Beitragspflichtigen auf einleuchtende Sachgründe stützen zu können. Die Unterschiedlichkeit der Differenzierungsdichte stellte für den Fall der Übernahme verfügbarer Umsatzklassen-Differenzierungen einen gewichtigen Störfaktor gegen die Gleichmäßigkeit der Beitragsbemessung dar.

88

Vgl. Elmenhorst, Gutachten: Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt H. für den Stadtteil P., 28. Mai 2018, S. 57.

89

Das erscheint plausibel. Für die Gewerbeklasse „Hotels garnis, Gasthöfe und Pensionen mit Frühstück“ weist die BMF-Richtsatzsammlung 2016 für die Umsatzklasse A (bis 200.000 Euro) in Spalte 7 der Tabelle einen unteren Reingewinn von 13 Prozent und für die Umsatzklasse B (über 200.000 Euro) einen unteren Reingewinn von 8 Prozent aus.

90

Vgl. Bundesministerium der Finanzen, Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2016, Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben, 2017, S. 12.

91

Weil die Beklagte auf die Übernahme der Umsatzklassen verzichtet hat, hat sie den Mittelwert aus den beiden unteren Reingewinnen gezogen und rechnerisch nachvollziehbar einen Gewinnsatz von (gerundet) 11 Prozent angesetzt.

92

Vgl. Elmenhorst, Gutachten: Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Stadt H. für den Stadtteil P., 28. Mai 2018, Tabelle 8 (Beiakte Heft 3, Seite 113).

93

c) Bei der Berechnung des Messbetrags hat die Beklagte schließlich zu Recht den gesamten vom Kläger erwirtschafteten Umsatz berücksichtigt, weil der Kläger seine Umsätze, wie dargelegt, ausschließlich mit einer beitragspflichtigen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt hat, ist es bereits der Zweck des Vorteilssatzes, den allgemeinen von dem fremdenverkehrsbedingten Umsatz auszusondern (Urteilsabdruck, Seite 20, erster Absatz). Eine (weitere) einzelfallbezogene Betrachtung des Gesamtumsatzes im Hinblick auf seine Zusammensetzung ist bei der hier gewählten Art der Beitragsbemessung dann nicht erforderlich.

94

Soweit der Kläger mit seinem Einwand, seine Gäste unterfielen auch deshalb nicht dem Fremdenverkehr, weil sie in seinem Beherbergungsbetrieb ihr gewöhnliches Wohnumfeld hätten und damit nicht fremd seien, sinngemäß geltend macht, der mit der Vermietung von Zimmern und Appartements an Monteure und Arbeiter erwirtschaftete Umsatz sei nicht im Rahmen seiner beitragspflichtigen Tätigkeit als Betreiber eines Beherbergungsbetriebs erzielt worden, dringt er damit nicht durch. Dies könnte möglicherweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Vermietung nicht an Übernachtungsgäste erfolgte, sondern an Personen, die an der Betriebsstätte des Klägers ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hierfür spricht – ungeachtet dessen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten im Erhebungsbogen zur Veranlagung zum Fremdenverkehrsbeitrag unter „Angaben zur Tätigkeit“ allein seinen Beherbergungsbetrieb angegeben hat – nach derzeitiger Sachlage aber nichts.

95

Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthaltsorts“ wird in der Gesetzgebung verschiedentlich als Anknüpfungspunkt verwendet, etwa für die persönliche Steuerpflicht (vgl. § 1 EStG), die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Sozialgesetzbuchs I (vgl. § 30 Abs. 1 SGB I) oder die örtliche Zuständigkeit einer Behörde (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG NRW). Eine Legaldefinition des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts findet sich in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sind alle tatsächlichen Umstände maßgebend. Es kommt demnach nicht nur auf den wirklichen Willen einer Person an, an einem Ort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder sich nicht nur vorübergehend dort aufzuhalten. Die tatsächlichen Verhältnisse dürfen diesem Willen auch nicht entgegenstehen. Ob jemand sich gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtung entscheiden. Dabei sind alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

96

Vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1988 – 8/5a RKn 11/87 –, juris, Rn. 20 f. Zum Rückgriff auf § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Verwaltungsverfahrensgesetz BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 – 1 C 25.96 –, juris, Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 – 2 BvR 742/10 –, juris, Rn. 29.

97

Dasselbe Begriffsverständnis findet sich auch im Abgabenrecht (vgl. § 9 Satz 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG), allerdings mit der Fiktion, dass bei einem zeitlich zusammenhängenden Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ein gewöhnlicher Aufenthalt vermutet wird; kurzfristige Unterbrechungen hindern den zeitlichen Zusammenhang nicht, § 9 Satz 2 AO. Diese Fiktion gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert (§ 9 Satz 3 AO).

98

Hier hat der Kläger nicht näher dargelegt, dass die bei ihm eingekehrten Monteure und Arbeiter in dem für die Beitragsbemessung relevanten Zeitraum nicht nur vorübergehend in der Betriebsstätte verweilten, sondern dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hätten. Er hat lediglich behauptet, die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Arbeiter und Monteurgäste liege bei etwa vier bis acht Wochen, zum Teil deutlich länger. Einige Monteure und Arbeiter wohnten seit über einem Jahr durchgehend in seinem Betrieb. Seine Ausführungen hat er hingegen durch nichts substantiiert. Insbesondere genügt hierfür nicht die Vorlage vorgefertigter, wortgleicher Bestätigungen vereinzelter Gäste, sie hielten sich lediglich zu Arbeitszwecken im Betrieb des Klägers auf. Unabhängig davon, dass die Aussagen schon nicht den hier relevanten Zeitraum betreffen, spricht ihr Inhalt im Gegenteil gegen eine Verfestigung des Aufenthalts im dargelegten Sinn. Gleiches gilt für den Hinweis des Klägers, es erfolge „keine Integration“ in die örtliche Gemeinde und nicht die Arbeitnehmer selbst, sondern die Arbeitgeber mieteten die Zimmer an. Auch, dass einzelnen Gästen Post (u. a. von Inkassounternehmen) unter seiner Betriebsadresse erhalten mögen, kann allein nicht die Behauptung des Klägers stützen, die bei ihm einkehrenden Monteure und Arbeiter seien grundsätzlich keine bloßen Übernachtungsgäste, sondern begründeten an seiner Betriebsstätte ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort.

99

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

100

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

101

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.

102

Der Streitwert beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.