Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens. Prüfungsgegenstand war, ob die in §153 Abs.1 VwGO i.V.m. §580 ZPO normierten Wiederaufnahmegründe vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil keine Wiederaufnahmegründe ersichtlich waren. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 8.000 DM festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens mangels gesetzlicher Wiederaufnahmegründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiederaufnahme eines Berufungszulassungsverfahrens setzt das Vorliegen der in §153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §580 ZPO geregelten Wiederaufnahmegründe voraus.
Fehlen die gesetzlichen Wiederaufnahmegründe, ist der Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
Bei Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme trägt die antragstellende Partei die Verfahrenskosten nach §154 Abs. 1 VwGO.
Das Gericht kann für das Wiederaufnahmeverfahren den Streitwert nach §13 Abs. 1 GKG festsetzen.
Beschlüsse über die Ablehnung eines Wiederaufnahmeantrags können als unanfechtbar bezeichnet werden, wenn dies im Tenor festgestellt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2493/96
Tenor
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Berufungszulassungsverfahrens wird abgelehnt, weil keine Wiederaufnahmegründe i.S.v. § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 ZPO vorliegen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Der Streitwert wird für das Verfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG).
Die vorstehenden Beschlüsse sind unanfechtbar.
Es bleibt vorbehalten, die ebenfalls unter dem 19. November 1997 beim Oberverwaltungsgericht eingereichte Klage auf Wiederaufnahme des Klageverfahrens 15 K 2493/96 VG Gelsenkirchen an das Verwaltungsgericht abzugeben.
Der Beschwerde wird nicht abgeholfen.