Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4781/98·26.10.1998

Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt: Zuschuss nicht für nicht bezuschusste Gemeindekosten

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO wurde abgelehnt. Das Gericht verneinte Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzliche Bedeutung der Sache. Entscheidend ist, dass die Verwendung eines Zuschusses nach den Bestimmungen des Zuwendenden (§8 Abs.4 KAG NW) zu beurteilen ist; daraus folgt, dass ein Zuschuss nicht zur Deckung ausdrücklich nicht bezuschusster Gemeindekosten verwendet werden darf.

Ausgang: Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgelehnt, da keine Zulassungsgründe vorliegen; Zuschussverwendung durch Zuwendenden bestimmt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO setzt das Vorliegen eines der in Abs.2 genannten Zulassungsgründe voraus; fehlt ein solcher Grund, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

2

Ein bloßer Hinweis in früherer Rechtsprechung begründet noch nicht den Rechtssatz einer Abweichung von ober- oder höchstrichterlicher Rechtsprechung.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils erfordern, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, der Berufungssenat würde entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheiden.

4

Die Verwendung eines Zuschusses richtet sich vorrangig nach den Bestimmungen des Zuwendenden; wenn dieser bestimmte Kosten von der Bezuschussung ausnimmt, darf der Zuschuss nicht zur Deckung dieser Kosten verwendet werden.

5

Eine Rechtssache fehlt grundsätzlicher Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage sich eindeutig aus den gesetzlichen Regelungen ergibt und keiner richtungsweisenden Klärung bedarf.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6779/95

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.708,26 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Der Zulassungsgrund der Abweichung von ober- oder höchstgerichtlicher Rechtsprechung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor, weil weder im Urteil des beschließenden Gerichts vom 23. März 1982 - 3 A 2192/81 - (dieses im übrigen auch nicht zu § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW) noch im Beschluß vom 28. März 1988 - 2 B 1442/87 - der Rechtssatz aufgestellt worden ist, daß ein Zuschuß zur Abdeckung im Gemeindeanteil enthaltener nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten verwendet werden dürfe. Aus dem bloßen Hinweis im Urteil vom 23. März 1982, der Zuschuß dürfe "auf den gemeindlichen Eigenanteil angerechnet werden", ergibt sich jedenfalls ein solcher Rechtssatz nicht.

4

Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß sich der Senat in einem durchzuführenden Berufungsverfahren entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Meinung des Beklagten anschlösse, daß ein Zuschuß auch zur Deckung im Gemeindeanteil enthaltener nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten verwendet werden dürfe. Im Gegenteil liegt die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der Hand: Wie sich aus § 8 Abs. 4 Satz 4 2. Halbsatz KAG NW ergibt, bestimmt sich die Verwendung des Zuschusses in erster Linie nach den Bestimmungen des Zuwendenden. Wenn dieser bestimmte Kosten von der Bezuschussung ausnimmt, ergibt sich daraus, daß ein Zuschuß nicht zur Abdeckung solcher Kosten verwendet werden darf, mögen sie beitragsfähig oder nicht sein, mögen sie im Gemeindeanteil oder im Anliegeranteil enthalten sein.

5

Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Zuschuß zur Abdeckung nicht bezuschußter, aber beitragsfähiger Kosten der Gemeinde verwendet werden darf, ohne weiteres im Sinne der oben dargestellten Verneinung aus dem Gesetz ergibt und daher nicht klärungsbedürftig ist.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.

7

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.