Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das einen weiteren Asylverfahrenstatbestand verneint hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG ab, da die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig sei und die Nr. der Zulassungsgründe nicht erfüllt seien. Beweisanzeichen und Atteste seien berücksichtigt worden; spätere Ergänzungen blieben unberücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG abgewiesen; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für türkische Staatsangehörige begründen grundsätzlich nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko; typischerweise sind Reden auf größeren, öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen einschlägig.
Eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur begründet, wenn die angegriffene Entscheidung in Bezug auf die für die Zulassung maßgeblichen kumulativen Voraussetzungen tatsächlich von der maßgeblichen Rechtsprechung abweicht; die Rüge gegen eine Teilbewertung genügt nicht.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht bereits darin, dass ein Gericht Beweismittel oder Atteste knapp würdigt; die Würdigung und Gewichtung von Beweismitteln ist Aufgabe der Tatsachen- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) und nicht des Gehörs.
Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind nachgereichte ergänzende Ausführungen im Zulassungsverfahren unberücksichtigt zu lassen; substantielles neues Vorbringen, das einer Berufungsbegründung gleichkommt, kann nicht als Zulassungsrüge gewertet werden.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 3817/00.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass im Allgemeinen nur exponierte exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige zu begründen vermögen und dass eine solche exponierte exilpolitische Aktivität in der Regel vorliegt bei Rednern auf größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen.
Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff., S. 71.
Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren Klärungsbedarf in Bezug auf die vorbezeichneten Fragen anzunehmen.
Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift ebenfalls nicht durch. Sie bezieht sich ausschließlich auf die Bewertung der exilpolitischen Aktivitäten der Kläger als niedrigprofiliert. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts (Seiten 6 ff. des Urteilsabdrucks) betrifft aber nur eine der insgesamt drei Voraussetzungen des Anspruchs auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, zu denen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil Stellung genommen hat. Die beiden anderen Voraussetzungen, die zur Bejahung dieses Anspruch kumulativ vorliegen müssen, nämlich die (fehlende) Präklusion nach § 51 Abs. 2 VwVfG und die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls verneint. Zulassungsrügen, die sich auf diese beiden rechtlichen Feststellungen beziehen, enthält die Antragsschrift nicht.
Abgesehen davon liegt die gerügte Abweichung auch nicht vor. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der eingangs erwähnten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur Gefährdung von Rednern auf größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen ab, sondern legt diese Rechtsprechung seiner Entscheidung ausdrücklich zu Grunde. Das belegt die ausführliche Wiedergabe der maßgeblichen Obersätze auf den Seiten 6 und 7 des Urteilsabdrucks. Dass das Verwaltungsgericht bei der Anwendung dieser Obersätze auf den vorliegenden Einzelfall des Klägers zu 2. zu dem Ergebnis kommt, seine Redebeiträge seien aus den im Einzelnen dargelegten Gründen hier ausnahmsweise als niedrigprofilierte Tätigkeiten einzustufen, stellt keine Divergenz dar.
Die Berufung ist auch nicht wegen der Versagung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
Die mit dem Attest Dr. D. vom 23. August 2001 geltend gemachte Traumatisierung der Klägerin zu 3. hat das Verwaltungsgericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen. Das belegt die Erwähnung dieses Attestes im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (Seiten 4, 9). Aus der knapp gehaltenen Würdigung dieses Attestes in den Entscheidungsgründen kann nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden, weil auch das Attest knapp und allgemein gehalten ist, insbesondere die angewandten Diagnosemethoden nicht erkennen lässt. Ob das Gericht dem Attest die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.
Im Kern zutreffend zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen hat das Verwaltungsgericht auch die Angaben, die der Kläger zu 2. in der mündlichen Verhandlung zum Inhalt seiner Rede beim 15. Gründungstag der ATIK am 22. Dezember 2001 in der Stadthalle Offenbach gemacht hat. Wenn das Verwaltungsgericht auf Seite 8 des Urteilsabdrucks seine Äußerungen dahin gewertet hat, der Kläger zu 2. selbst stufe seinen Redebeitrag als gegenüber den Reden anderer nachrangig ein, so kann daraus entgegen der Antragsschrift nicht geschlossen werden, das Verwaltungsgericht habe die Angaben des Klägers zu 2. in der mündlichen Verhandlung im Kern missverstanden. Ungeachtet der Frage, welche Themen die anderen Redner auf dieser Veranstaltung angesprochen haben, lässt sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der Kläger zu 2. selbst stufe seinen Redebeitrag als gegenüber den Reden anderer nachrangig ein, schon allein auf dessen Formulierung stützen, er habe sich in seiner Rede "lediglich" mit dem Hungerstreik befasst.
Unbegründet ist schließlich auch die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, sodass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Letzteres liegt immer dann vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, DVBl. 1998, 1085.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht durfte sich, wie oben zur Gehörsrüge bereits dargelegt, angesichts des allgemein gehaltenen Inhalts des Attestes Dr. D. vom 23. August 2001 auf eine entsprechend knappe Würdigung beschränken.
Die ergänzenden Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 25. Juni 2002 müssen für das Berufungszulassungsverfahren außer Betracht bleiben, weil sie nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG eingegangen sind und unabhängig davon kein auf die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG bezogenes Vorbringen, sondern ein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung enthalten. Abgesehen davon sind die mit diesem Schriftsatz geltend gemachten weiteren exilpolitischen Aktivitäten des Klägers zu 2. entweder schon thematisch nicht einschlägig (Flugblatt vom 13. März 2002 mit Kritik am militärischen Vorgehen Israels gegen das palästinensische Volk) oder aber ebenfalls niedrigprofiliert (Flugblatt vom 4. Juni 2002). Das die Klägerin zu 3. betreffende weitere Attest Dr. D. vom 11. Juni 2002 geht inhaltlich nicht maßgeblich über das bereits erwähnte Attest vom 23. August 2001 hinaus und vermag daher eine Abschiebungsschutzrelevanz ebenso wenig zu begründen wie dieses.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).