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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4816/97·12.11.1997

Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalaufsichtsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid. Streitpunkt war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Das OVG lehnte die PKH ab, weil kein subjektiv-öffentliches Recht auf kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht und daher kein Erfolg gegen die Beklagten oder die Bezirksregierung zu erwarten ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Anspruch des Bürgers auf kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht nicht als subjektiv-öffentliches Recht.

3

Mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist ein Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten weder gegen die bisherigen Beklagten noch gegen die in Aussicht genommene Bezirksregierung begründbar.

4

Der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 647/97

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

Der - sachgerecht so zu verstehende - Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den beabsichtigten Antrag, die Berufung gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid zuzulassen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten kann weder gegen die jetzigen Beklagten noch gegen die in Aussicht genommene neue Beklagte (Bezirksregierung D.) bestehen, weil es kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf kommunalaufsichtliches Einschreiten gibt.

3

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.