Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Straßenbaumaßnahme abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht eine beitragsfähige Verbesserung statt einer nicht beitragsfähigen Instandsetzung bejaht hatte. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ab, da die Maßnahme über die Verschleißschicht hinaus Binder- und Deckschichten umfasste. Weitere Angriffe auf Bauklassen, Ermessensausübung und Verteilungsmaßstab konnten die Entscheidung nicht erschüttern; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt; Kläger trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass die Berufung in der Sache Erfolg hätte.
Arbeiten, die sich ausschließlich auf die Verschleißschicht beschränken, sind als nicht beitragsfähige Instandsetzung zu qualifizieren; werden hingegen nach Herstellung der Ebenmäßigkeit weitere Schichten (z. B. Binder- und Deckschicht) auf den vorhandenen Oberbau aufgebracht, kann dies eine beitragsfähige Verbesserung darstellen.
Die Feststellung, ob eine Maßnahme als Verbesserung oder als Instandsetzung einzuordnen ist, sowie die Zuordnung zu Bauklassen und die Beurteilung des wirtschaftlichen Vorteils unterliegen der pflichtgemäßen Ermessensausübung und sind nur bei erkennbaren Ermessensfehlern zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung für ein Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2574/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.613,20 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.
Soweit der Kläger das vom Verwaltungsgericht angenommene Vorliegen einer beitragsfähigen Verbesserung bezweifelt, weil eine Instandsetzung vorliege, trifft die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu, weil sich die Maßnahme nicht auf Arbeiten an der Verschleißschicht beschränkte, sondern auf den vorhandenen Oberbau (nach Herstellung der Ebenmäßigkeit durch Anfräsen) zwei weitere Schichten, nämlich eine Binder- und eine Deckschicht aufgebracht wurden.
Vgl. dazu, daß Arbeiten nur an der Verschleißschicht eine nicht beitragsfähige Instandsetzung darstellen, OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl. 1997, 78; dazu, daß eine Verstärkung durch Aufbringen einer weiteren Schicht eine Verbesserung sein kann, Urteil vom 15. Mai 1996 - 15 A 3507/93 -, S. 7 f. des amtlichen Umdrucks.
Die ebenfalls angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Zuordnung der Bauklassen III oder IV für die A - B -Allee, zur Ermessensfehlerfreiheit der Entscheidung für eine Verbesserungs- statt eine Instandsetzungsmaßnahme, zum durch den Ausbau bewirkten wirtschaftlichen Vorteil, zur Abgrenzung der Anlage, zur anrechenbaren Breite und zum Verteilungsmaßstab werden durch das Antragsvorbringen nicht in einer zur Zulassung der Berufung führenden Weise erschüttert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.