Berufung zurückgewiesen: Bezugnahme auf angefochtenen Tatbestand, Kostenentscheidung, Revision unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Kläger legten Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW ein; das Gericht wies die Berufung zurück, weil das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftete. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO). Die Revision wurde nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen; der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Kläger wird zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet.
Das Berufungsgericht kann sich bei fehlender Entkräftung des Vortrag der Berufungspartei auf den Tatbestand und die Gründe der Vorinstanz beziehen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; hierfür gelten §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.
Die Zulassung der Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO versagt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 451/96
Tenor
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 159 VwGO).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).