Zulassungsablehnung der Berufung im Straßenbaubeitragsverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über Straßenbaubeiträge; das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab. Es verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da Ausbauplan und Satzung die Abgrenzung der abgerechneten Anlage tragen. Abweichungen im Ausbauprofil und Erkenntnisse aus Parallelverfahren begründen keinen Verfahrensmangel. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung im Straßenbaubeitragsverfahren abgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass dem Kläger in der Berufung aus den vorgetragenen Gründen in weiterem Umfang stattgegeben würde.
Bei der Abgrenzung einer im Straßenbaubeitragsrecht abzurechnenden Anlage ist das Bauprogramm maßgeblich; die Satzung kann auf den straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagenbegriff abstellen.
Die Bildung einer einheitlich abzurechnenden Anlage wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass einzelne Straßenabschnitte in Art oder Ausgestaltung voneinander abweichen; eine Anlage muss nicht an jeder Stelle gleich ausgebaut sein.
Grundstücksanschlüsse an eine Straße begründen Beitragspflicht, wenn von den Grundstücken aus die Inanspruchnahme der Straße möglich ist; eine Verdrängung des Durchgangsverkehrs schließt Erschließungswirkung nicht zwingend aus.
Die Verwertung von Ergebnissen eines Ortstermins aus einem Parallelverfahren begründet nicht ohne Weiteres einen Verfahrensmangel oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern im eigenen Verfahren keine Beweisaufnahme durch Augenschein erfolgt ist und kein sich von Amts wegen aufdrängender Beweiserhebungsbedarf hinreichend dargelegt wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 3128/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 16.867,72 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Zulassungsverfahren vom Kläger genannten Gründen in einem weiteren Umfang als durch das Verwaltungsgericht geschehen stattzugeben wäre. Die abgerechnete Anlage ist richtig in der Weise abgegrenzt worden, dass auch das Straßenstück von der Einmündung der M. straße bis zur Autobahnunterführung, also das Straßenstück, an dem die klägerischen Grundstücke liegen, einbezogen wurde.
Gemäß § 1 der vom Verwaltungsgericht der Abrechnung zu Grunde gelegten Straßenbaubeitragssatzung werden Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhoben. Mit dieser Formulierung stellt die Satzung auf den spezifisch straßenbaubeitragsrechtlichen Begriff der Anlage ab, für deren Abgrenzung das Bauprogramm maßgeblich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 B 3357/90 -, S. 4 des amtlichen Umdrucks.
Nach dem bei den Akten befindlichen Ausbauplan vom 21. Juli 1988 für den hier in Rede stehenden zweiten Bauabschnitt der R. Straße sollte sich - entgegen den Darstellungen des Klägers - der Ausbau bis zur Autobahnunterführung erstrecken. Mit dieser Unterführung wurde ein taugliches örtlich erkennbares Merkmal für die Anlagenabgrenzung gewählt.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2000 - 15 A 6119/96 -, S. 9 des amtlichen Umdrucks.
Der Umstand, dass im Bereich zwischen M. straße und der Autobahnunterführung im Gegensatz zum übrigen Teil der R. Straße oberirdische Straßenbahngleise liegen, die nach straßenverkehrsrechtlicher Markierung nicht überfahren werden dürfen, hindert nicht die Einbeziehung dieses Straßenstücks in die abgerechnete Anlage. Derartiges steht nämlich nicht im Widerspruch zum Begriff der Hauptgeschäftsstraße, als die die R. Straße eingestuft wurde. Die Tatsache, dass die R. Straße im Bereich zwischen M. straße und der Autobahnunterführung nicht in gleicher Weise umgestaltet wurde wie im nördlich anschließenden Straßenstück, hindert ebenfalls nicht die Bildung einer einheitlich abzurechnenden Anlage, da es keinen Rechtsgrundsatz gibt, wonach eine Anlage an jeder Stelle gleich ausgebaut sein müsse.
Die klägerischen Grundstücke unterliegen der Beitragspflicht, weil sie an die R. Straße angrenzen, sodass dem Kläger die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße von den Grundstücken aus geboten wird. Aus dem Umstand, dass der Durchgangsverkehr weitgehend verdrängt worden sein soll, lässt sich für eine fehlende Erschließung der klägerischen Grundstücke durch die R. Straße nichts herleiten.
Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Insoweit rügt der Kläger lediglich die Verwertung von Erkenntnissen aus einem Ortstermin in Parallelverfahren, zu dem der Kläger nicht geladen war. Darin liegt kein Verstoß gegen § 97 VwGO (Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme), denn im vorliegenden Verfahren ist kein Beweis durch Augenscheinseinnahme erhoben worden. Vielmehr wurden die Ergebnisse des Ortstermins in dem Parallelverfahren lediglich von Amts wegen in das vorliegende Verfahren eingeführt. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt unter diesen Umständen nicht vor.
Soweit mit der Rüge des Unterlassens eines weiteren Ortstermins ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gerügt werden sollte, ist nicht hinreichend dargelegt, warum sich dem Verwaltungsgericht bei Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung die vermisste Beweisaufnahme auch ohne förmlichen in der mündlichen Verhandlung zu stellenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.
Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1999 - 15 A 2781/99 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks.
Die vom Kläger angeführte besondere Situation seiner Grundstücke ergibt sich sowohl aus dem beigezogenen Ausbauplan als auch aus den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung überreichten Fotos.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.