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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4686/00·02.11.2000

Verwaltungsakt zur Durchsetzung von Anschlusspflicht an öffentliche Abwasseranlage zulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbwasserrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Verfügung, mit der er aufgefordert wurde, die Genehmigung für den Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage zu beantragen. Fraglich war, ob die Anschlusspflicht durch einen Verwaltungsakt durchgesetzt werden darf. Das OVG lehnte den Antrag ab und bestätigte, dass die Verfügung als Verwaltungsakt zulässig ist und auch Nichtbenutzer in Anspruch nehmen kann. Die Entscheidung stützt sich auf frühere Rechtsprechung und führt zur Ablehnung des Antrags; Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Anschlusspflicht für zulässig erklärt

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verwaltungsakt kann Regelungen zum Benutzungsverhältnis öffentlicher Abwasseranlagen treffen und somit die Verpflichtung zur Beantragung einer Anschlussgenehmigung begründen.

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Anschlusspflichten nach einer kommunalen Entwässerungssatzung treffen auch Eigentümer noch nicht angeschlossener Grundstücke (Nichtbenutzer) und können durch Verwaltungsakt gegen diese durchgesetzt werden.

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Für die Einordnung einer Maßnahme ist nicht auf den Begriff der Ordnungsverfügung nach § 20 Abs. 2 OBG NRW abzustellen, wenn es um die Regelung des Benutzungsverhältnisses an einer öffentlich-rechtlich betriebenen Abwasseranlage geht.

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Die Zulassung einer Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die überwiegende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Klage in einem Berufungsverfahren Erfolg hätte.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW§ 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3310/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift vom 21. September 2000 genannten Gründen Erfolg hätte. Die Beklagte konnte dem Kläger durch die angefochtene Verfügung aufgeben, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 der Technischen Entwässerungssatzung der Stadt A. (TES) vom 26. Juni 1990 in der Fassung der III. Nachtragssatzung vom 27. März 1998 erforderliche Genehmigung des Anschlusses seines Grundstücks an die städtische Abwasseranlage zu beantragen, ohne hierfür einer ausdrücklichen gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage zu bedürfen. Denn bei der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 1999 handelt es sich nicht um eine an § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NRW zu messende Ordnungsverfügung, sondern um einen Verwaltungsakt, der das Benutzungsverhältnis bezüglich der von der Klägerin nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TES in öffentlich-rechtlicher Rechtsform betriebenen Abwasseranlage betrifft. Entscheidungen über die Zulassung zur Einrichtung und zur Konkretisierung der den Nutzern obliegenden Pflichten können, wie der vormals für dieses Rechtsgebiet zuständige 22. Senat des beschließenden Gerichts bereits entschieden hat, in der Form des Verwaltungsaktes getroffen werden, ohne dass es dazu einer ausdrücklichen Ermächtigung bedürfte.

4

OVG NRW, Urteil vom 7. März 1994 - 22 A 753/92 -, NVwZ-RR 1995, 244.

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Ob es nach nordrhein-westfälischem Landesrecht eine Ermächtigungsgrundlage dafür gibt, Grundstückseigentümer zur Beantragung einer Baugenehmigung zu verpflichten, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Denn hier geht es nicht um die (heute in § 66 Satz 1 Nr. 6 BauO NRW in verneinendem Sinn geregelte) Baugenehmigungspflicht für (private) Abwasseranlagen, sondern um die hiervon rechtlich zu trennende "besondere" entwässerungsrechtliche Genehmigungspflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 TES für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage. Darüber hinaus kann ein baugenehmigungsbedürftiges Vorhaben, das der Baufreiheit unterliegt, nicht mit einem Kanalanschluss verglichen werden, für den Anschlusspflicht besteht.

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Unzutreffend ist ferner die Annahme des Klägers, das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis, das der Beklagten den Einsatz der Handlungsform des Verwaltungsakts erlaubt, bestehe ihm gegenüber noch nicht, weil er noch nicht Benutzer der Abwasseranlage sei. Es liegt vielmehr in der Natur der durch die §§ 3, 4 TES statuierten Anschlusspflicht, dass sie die Eigentümer noch nicht angeschlossener Grundstücke und damit Nichtbenutzer der Abwasseranlage trifft. Auch diese können daher durch Verwaltungsakt in Anspruch genommen werden.

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Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht fehl. Die in der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, ob auch die Anschlusspflicht durch einen (notwendig gegen einen Nichtbenutzer ergehenden) Verwaltungsakt durchgesetzt werden darf, ist durch das vorzitierte Urteil in bejahendem Sinn geklärt.

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Schließlich bleibt auch die Abweichungsrüge ohne Erfolg. Die gerügte Abweichung vom Urteil des beschließenden Gerichts vom 4. September 1970 - X A 870/66 -, BRS 23, Nr. 136, liegt schon deshalb nicht vor, weil dieses Urteil die Baugenehmigungspflicht betrifft, um die es, wie dargelegt, hier nicht geht. Auch von dem eingangs zitierten Urteil des 22. Senats des beschließenden Gerichts weicht das erstinstanzliche Urteil nicht ab, denn in jenem Urteil ist ausdrücklich ausgeführt, dass auch die Entscheidung über die Zulassung zur öffentlichen Abwasseranlage durch Verwaltungsakt getroffen werden kann.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

11

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.