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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 5080/05·23.01.2006

Zulassungsantrag gegen Anschlusszwang für Kleinkläranlage abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Verpflichtung zum Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung. Das OVG nimmt die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht an, da die entscheidungserheblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert bestritten wurden. Technische Unbedenklichkeit der Kleinkläranlage und investive Aufwendungen ändern daran nichts. Auch grundsätzliche Bedeutung oder abweichende Rechtsprechung werden nicht aufgezeigt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 VwGO mangels Vorliegens der Zulassungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO setzt voraus, dass die entscheidungserheblichen Ausführungen der Vorinstanz substantiiert in Frage gestellt oder sonstige in §124 genannte Gründe dargelegt werden.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind nur gegeben, wenn das Antragsvorbringen die tragenden Feststellungen oder Rechtsanwendungen der Vorinstanz substantiiert und nachvollziehbar in Frage stellt.

3

Ein gesetzlicher Anschlusszwang kann sich aus dem Interesse der Volksgesundheit an der zentralisierten Beseitigung von Schmutzwasser rechtfertigen; die technische Unbedenklichkeit einzelner Kleinkläranlagen ist dafür unerheblich.

4

Ein befristeter wasserrechtlicher Nutzungs- oder Einleitungstitel begründet keinen Vertrauensschutz gegen eine nachfolgende Anschlussverfügung und schützt nicht vor der Anordnung eines Anschlusszwangs; daraus resultierende Investitionsverluste rechtfertigen die Verweigerung des Anschlusszwangs nicht.

5

Die Annahme grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO erfordert deutlich dargelegte, über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfragen; der Hinweis auf abweichende Entscheidungen anderer Länder genügt hierfür nicht.

Zitiert von (9)

9 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 9 Satz 1 GO NRW; § 53 Abs. 1 c LWG NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1, 3, 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1120/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) bestehen nicht, weil die entscheidungserheblichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts durch das Antragsvorbringen nicht in Frage gestellt werden.

3

Unerheblich ist, ob das Wohl der Allgemeinheit durch die vom Kläger betriebene Kleinkläranlage in technischer Hinsicht nicht gefährdet wird. Die gesetzliche Ermächtigung, einen Anschlusszwang zu verfügen (§ 9 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen; § 53 Abs. 1 c des Landeswassergesetzes), rechtfertigt sich jedenfalls hinsichtlich des hier alleine in Rede stehenden Schmutzwassers schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung und entsprechende Anordnungen bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 (436).

5

Die vom Kläger angeführte verlorene Investition von 5.000,-- Euro für die Kleinkläranlage kann dem Anschlusszwang unter Vertrauensschutzgesichtspunkten schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil dem Kläger nur eine bis zum Jahre 2004 befristete wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erteilt wurde und er daher nicht darauf vertrauen durfte, länger vorgeklärtes Abwasser in das Gewässer einleiten zu dürfen. Ebenso geht der Einwand fehl, sein Eigentumsrecht an der Kleinkläranlage werde durch den Anschlusszwang verletzt. Sollte die Befugnis zur Nutzung der Kleinkläranlage als vermögenswerte Rechtsposition und damit Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinne nach Artikel 14 des Grundgesetzes anzusehen sein, bestünde diese Eigentumsposition von vorneherein nur bis zu dem genannten Zeitpunkt.

6

Da sich die vorgenannten Fragen ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten lassen, liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht vor.

7

Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wegen der Frage, ob Anschlusskosten in Höhe von 25.000,-- Euro zumutbar seien, besteht nicht. Es ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt, dass dies der Fall ist.

8

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 (436).

9

Im Zulassungsverfahren werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine erneute Befassung unter dem Gesichtspunkt grundsätzlicher Bedeutung rechtfertigten. Der bloße Hinweis auf angeblich abweichende Entscheidungen von Gerichten anderer Bundesländer reicht dazu nicht aus.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.