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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 5621/94·17.07.1997

Berufung: Beitragspflicht für Niederschlagsentwässerung der Gesamtanlage zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtWasser-/EntwässerungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Berufung gegen die Beitragspflicht für den Niederschlagsentwässerungsaufwand ein. Strittig war, ob der Beitrag die Gesamtentwässerungsanlage oder nur für das Grundstück erforderliche Anlagenteile betrifft und ob frühere Anschlussmöglichkeiten oder das Eigentum an Anschlussleitungen relevant sind. Das OVG wies die Berufung zurück, weil auf die Gesamtanlage und die gegenwärtige gemeindliche Anschlußmöglichkeit abzustellen sei; baurechtliche Vorschriften zur Straßendrainage seien nicht einschlägig.

Ausgang: Berufung der Kläger gegen die Beitragspflicht für die Niederschlagsentwässerung der Gesamtanlage zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beitrag für den Niederschlagsentwässerungsaufwand bemßt sich nach dem Aufwand der Gesamtentwässerungsanlage und nicht nach den konkret für ein einzelnes Grundstück erforderlichen Anlagenteilen.

2

Die Beitragspflicht richtet sich nach der gegenwärtig vorhandenen Anschlußmöglichkeit; eine früher gewährte, inzwischen beendete Anschlussmöglichkeit ist beitragsrechtlich unerheblich.

3

Die Eigentumsverhältnisse an der Grundstücksanschlußleitung berühren die Beitragspflicht nicht, solange die beitragspflichtige Anschlußmöglichkeit besteht.

4

Baurechtliche Vorschriften, die sich auf die Straßendrainage beziehen, sind nicht ohne Weiteres auf Fragen der Grundstücksentwässerungsbeiträge anzuwenden.

5

Die Kostenentscheidung kann den Klägern nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 7919/92

Tenor

Die Berufung wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.

Das Berufungsvorbringen gibt allein Anlaß, noch einmal darauf hinzuweisen, daß es um einen Beitrag für den Niederschlagsentwässerungsaufwand der Gesamtentwässerungsanlage, nicht der konkret für die Entwässerung des klägerischen Grundstücks erforderlichen Anlagenteile geht. Die seinerzeit vom Kreis gewährte Anschlußmöglichkeit ist beitragsrechtlich unerheblich, da diese beendet ist und nunmehr nur die (beitragspflichtige) gemeindliche Anschlußmöglichkeit gewährt wird. Ebenso ist unerheblich, wer Eigentümer der Grundstücksanschlußleitung ist, da davon die die Beitragspflicht auslösende Anschlußmöglichkeit nicht berührt wird.

Vgl. OVG NW, Urteil vom 31. Mai 1974 - II A 1138/72 -, OVGE 29, 291.

Die von den Klägern genannte baurechtliche Vorschrift betrifft die Straßen-, nicht die hier in Rede stehende Grundstücksentwässerung.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger (§§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO).

Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO).

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.018,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).