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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4450/03·01.05.2006

FlüAG: Erstattungspauschalen auch bei rechtswidriger Unterkunftsgewährung und Gebührenzahlung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtliche Leistungsverwaltung (AsylbLG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Rücknahme von nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gewährten Erstattungspauschalen für Asylbewerber und geduldete Bosnier. Das Land meinte, bei Unterkunftsgewährung ohne hinreichende Bedürftigkeitsprüfung bzw. bei gezahlten Benutzungsgebühren seien keine erstattungsfähigen Grundleistungen erbracht worden. Das OVG stellte klar, dass „Erhalten“ i.S.d. FlüAG allein den tatsächlichen Bezug von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG meint, unabhängig von deren Rechtmäßigkeit oder einer Bedürftigkeitsprüfung. Auch Gebühreneinnahmen schließen die Pauschalenerstattung nicht aus; die Berufung wurde zurückgewiesen und der Rücknahmebescheid nur teilweise aufrechterhalten.

Ausgang: Berufung des Landes zurückgewiesen; Rücknahmebescheid nur insoweit aufgehoben, als die Rücknahme 951.585 DM übersteigt; Verfahren im Umfang der Klagerücknahmen eingestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Erstattungspauschalen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz setzt neben Personenkreis und Zeitraum nur voraus, dass Grundleistungen nach § 3 AsylbLG tatsächlich gewährt und empfangen wurden.

2

Der Begriff „Erhalten“ von Grundleistungen im Flüchtlingsaufnahmegesetz erfasst den tatsächlichen Leistungsvorgang und hängt nicht davon ab, ob die Leistungsgewährung materiell-rechtlich rechtmäßig war oder ein Leistungsanspruch bestand.

3

Die pauschalierte Kostenerstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz schließt eine Anknüpfung an die Berechtigung einzelner Aufwendungen oder an eine einzelfallbezogene „Spitzabrechnung“ aus.

4

Die Gewährung von Unterkunft in für Leistungsberechtigte vorgesehenen Unterkünften ist bei objektiver Betrachtung eine Grundleistung nach § 3 AsylbLG und wird nicht dadurch zu einer „freiwilligen“ Leistung, dass die Bedürftigkeit nicht (ausreichend) aufgeklärt wurde.

5

Benutzungsgebühren, die Leistungsberechtigte für die Unterkunft entrichten, lassen den Tatbestand des Erhaltens von Grundleistungen unberührt und mindern die pauschale Erstattung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Flüchtlingsaufnahmegesetz (FAG)§ 54 AuslG a.F.§ 48 Abs. 1 VwVfG NRW§ 49a Abs. 3 VwVfG NRW§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO

Tenor

Soweit die Klage hinsichtlich einer verfügten Rücknahme von Erstattungspauschalen über 4.080,-- DM und weiteren 2.025,-- DM zurückge-nommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist in diesem Umfange wirkungslos.

Die Berufung wird zurückgewiesen und das angegriffene Urteil unter Berücksichtigung der vorgenannten Klagerücknahme wie folgt neu gefasst:

Der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 25. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 6. Oktober 1999 und des Ände-rungsbescheides vom 28. August 2001 wird aufgehoben, soweit der Betrag der zurückgenom-menen Erstattungen 951.585,-- DM übersteigt.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der verwaltungsgerichtlichen Kostenent-scheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

Durch Bescheide vom 2. März, 14. März, 6. April, 15. Mai, 16. August und 24. November 1995, 20. Februar, 10. Mai, 13. Mai, 23. August, 27. August und 21. November 1996, 28. Februar, 22. Mai, 16. Juli, 20. August und 25. November 1997, 26. Februar und 25. Mai 1998 gewährte die Beklagte der Klägerin für die Quartale der Jahre 1995 bis 1997 und die ersten beiden Quartale des Jahres 1998 Pauschalen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz für Asylbewerber und für Personen aus Bosnien-Herzegowina, deren Aufenthalt nach § 54 des Ausländergesetzes a.F. geduldet war. Eine Prüfung des Landesrechnungshofes ergab verschiedene Beanstandungen. Auf dieser Grundlage hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 24. März 1999 zu einer beabsichtigten Rücknahme von gewährten Erstattungspauschalen an, dem eine Auflistung der betroffenen Pauschalen für die einzelnen Asylbewerber oder geduldeten Personen aus Bosnien-Herzegowina beilag. Die Beanstandungen betrafen Fälle, in denen die berücksichtigungsfähige Frist für Erstattungsleistungen abgelaufen war, in denen Personen von der Klägerin gemeldet worden waren, die zu den maßgeblichen Quartalsstichtagen nicht mehr im Gemeindegebiet aufhältig waren, in denen Personen als Asylbewerber gemeldet worden waren, obwohl es sich lediglich um  eine geringere Erstattung auslösende  geduldete Personen aus Bosnien-Herzegowina handelte, und in denen die von der Klägerin an die Flüchtlinge gewährten Leistungen nur in der Bereitstellung von Unterkunft oder einmaligen Beihilfen oder der Abgabe eines Krankenscheines bestanden, wobei nach Auffassung der Beklagten bei der Unterkunftsgewährung die Leistungsfähigkeit der in Rede stehenden Personen nicht hinreichend geprüft worden war. Bewilligte Erstattungspauschalen behielt die Beklagte mit Rücksicht auf die beabsichtigte Rücknahme und Rückforderung in Höhe von 1.059.075, DM ein.

3

Mit Teilrücknahme und Rückforderungsbescheid vom 25. Mai 1999 nahm die Beklagte entsprechend der Aufstellung nach dem Anhörungsschreiben die Gewährung von Erstattungspauschalen in Höhe von 1.433.880, DM mit Wirkung vom dritten Tag nach Auszahlung zurück und forderte die Klägerin auf, die über den einbehaltenen Betrag hinausgehende Summe von 374.805, DM nebst noch gesondert festzusetzenden Zinsen an sie, die Beklagte, zu zahlen. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Personen, denen im Wesentlichen nur Unterkunft gewährt wurde, aus: Sie nehme die näher bezeichneten Erstattungsleistungen gemäß § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen zurück, da sie rechtswidrig geleistet worden seien. Die Gewährung einer städtischen Unterkunft stelle nur dann einen eine Erstattungspflicht des Landes nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz auslösenden Leistungsbezug dar, wenn ein tatsächlich vorhandener Restbedarf abgedeckt worden sei. Das sei zwar dann noch der Fall, wenn der Bewohner seinen sonstigen Lebensunterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten könne, die Einkünfte jedoch nicht mehr zur Zahlung der Benutzungsgebühren ausreichten. Die Festsetzung und Beitreibung der Benutzungsgebühren und das Risiko eines möglichen Forderungsausfalles liege bei der Gemeinde. Die Klägerin habe in den hier in Rede stehenden Fällen zumindest nicht hinreichend geprüft, ob ein entsprechender Restbedarf vorliege. Auf Vertrauensschutz könne sich die Klägerin schon deshalb nicht berufen, weil sie die Erstattungsleistung durch unrichtige Angaben erwirkt habe. Die Zinspflicht ergebe sich aus § 49a Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 1999 zurück.

4

Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die verfügte Rücknahme und Zahlungspflicht gewandt. Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte durch Bescheid vom 28. August 2001 die Rücknahme für näher bezeichnete Erstattungspauschalen in Höhe von 20.280, DM aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt erklärt. Außerdem hat die Klägerin die Rücknahme in verschiedenen Fällen anerkannt und ihre Klage insofern beschränkt. Hinsichtlich der Fälle, in denen die Rücknahme ausgesprochen wurde, weil im Wesentlichen nur Unterkunft gewährt worden war, ohne dass nach Auffassung der Beklagten ausreichend die Bedürftigkeit geprüft worden war, hat die Klägerin ausgeführt: Auch in diesen Fällen hätten die Voraussetzungen für eine Erstattung vorgelegen. Das Flüchtlingsaufnahmegesetz knüpfe eine Erstattungspflicht des Landes alleine an die Tatsache, dass für Personen mit  hier unstreitig vorliegender  Qualifikation Grundleistungen gewährt würden. Die Gewährung von Unterkunft sei eine solche Grundleistung. Die Auffassung der Beklagten, es müsse zur Auslösung einer Erstattungspflicht erst die Möglichkeit der Beitreibung von Benutzungsgebühren versucht werden, sei lebensfremd angesichts der überwiegenden Bedürftigkeit des betroffenen Personenkreises und der Schwierigkeit, deren Leistungsfähigkeit zu ermitteln und eine Gebührenpflicht gegen sie durchzusetzen. Das sei von dem pauschalierenden Erstattungssystem auch nicht beabsichtigt. Ihr, der Klägerin, würden die betroffenen Personen zugewiesen, die sie dann tatsächlich unterbringen müsse. Die Bedürftigkeit werde in Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geprüft. Im Laufe des Verbleibs der Ausländer in der Unterkunft sei es nie ganz auszuschließen, dass später Einkommen erzielt und deshalb laufende Zahlungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht mehr geleistet würden, sei es durch Ablehnung eines entsprechenden Antrags, sei es dadurch, dass weitere Leistungsanträge nicht gestellt würden. Dies bedeute jedoch keineswegs, dass die weiter in der Unterkunft befindlichen Personen nicht bedürftig seien. Jedenfalls erhielten sie weiter Grundleistungen in Form der Unterkunftsgewährung.

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Die Klägerin hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1999 und des Änderungsbescheides vom 28. August 2001 insoweit aufzuheben, als er einen Betrag von 50.418,49 Euro (98.610, DM) übersteigt.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat bezüglich der Fälle, in denen es um nach ihrer Auffassung unbegründete Unterkunftsgewährung geht, vorgetragen: Die Unterkunftsgewährung sei nur dann eine Grundleistung, wenn eine Bedürftigkeit der untergebrachten Personen bestehe. Dies habe die Klägerin in den hier betroffenen Fällen nicht festgestellt, sie habe somit eine freiwillige Leistung gewährt, die keine Erstattungspflicht des Landes auslöse.

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Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage teilweise stattgegeben und die Rücknahme von Erstattungspauschalen in Höhe von 468.120, DM aufgehoben. Davon betreffen 339.600, DM Fälle, in denen die Klägerin nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht Unterkunft als Grundleistung gewährt hat. Mit der zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung der Beklagten wendet sich diese gegen die Aufhebung in Höhe dieses Betrages für die Unterkunftsfälle. Davon hat die Klägerin die Klage im Umfang von 6.105,-- DM zurückgenommen. Die Beklagte trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe die Rücknahme von Erstattungsleistungen in den Unterkunftsfällen zu Unrecht aufgehoben. Das gelte für die Erstattungen des dritten Quartals des Jahres 1995 und der Quartale des Jahres 1996 für den Flüchtling Daj in Höhe von 12.210, DM schon deshalb, weil  wie die Klägerin einräumt  der Ausländer für die Benutzung der Unterkunft jeweils 114, DM monatlich, also insgesamt 1.824, DM, bezahlt habe. Ähnlich liege es im Falle der Quartale der Jahre 1995 und 1996 sowie der ersten beiden Quartale des Jahres 1997 für den Flüchtling Dautaj, die sich auf 22.395, DM beliefen. Dautaj habe für die Unterbringung ebenfalls 114, DM im Monat gezahlt, mithin 3.762, DM. Wie sich aus der Zahlung der Benutzungsgebühren ergebe, habe eine Bedürftigkeit für die Gewährung von Grundleistungen nicht bestanden. Die Klägerin habe ihre Aufwendungen für die Unterkunftsleistung bereits durch Gebührenerhebung ausgeglichen, sodass für eine Erstattung aus Landesleistungen von vorneherein kein Bedarf bestehe. Auch in den übrigen Fällen seien die gewährten Erstattungen zu Recht zurückgenommen worden. Eine nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz zur Erstattung durch das Land führende Grundleistung an Flüchtlinge durch Wohnraumgewährung liege nur dann vor, wenn der Ausländer mittellos sei. Habe die Gemeinde mangels Bedürftigkeit einen Benutzungsentgeltanspruch, werde keine Grundleistung gewährt. Dabei sei es gleichgültig, ob der Benutzungsentgeltanspruch durchgesetzt werden könne oder ob die Gemeinde gar auf eine Prüfung überhaupt verzichtet habe. Es gehöre zu den Obliegenheiten der Klägerin sowohl nach ihrem Satzungsrecht für die Erhebung von Benutzungsgebühren als auch für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dass die Bedürftigkeit geprüft werde, wenn gegenleistungsfrei eine Unterkunft gewährt werde. Verzichte die Klägerin auf eine solche Bedürftigkeitsprüfung und gewähre sie trotzdem Unterkunft, handele es sich nicht um eine Grundleistung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, sondern um eine freiwillige Leistung der Klägerin, für die kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Land bestehe.

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Die Beklagte beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid vom 25. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 1999 und des Änderungsbescheides vom 28. August 2001 nur insofern aufzuheben, als eine Rücknahme der Erstattungen von mehr als 1.285.080, DM verfügt wurde.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Maßgeblich für den Erstattungsanspruch nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetzt sei alleine die Tatsache der Leistungsgewährung, nicht die Berechtigung dazu. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut, der allein davon spreche, dass Grundleistungen erhalten worden seien. Auch der Sinn und Zweck der vom Flüchtlingsaufnahmegesetz angeordneten Pauschalierung der Erstattungsleistungen und die Gesetzgebungsgeschichte, die das Massengeschäft von einem differenzierten und verwaltungsaufwendigen Verfahren habe befreien wollen, spreche für diese Auslegung des Gesetzes. Die wirtschaftliche Situation der untergebrachten Ausländer könne mit zumutbarem Aufwand nicht fortlaufend und vollständig erfasst werden. Gerade deshalb sei die pauschalierte Kostenerstattung eingeführt worden. Diese Pauschalierung stelle auf den Regelfall ab, der Regelfall sei, dass die Untergebrachten nicht leistungsfähig seien. Ihr, der Klägerin, Verhalten sei mit den Vorgaben der Gebührensatzung und des Asylbewerberleistungsgesetzes vereinbar. Die Beklagte stelle unrealistische Anforderungen an eine Bedürftigkeitsprüfung, wenn  wie geschehen  eine Vielzahl von Ausländern zugewiesen werde, die rein faktisch erst einmal untergebracht werden müssten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Höhe von berufungsbefangenen 6.105,-- DM zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und das diesen Teil der Klage betreffende Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung  VwGO  i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Zur Klarstellung der sich daraus ergebenden verwaltungsgerichtlichen Aufhebung hat der Senat den Tenor neu gefasst.

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Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage, soweit sie noch berufungsbefangen ist, also soweit das Verwaltungsgericht die Rücknahme von Erstattungsleistungen mit einem Betrag von 333.495, DM für solche Fälle aufgehoben hat, in denen nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht eine Unterkunftsgewährung als zur Erstattungspflicht führende Grundleistung angesehen wurde, zu Recht stattgegeben. Insoweit erweist sich nämlich der angegriffene Verwaltungsakt als rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Dieser Teil des Verwaltungsaktes kann sich nicht auf § 48 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen  VwVfG NRW  stützen. Nach dieser Vorschrift kann unter anderem ein rechtswidriger Geldleistungsverwaltungsakt zurückgenommen werden, es sei denn, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. In der noch berufungsbefangenen Höhe sind die zurückgenommenen Erstattungsbescheide jedoch nicht rechtswidrig und konnten daher rechtmäßig nicht zurückgenommen werden. Die Erstattungsleistungen rechtfertigen sich nämlich nach §§ 4 und 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 i.d.F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087)  FlüAG4  bzw. ab dem 1. Januar 1997 nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24)  FlüAG5 . Nach § 4 Abs. 1 Buchst. a FlüAG4 gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling im Sinne unter anderem des § 2 Nr. 1 FlüAG4 (Asylbewerber), der Grundleistungen nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vom 30. Juni 1993 (BGBl. I, S. 1074) in der jeweils geltenden Fassung erhält, die hier zurückgenommenen Vierteljahrespauschalen und nach § 4 Abs. 2 FlüAG4 zur Abgeltung des besonderen Betreuungsaufwandes weitere, hier ebenfalls zurückgenommene Vierteljahrespauschalen. Nach § 6 Abs. 1 Buchst. a FlüAG4 und der Übergangsregelung des Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 29. November 1994 gewährt das Land für jeden geduldeten Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina, der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhält, die hier ebenfalls zurückgenommenen Vierteljahrespauschalen.

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Somit setzt das Flüchtlingsaufnahmegesetz für den Anspruch auf Erstattung neben der hier nicht strittigen Eigenschaft der Flüchtlinge und dem ebenfalls unstrittigen Anrechnungszeitraum alleine voraus, dass die Flüchtlinge Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben.

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Der Begriff Erhalten umfasst nur den tatsächlichen Vorgang des Gewährens und Empfangens der Grundleistung, nicht aber die rechtliche Qualität, dass die Gewährung rechtmäßig war oder dass der Flüchtling einen Anspruch auf die Grundleistung hatte. Das erschließt sich schon aus der Wortbedeutung des Begriffs, der rechtswidriges und rechtmäßiges Erhalten gleichermaßen umfasst. Aus Sinn und Zweck der Kostenerstattungsregelung in der hier vorliegenden Form sowie der Erstehungsgeschichte ergibt sich ebenso, dass auch das rechtswidrige Erhalten von Grundleistungen zur Erstattungspflicht führt.

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Ursprünglich bestand die Kostenerstattungsregelung nämlich darin, dass die Errichtung und erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen durch die Gemeinde vom Land in Form von Zuwendungen zu förderungsfähigen Kosten bezuschusst wurden (§ 6 Abs. 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984, GV NRW S. 214,  FlüAG a.F. ). Es wurden also bestimmte als notwendig anerkannte Aufwendungen erstattet. Weiter wurden nach § 6 Abs. 3 FlüAG a.F. "notwendige Aufwendungen" für die Betreuung  allerdings schon damals pauschal  erstattet. Nach § 6 Abs. 4 FlüAG a.F. wurden den Trägern der Sozialhilfe "Aufwendungen, die ihnen nach § 120 des Bundessozialhilfegesetzes... entstehen", erstattet. Dies zeigt, dass die Kostenerstattung ursprünglich mehr Subventions und Aufwendungsersatzcharakter für einen bestimmten notwendigen Aufwand hatte. Von einer derartigen, die Berechtigung des getriebenen Aufwandes in die Erstattung einbeziehenden Regelung ist die hier in Rede stehende Regelung bewusst abgegangen, indem sie nur noch auf den Umstand abstellt, dass Aufwendungen bestimmter Art angefallen sind ("Grundleistungen... erhält"), und die Aufwendungen auch nicht im Einzelnen ersetzt, sondern durch Pauschalen abgilt. Deutlich wird das geänderte System dadurch, dass die Erstattung nicht mehr unter der gesetzlichen Paragrafenüberschrift "Kostenregelung" wie noch nach § 6 FlüAG a.F. behandelt wird, sondern nach § 4 FlüAG4 unter dem Begriff "Kostenpauschalen". Mit Pauschale wird begrifflich und von der etymologischen Ableitung her die Abgeltung von Aufwendungen "in Bausch und Bogen" und nicht unter Rückgriff auf die tatsächlich angefallene Höhe der Aufwendungen oder gar deren Berechtigung bezeichnet. Der so festzustellende gesetzgeberische Paradigmenwechsel der Kostenerstattungsregelung schließt es aus, dass die Auslösung des Erstattungsanspruchs von der Berechtigung der getätigten Aufwendungen abhängt.

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Es spielt somit für die Rechtmäßigkeit der zurückgenommenen Gewährung der Erstattungspauschalen keine Rolle, ob die anspruchsauslösenden Grundleistungen von den Flüchtlingen rechtmäßig erhalten wurden. Vollends spielt es keine Rolle, ob die Klägerin bei der Gewährung von Grundleistungen ihren Pflichten zur Sachverhaltsaufklärung hinreichend nachgekommen ist. Die Verletzung einer solchen verwaltungsverfahrensrechtlichen Pflicht würde noch nicht einmal zur  wie oben ausgeführt ihrerseits sogar unerheblichen  Rechtswidrigkeit des Leistungserhalts führen. Sollte die Klägerin insoweit pflichtwidrig vorgehen, ist es Sache der Aufsichtsbehörden, pflichtgemäßes Verwaltungsverfahrenshandeln sicher zu stellen. Für eine "Bestrafung" fehlerhaften verwaltungsverfahrensrechtlichen Handelns durch Vorenthaltung des Erstattungsanspruchs gibt das Gesetz nichts her. Auch kann nicht - unabhängig davon, welche rechtlichen Konsequenzen dies für die angefochtene Rücknahme haben könnte - von einem Missbrauch der Leistungsgewährung durch die Klägerin an Flüchtlinge gesprochen werden, wie dies die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat. Angesichts von Hunderten unterzubringender Flüchtlinge sind die hier streitigen knapp drei Duzend Fälle, in denen darüber hinaus das tatsächliche Fehlen eines Leistungsanspruchs nach dem Asylbewerberleistungsgesetz keineswegs feststeht, geradezu vernachlässigbar.

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Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, in den Fällen, in denen die Klägerin ihrer Sachverhaltsaufklärungspflicht nicht nachgekommen sei, liege auf Seiten der Flüchtlinge kein "Erhalten von Grundleistungen" vor. Grundleistung nach § 3 AsylbLG ist die Deckung des notwendigen Bedarfs u.a. an Unterkunft. Für die Frage, ob eine Gewährung von Unterkunft durch die Klägerin in den hier in Rede stehenden Fällen auf Seiten der betroffenen Flüchtlinge den Erhalt von Grundleistungen darstellt, kommt es auf die objektive Natur des Leistungsverhältnisses zwischen Klägerin und Flüchtling an, also darauf, als was sich bei objektiver Betrachtungsweise die Leistung der Klägerin darstellt. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Unterkunftsgewährungen um eine Grundleistung nach § 3 AsylbLG: Die Unterbringung erfolgte in den für diesen Zweck erstellten Heimen und betraf den von § 1 AsylbLG erfassten Kreis der Leistungsberechtigten. Objektive Umstände, die eine andere Einstufung des Leistungsverhältnisses rechtfertigten (beispielsweise eine allgemeine Vermietung städtischen Wohnraums zur Vermeidung von Leerstand) liegen nicht vor und werden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Objektiv erkennbares Verhalten der Klägerin oder der Flüchtlinge, die auf einen anderen Leistungsgrund in den Leistungsbeziehungen schließen lassen könnten, gibt es ebenfalls nicht. Die Auffassung der Beklagten, in den hier in Rede stehenden Fällen gehe es nicht um eine Grundleistung nach § 3 AsylbLG, sondern um ein aliud in Form einer gesetzesfreien freiwilligen gemeindlichen Leistung, ist verfehlt. Es ist nicht erkennbar und wird auch von der Beklagten nicht dargelegt, welcher Natur eine solche Leistung sein sollte. In Wirklichkeit macht die Beklagte nur den  nach den obigen Ausführungen aber unerheblichen  Umstand geltend, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG seien ohne Vorliegen des Merkmals "notwendiger" Bedarf als Voraussetzung für die Leistungsgewährung (also rechtswidrig) oder ohne die erforderliche Sachverhaltsaufklärung (also in verwaltungsverfahrensrechtlich fehlerhafter Weise) gewährt worden. Das ändert aber nichts an der Natur der gewährten und erhaltenen Leistung als Grundleistung nach § 3 AsylbLG.

26

Schließlich sind selbst die Erstattungspauschalen, die Fälle betreffen, in denen für die gewährten Grundleistungen in Form von Unterkunft Benutzungsgebühren eingenommen worden sind, rechtmäßig gewährt worden und dürfen deshalb nicht zurückgenommen werden. Vom Wortlaut her ergeben sich keine Unterschiede dieser Fallgruppe zu den oben genannten. Der Umstand, dass der Flüchtling die Grundleistung gegen Gebühr erhält, beseitigt nicht das erstattungsrechtliche Merkmal, dass er die Grundleistung erhält. Auch vom Sinn und Zweck her gibt es keinen Anlass, den Begriff des Erhaltens von Grundleistungen zu verneinen, wenn dafür Gebühren bezahlt werden. Denn dies würde bedeuten, dass nicht mehr auf die bloße Tatsache des Erhaltens von Grundleistungen abgestellt würde, sondern auf den im konkreten Fall angefallenen Umfang der nicht gedeckten Aufwendungen der Klägerin. Genau das sollte durch die Pauschalierung verhindert werden. Für diese Auslegung spricht auch die Gesetzgebungsgeschichte. Einnahmen aus Benutzungsgebühren wurden nämlich nach § 6 Abs. 2 FlüAG a.F. insofern erstattungsmindernd berücksichtigt, als nur Aufwendungen der Gemeinden für die Unterhaltung von Übergangsheimen erstattet wurden, soweit sie die Einnahmen aus Benutzungsgebühren überstiegen. Mit der Umgestaltung des Erstattungswesens auf das Pauschalierungssystem durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes ist eine solche erstattungsrechtliche Berücksichtigung von eingenommenen Benutzungsgebühren entfallen. Die sehr differenzierte und verwaltungsaufwendige Abrechnung auf der Basis der Ist-Kosten sollte durch die pauschalierte Erstattung ersetzt werden.

27

Vgl. die amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung, Landtags-Drucks. 11/7319, S. 25.

28

Im Übrigen sprechen auch die wenigen Fälle, in denen Gebühren eingenommen wurden (hier zwei Fälle), sowie das geringe Gebührenaufkommen, das offensichtlich nicht den gemeindlichen Aufwand für die Unterbringung der Flüchtlinge abdeckt, gegen eine Spitzabrechnung in der Form, dass eingenommene Gebühren mit Pauschalen zu verrechnen wären.

29

Die vorgenannte bis 1996 geltende Rechtslage hat sich durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes hinsichtlich des hier relevanten Begriffs des Erhaltens von Grundleistungen nicht geändert. Daher sind auch die Rücknahmen von Erstattungspauschalen der Jahre 1997 rechtswidrig.

30

Aus der so zu beurteilenden Rechtmäßigkeit der berufungsbefangenen Rücknahmeentscheidungen ergibt sich der tenorierte Ausspruch.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154. Abs. 2, 155 Abs.  Abs. 2 VwGO, wobei die im Berufungsverfahren erklärte Klagerücknahme in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO kostenrechtlich unberücksichtigt bleibt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

32

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.