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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4480/02·18.02.2003

Zulassung der Berufung wegen Beitragsfestsetzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen eine Beitragsfestsetzung; das OVG NRW lehnte den Antrag ab. Streitgegenstand war, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Das Gericht verneint dies, weil der früheren Beitragsfestsetzung eindeutig ein Teilbeitrag zu entnehmen ist und die Anlage keine widersprechende Festsetzung begründet. Die Kläger tragen die Kosten; Streitwert wird festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; diese sind nur gegeben, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass in der Berufung dem Klageantrag stattgegeben würde.

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Ergibt ein Beitragsbescheid eindeutig die Festsetzung eines Teilbeitrags für einen Teilanschluss, begründet eine in der Anlage ausgewiesene Berechnung eines Vollanschlussbeitrags für sich keinen ernstlichen Zweifel an einer späteren Teilbeitragsfestsetzung.

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Die Berechnung des Teilanschlussbeitrags muss nicht zwingend nach früheren satzungsrechtlichen Regelungen erfolgen, wenn sich aus dem jeweiligen Bescheid die Höhe des Teilbeitrags klar ergibt.

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Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach §§ 14 Abs. 1, 3, 13 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG§ 13 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 9 K 3826/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.048,80 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus dem im Zulassungsverfahren vorgebrachten Grund in einem durchzuführenden Berufungsverfahren stattzugeben wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung der vorangegangene Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 nicht entgegenstehe, keinen ernstlichen Zweifeln. Aus der Festsetzung im Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 ergibt sich eindeutig, dass ein Teilbeitrag für einen Teilanschluss in Höhe von 1.232,-- DM festgesetzt wurde (S. 2 des Bescheides). Lediglich in der Anlage zu diesem Kanalanschlussbeitragsbescheid wird im Rahmen der Berechnung des festgesetzten Teilanschlussbeitrags der Vollanschlussbeitrag ausgeworfen, nach dessen Höhe sich gemäß § 3 Abs. 9 der Entwässerungssatzung vom 20. Dezember 1971 prozentual der Teilanschlussbeitrag richtete. Die Berechnung des Teilbeitrags für den jetzt in Rede stehenden Teilanschluss muss sich demgegenüber nicht nach der alten Satzungsregelung richten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung

3

OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A 3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786,

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zu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem der unbefangene Adressat des Bescheides davon ausgehen konnte, dass ein Vollanschlussbeitrag festgesetzt wurde und sich lediglich das Zahlungsgebot auf die Hälfte des so festgesetzten Beitrages erstreckte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.