Berufung zurückgewiesen – Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision (OVG NRW)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen. Das Oberverwaltungsgericht verweist auf den Tatbestand der Vorinstanz und hält das Berufungsvorbringen für nicht ausreichend, die dortigen Entscheidungsgründe zu entkräften. Die Berufung wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Die Revision wird nicht zugelassen und der Streitwert festgesetzt.
Ausgang: Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen; Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung nicht entkräftet.
Der Unterlegene im Berufungsverfahren trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO, sofern das Gericht dies so anordnet.
Die Zulassung der Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 VwGO versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (z. B. grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) nicht vorliegen.
Das Gericht kann für das Berufungsverfahren den Streitwert festsetzen; eine entsprechende Festsetzung erfolgt unter Zugrundelegung von § 13 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 7 K 2260/95
Tenor
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 17.463,60 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).