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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 5028/00.A·15.10.2003

Berufung abgewiesen: Ablehnung eines Asylfolgeantrags mangels Sachverhaltsänderung

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Feststellung von Abschiebungshindernissen wegen angeblicher exilpolitischer Tätigkeit in einem Verein. Das OVG NRW weist die Berufung zurück und bestätigt die Abweisung des Folgeantrags, da keine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtslage nach §71 AsylVfG vorliegt. Ein beigebrachtes Drittschreiben gilt als nicht ausreichend. Vereinsstruktur und häufiger Vorstandswechsel sprechen gegen ein beachtliches Verfolgungsrisiko.

Ausgang: Berufung gegen Ablehnung des Asylfolgeantrags und Feststellung von Abschiebungshindernissen als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Asylfolgeantrag ist nur zu berücksichtigen, wenn sich die dem früheren Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat (§71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. §51 Abs.1).

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Schreiben Dritter, die Nachforschungen oder Gefährdungen im Herkunftsstaat behaupten, sind nach Erfahrung häufig Gefälligkeitsschreiben und begründen allein keine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung.

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Exilpolitische Tätigkeiten führen nur dann zu einem beachtlichen Verfolgungsrisiko, wenn der Betroffene politisch exponiert ist und seine Betätigung sich deutlich von der breiten Masse abhebt; niedrigprofilige Aktivitäten begründen regelmäßig kein erhebliches Risiko.

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Bei der Prüfung des Verfolgungsrisikos sind Indizien wie häufige Vorstandswechsel oder überdimensionierte Vorstandsbesetzungen zu berücksichtigen; Hinweise auf Instrumentalisierung zur Aufenthaltsbeschaffung können die Annahme einer Verfolgungsgefahr entkräften.

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Ein Abschiebungsverbot nach §53 AuslG erfordert konkrete Anhaltspunkte für landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende unmenschliche oder grausame Behandlung; bloße allgemeine Befürchtungen reichen nicht aus.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG§ 26 BGB§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 2117/00.A

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, reiste 1999 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Gewährung von Asyl, was er im Wesentlichen mit Aktivitäten für die PKK begründete. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 31. Mai 1999 wurde nach Durchführung eines erfolglosen Klageverfahrens vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (17 K 4220/99.A) bestandskräftig.

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Mit Schriftsatz vom 8. März 2003 stellte der Kläger eine Asylfolgeantrag, den er mit einer am 19. Dezember 1999 angetretenen Vorstandstätigkeit in der Islamisch- Kurdischen Gemeinde Duisburg e.V., der der PKK nahe stehe, und einem Schreiben eines Erkan D. aus F. begründete. Auf das Schreiben und seine Übersetzung wird Bezug genommen (Beiakte 1 Bl. 19 und 31, 32). Mit Bescheid vom 21. März 2000 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und die Abänderung des Bescheides vom 31. Mai 1999 bezüglich der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Ausländergesetzes ab.

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Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung er sich auf die Vorstandstätigkeit berufen hat.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. März 2000 zu verpflichten, hinsichtlich des Klägers festzustellen, dass in Bezug auf die Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen exilpolitischen Aktivitäten vernommen. Auf die Niederschrift vom 28. September 2000 wird Bezug genommen (Bl. 59 bis 66 der Gerichtsakte). Mit dem angefochten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

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Dagegen richtet sich die zugelassene und rechtszeitig begründete Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und darauf hinweist, dass er erneut in den Vorstand des genannten Vereins gewählt worden sei.

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Der Kläger beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers hinsichtlich der Türkei vorliegen,

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hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag, tritt aber der Berufung entgegen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Unterlagen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach den §§ 51 Abs. 1 oder 53 des Ausländergesetzes (AuslG) nicht.

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Soweit der Folgeantrag mit dem Schreiben des Erkan D. begründet wird, ist er bereits unbeachtlich, da die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen. Danach ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat. Das ist für das in Rede stehende Schreiben zu verneinen. Solche Schreiben über angebliche Wahrnehmungen von Nachforschungen nach einem abgelehnten Asylbewerber im Staat der behaupteten Verfolgung sind nach aller Erfahrung der Praxis bloße Gefälligkeitsschreiben, die alleine keine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung zu Gunsten des Folgeantragstellers darstellen.

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Soweit der Kläger eine exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied des Vereins Islamisch-Kurdische Gemeinde e.V. in Duisburg geltend macht, erscheint diese Sachverhaltsänderung zwar als grundsätzlich geeignet, eine günstigere Entscheidung über sein Abschiebungsschutzbegehren herbeizuführen. Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen nämlich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im Allgemeinen, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt. Wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist es grundsätzlich denkbar, dass in das Vereinsregister eingetragene Vorstandsmitglieder von Vereinen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten, der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sein können.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff..

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Der Senat lässt offen, inwieweit die zwischenzeitlichen Entwicklungen in der Türkei (deutliche Entspannung des Kurdenproblems durch die Festnahme des PKK- Anführers Öcalan, die Beendigung der separatistischen Gewalttätigkeiten, die vollständige Aufhebung des Ausnahmezustands und die politischen Veränderungen in der Türkei im Rahmen der Annäherung an die EU und der veränderten politischen Machtverhältnisse mit der neuen Regierung) Anlass geben, die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts zur Asylrelevanz exilpolitischer Tätigkeit im Sinne einer Einschränkung zu überdenken. Denn schon nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts kann ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an eingetragenen Vorstandsmitgliedern von PKK-Vereinen nicht ohne weiteres angenommen werden, wenn es sich um Vorstände handelt, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 75 des amtlichen Umdrucks,

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Das ist hier der Fall. Wie sich aus dem beigezogenen Vereinsregisterauszug ergibt, ist der Vorstand zwischen 1998, dem Jahr der Gründung, und 2002 jährlich ganz oder zum Teil ausgetauscht worden. Wie der Kläger am 28. September 2000 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, bestand der Verein damals aus 37 Mitgliedern. Nach dem Vereinsregisterauszug war zu dieser Zeit Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzenden, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart, der Schriftführer und sieben weitere Vorstandsmitglieder, mithin elf Personen. Es hätten also fast 30 % der Mitglieder mit Vorstandsposten "versorgt" werden können. Durch Satzungsänderung vom 1. November 2000 wurde der Vorstand sogar auf 17 Personen erweitert. Mit Satzungsänderung vom 23. Dezember 2001 wurde der Vorstand dann auf neun Personen reduziert. Wie sich aus dem Vereinsregisterauszug ergibt, hat der Verein von der Möglichkeit der Besetzung solch überdimensionierter Vorstände keinen Gebrauch gemacht oder machen können. Es ist offensichtlich, dass der Verein ein bloßes Instrument zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels unter der Flagge exilpolitischer Tätigkeit ist. Bei einer Gesamtwürdigung dieses Vereins ist es ausgeschlossen, dass vom türkischen Staat, wenn er denn überhaupt Notiz von dieser Organisation nehmen sollte, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung des Klägers wegen seiner Vorstandstätigkeit ausgeht.

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Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer u.a. nicht abgeschoben werden, wenn ihm in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschliche oder grausame Behandlung, insbesondere Folter oder die Todesstrafe, droht. Für das Vorliegen derartiger Gefahren außerhalb der bereits im Rahmen des Abschiebungsschutzanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG geprüften Umstände liegen keine Anhaltspunkte vor.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG -. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.