Asylfolgeantrag: Keine Abschiebungshindernisse trotz Exilaktivität und PTSD-Gutachten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im Berufungsverfahren Abschiebungsschutz nach §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG sowie die Aufhebung der Abschiebungsandrohung. Er berief sich u.a. auf Schreiben seiner Mutter, eine Vorstandsstellung in einem kurdisch-islamischen Verein und ein Gutachten zu einer behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung. Das OVG NRW wies die Berufung zurück, weil die vorgelegten Schreiben keine beachtliche Sachlagenänderung für ein weiteres Verfahren begründeten und die exilpolitischen Aktivitäten nicht politisch exponiert waren. Eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 6 AuslG sei mangels objektiver Feststellungen zu einer relevanten Erkrankung ebenfalls nicht nachgewiesen; die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig.
Ausgang: Berufung gegen die Versagung von Abschiebungsschutz und die Abschiebungsandrohung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein weiteres Asylverfahren nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG setzt eine nachträgliche, entscheidungserhebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zu Gunsten des Betroffenen voraus.
Schreiben aus dem Herkunftsstaat über angebliche Nachforschungen nach einem erfolglosen Asylbewerber können, wenn sie nach den Umständen als bloße Gefälligkeitsschreiben erscheinen, eine entscheidungserhebliche Sachlagenänderung nicht begründen.
Exilpolitische Betätigungen begründen nur dann ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko, wenn der Betroffene politisch exponiert ist und seine Aktivität sich deutlich von niedrigprofilierten Massentätigkeiten abhebt.
Ein Verfolgungsinteresse aufgrund einer Vorstandsstellung in einem als extremistisch beeinflusst geltenden Verein kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, wenn der Verein durch überdimensionierte Vorstände, häufige Wechsel und fehlende tatsächliche Betätigung den Charakter eines bloßen Aufenthaltstitel-Instruments erkennen lässt.
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG erfordert objektivierbare Anhaltspunkte für eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben; ein Gutachten, das im Wesentlichen auf ungeprüften Eigenangaben beruht, reicht hierfür regelmäßig nicht aus.
Zitiert von (10)
9 zustimmend · 1 neutral
- Verwaltungsgericht Düsseldorf3 L 1414/24.A19.06.2024Zustimmendjuris Rn. 31
- Verwaltungsgericht Düsseldorf3 K 2016/21.A27.11.2023Zustimmendjuris Rn. 31
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 K 399/14.A08.12.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Düsseldorf13 L 126/14.A07.05.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Münster5 L 779/0623.10.2006ZustimmendOVG NRW, Urteil vom 4. November 2003 - 15 A 5193/00.A -
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3160/99.A
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger reiste 1994 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl, was er im Wesentlichen damit begründete, dass er von der Polizei festgenommen und misshandelt worden sei, weil er die PKK mit Lebensmitteln unterstützt habe. Außerdem hätten Soldaten 1990 seine Tochter getötet. Mit Bescheid vom 6. Juli 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. April 1998 (26 K 6786/95.A) abgewiesen.
Mit vom 30. Juli 1998 datierten Schreiben beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Asyl. Er begründete dies mit einem Brief seiner 80-jährigen schreibunkundigen Mutter, in dem sie wegen polizeilicher Suche nach dem Kläger vor dessen Rückkehr warnt, und mit exilpolitischer Tätigkeit als stellvertretender Vorsitzender des nach Meinung des Klägers der PKK zuzuordnenden Vereins Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e.V.. Mit Bescheid vom 23. April 1999 lehnte das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 des AuslG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, dass er nicht freiwillig ausreise.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt hat. Außerdem hat er ein als "Bestätigung" überschriebenes Schriftstück des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. vom 20. September 2000 vorgelegt, in dem dem Kläger bescheinigt wird, für diesen Verein aktiv tätig zu sein. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Der Islamische Bund Kurdistan e.V. versichert, dass eine solche Bestätigung nur für die exilpolitischen AktivistenInnen, deren Aktivitäten allgemein bekannt sind, und bei einer Rückkehr, deren Leib, Leben und Freiheit in Gefahr sind oder sie Folter und der Todesstrafe erwartet, ausgestellt."
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 zu verpflichten, den Kläger auf seinen Asylfolgeantrag hin als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat eine Auskunft des Polizeipräsidiums E. , Dienststelle Staatsschutz, zu Erkenntnissen über den Kläger und die Islamisch- Kurdische Gemeinde E. e.V. eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 20, 21 der Gerichtsakte Bezug genommen.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die hinsichtlich des Abschiebungsschutzanspruchs aus den §§ 51 Abs. 1 und 53 des Ausländergesetzes sowie der Abschiebungsandrohung zugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzend ein Gutachten des Dr. med. G. A. aus T. vom 6. Juni 2003 vorlegt, nach dem der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen in der Türkei erfahrener Traumata leide, die dort nicht behandelbar sei.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. April 1999 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
Die Beklagte und der Beteiligte äußern sich nicht.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Der Senat hat Dr. med. A. als sachverständigen Zeugen zum Gesundheitszustand des Klägers und zu dem vorgelegten Gutachten vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht.
Soweit der Folgeantrag mit dem Schreiben der Mutter begründet wird, stellt dies bereits keinen Wiederaufnahmegrund nach § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes dar. Danach ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist für das in Rede stehende Schreiben zu verneinen. Solche Schreiben über angebliche Wahrnehmungen von Nachforschungen nach einem mit seinem Asylantrag erfolglosen Asylbewerber im Staat der behaupteten Verfolgung sind nach aller Erfahrung der Praxis bloße Gefälligkeitsschreiben, die alleine keine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Folgeantragstellers darstellen. Das gilt hier um so mehr, als der Aussteller, die hochbetagte Mutter des Klägers, das Schreiben wegen ihrer Schreibunfähigkeit nicht selbst gefertigt hat, sondern durch einen unbekannten Dritten hat fertigen lassen.
Ebenso ist dem Schreiben des Islamischen Bundes Kurdistan e.V. vom 20. September 2000, dem es im Übrigen inhaltlich, soweit es überhaupt verständlich ist, an Substanz mangelt, der Gefälligkeitscharakter handgreiflich zu entnehmen. Es stellt daher ebenfalls keinen Wiederaufnahmegrund dar.
Soweit der Kläger eine exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e.V. geltend macht, erscheint diese Sachverhaltsänderung zwar als grundsätzlich geeignet, eine günstigere Entscheidung über sein Abschiebungsschutzbegehren herbeizuführen. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es grundsätzlich denkbar, dass in das Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein können.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff..
Der Senat lässt offen, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei (deutliche Entspannung des Kurdenproblems durch die Festnahme des PKK- Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse mit der neuen Regierung) Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu überdenken. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um unverhältnismäßig große Vorstände oder um solche Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks,
Beides ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug ergibt, ist der Vorstand zwischen 1998, dem Jahr der Gründung, und 2002 jährlich ganz oder zum Teil ausgetauscht worden. Darüber hinaus war nach dem Vereinsregisterauszug im Gründungszeitpunkt Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und drei weitere Vorstandsmitglieder, mithin sieben Personen. Durch Satzungsänderung vom 19. Dezember 1999 wurde der Vorstand auf neun, durch Satzungsänderung vom 6. Mai 2000 auf elf und durch Satzungsänderung vom 1. November 2000 auf 17 Personen erweitert. Mit Satzungsänderung vom 23. Dezember 2001 wurde der Vorstand dann auf neun Personen reduziert. Wie sich aus dem Vereinsregisterauszug ergibt, hat der Verein von der Möglichkeit der Besetzung solch überdimensionierter Vorstände keinen Gebrauch gemacht oder machen können. Es ist offensichtlich, dass der Verein ein bloßes Instrument zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels unter der Flagge exilpolitischer Tätigkeit ist. Bei einer Gesamtwürdigung dieses Vereins ist es ausgeschlossen, dass vom türkischen Staat, wenn er denn überhaupt Notiz von dieser Organisation nehmen sollte, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers wegen seiner Vorstandstätigkeit ausgeht. Unabhängig davon kann, wie sich aus der erstinstanzlich eingeholten Stellungnahme des Polizeipräsidiums E. vom 20. April 2000 ergibt, auch nicht festgestellt werden, dass es sich um einen von der PKK dominierten oder beeinflussten Verein im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts handelt, sodass eine Vorstandstätigkeit in ihm abschiebungsschutzrechtlich ohnehin unerheblich ist.
Die sonstigen exilpolitischen Aktivitäten in Form von Teilnahmen an Kongressen und Veranstaltungen sind als niedrigprofiliert und damit abschiebungsschutzrechtlich ebenfalls unerheblich zu bewerten.
Vgl. zur Bedeutung exilpolitischer Aktivitäten OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff. des amtlichen Umdrucks.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Das kann für den Kläger auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des Zeugen Dr. A. nicht festgestellt werden.
Der Tatbestand erfordert, dass für den Kläger der Aufenthalt in der Türkei deshalb unzumutbar ist, weil dieser dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jenen zu einem erheblichen Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben führen würde. Das kann auch eine sich im Heimatstaat mangels zureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmernde Krankheit sein.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (385, 387); Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung auf der Basis einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Das Gutachten des durch den Senat vernommenen sachverständigen Zeugen belegt dies jedenfalls nicht. Aus ihm ergibt sich lediglich, dass der Kläger den Zeugen aufgesucht und über Angst und Depression geklagt sowie dies auf entsprechende Fragen des Zeugen hin mit seinem angeblichen Verfolgungsschicksal, dem im Asylverfahren kein Glauben geschenkt worden ist, substantiiert hat. Wie der Zeuge vor dem Senat ausgeführt hat, beruhen alle diesbezüglichen Feststellungen unter den Punkten "psychischer Befund" (S. 7 bis 9 des Gutachtens), "Posttraumatic Diagnostic Scale (PDS)" (S. 9 bis 10 des Gutachtens) und "Beurteilung" (S. 12 bis 14 des Gutachtens) auf den vom Zeugen nicht weiter überprüften und möglicherweise auch nicht überprüfbaren Angaben des Klägers.
Dem steht nicht die Aussage des Zeugen entgegen, man könne ihm als gerade auch in Fragen posttraumatischer Belastungsstörungen erfahrenem Arzt nichts vorspielen. Es mag sein, dass das vom Zeugen während der Gespräche beobachtete Verhalten (Konzentrationsschwäche, dissoziatives Verhalten, eingekauertes Sitzen und Ähnliches) sich mit den Angaben des Klägers zu seiner Angst- und Depressionssymptomatik deckte. Daraus folgt aber, selbst wenn es kein nur vorgespieltes Verhalten war, keineswegs, dass der Kläger an einer psychischen Erkrankung litt, sondern allenfalls, dass der Kläger, wie der Zeuge die psychischen Folgen des von ihm diagnostizierten Gemütsleidens umschrieben hat, traurig und pessimistisch, interesse- und lustlos war sowie eine Freudlosigkeit verspürte und an Antriebsminderung litt. Das sind psychische Zustände, die, ohne krankhafter Natur zu sein, aus den verschiedensten Gründen auftreten können, beim Kläger etwa wegen der drohenden Abschiebung nach der Erfolglosigkeit seines Asylbegehrens.
Eine Krankheit glaubte der Zeuge jedoch nur deshalb feststellen zu können, weil er jenseits des beobachtbaren Verhaltens des Klägers dessen Angaben über traumatisierende Erlebnisse und Krankheitssymptome, die in Form der Darstellung der Eigenanamnese, des Befundes und der Beurteilung den allergrößten Teil des Gutachtens ausmachen, geglaubt hat. Der Zeuge hat ausgeführt, er müsse sich auf das verlassen, was der Patient ihm sage. Als Arzt gehe er davon aus, wenn er nicht das Gegenteil festgestellt habe, dass der Patient ihm die Wahrheit sage. Er gehe anders als ein Richter an diese Fragen heran. Wenn man einem Patienten nicht glauben wollte, wäre die Praxis am nächsten Tag leer. Es bestehe ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt, ohne Vertrauen könne man diesen Beruf nicht ausüben.
Eine solche Herangehensweise mag aus Sicht eines Arztes, zu dem ein Patient mit der Bitte um Behandlung kommt, richtig sein. Sie ist aber schon vom Ansatz her untauglich, um das Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger ein Interesse an der Feststellung der Krankheit hat, um die Abschiebung zu verhindern. Für denjenigen, der das Vorhandensein der Krankheit objektiv festzustellen hat, darf es deshalb das vom Zeugen genannte Vertrauen in die Angaben bis zur Feststellung des Gegenteils nicht geben. Hier kommt erschwerend hinzu, dass sich der Kläger acht Jahre nach dem Verlassen der Türkei in ärztliche Behandlung begab, als sein Asylbegehren endgültig erfolglos geblieben, sein Folgeantrag vom Bundesamt abgelehnt und die dagegen gerichtete Klage erstinstanzlich abgewiesen worden war. In ärztliche Behandlung begab sich der Kläger gut einen Monat nach einer Anfrage des Berichterstatters im Berufungsverfahren, ob Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung bestehe, als sich also eine Entscheidung im Berufungsverfahren abzeichnete. Diese Umstände legen es handgreiflich nahe, dass sich der Kläger nicht in Behandlung begab, um von einer Krankheit befreit zu werden, sondern um eine Krankheit attestiert zu bekommen. Von daher verbietet es sich für die objektive Feststellung besonders, den Angaben des Klägers Vertrauen bis zum Beweis des Gegenteils zu schenken.
Das Gutachten des Zeugen ist nicht nur vom Ansatz her untauglich zur Feststellung einer psychischen Erkrankung des Klägers, es bietet darüber hinaus auch keinen Anlass für den Senat, eigenständige Ermittlungen über das Vorliegen einer Erkrankung anzustellen. Möglicherweise glaubhaft festgestellt hat der Zeuge allenfalls eine gedrückte Stimmungslage des Klägers. Dafür, dass dieser Stimmungslage eine Erkrankung zu Grunde läge, die in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer Beschädigung von Leib oder Leben des Klägers führte, gibt es keinerlei greifbare Anhaltspunkte.
Die Abschiebungsandrohung unter der gesetzten Ausreisefrist sind nicht zu beanstanden. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.