Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4409/03.A·26.11.2003

Antrag auf Zulassung der Berufung (grundsätzliche Bedeutung) in Asylsache Nepal abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob Nepal seine Staatsbürger vor Übergriffen der maoistischen Guerilla schützt. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, weil die Frage im Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und das Verwaltungsgericht die Klage eigenständig wegen mangelnder Glaubhaftigkeit abwies. Zudem besteht nach allgemeinen Kenntnissen eine inländische Fluchtalternative. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG abgelehnt; Kläger trägt Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG) liegt nicht vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre.

2

Trägt das Verwaltungsgericht die Entscheidung selbstständig auf der Grundlage mangelnder Glaubhaftigkeit des asylrelevanten Vortrags, fällt dadurch die grundsätzliche Bedeutung einer abstrakt aufgeworfenen Schutzfrage für das Zulassungsverfahren dahin.

3

Allgemein bekannte Tatsachen über die territoriale Herrschaft einer bewaffneten Gruppierung können die Annahme einer inländischen Fluchtalternative stützen und bedürfen im Berufungsverfahren nicht jeweils gesonderter Feststellung.

4

Kostenentscheidungen richten sich in Antragsverfahren nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten können nach §83b Abs.1 AsylVfG entfallen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2626/02.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) nicht vorliegt. Die insoweit als grundsätzlich aufgeworfene Frage,

3

"ob das Königreich Nepal und seine Sicherheitsbehörden Willens und/oder in der Lage sind, den Schutz seiner Staatsbürger - auch soweit diese nicht Bestandteil der Sicherheitsbehörden sind - vor Übergriffen der maoistischen Guerilla - sogenannte ‚Maobadi' - zu gewährleisten",

4

würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat - wie dem angegriffenen Urteil auf Seite 9 und 10 zu entnehmen ist - die Klage unabhängig von der Frage der Schutzgewährung durch den Staat Nepal auch deshalb abgewiesen, weil es dem Vortrag des Klägers, bei Rückkehr Übergriffen und Repressalien der Maobadi gewärtigen zu müssen, nicht geglaubt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt das Verwaltungsgericht mit dem einleitenden Satz auf Seite 9 des angegriffenen Urteils "Davon abgesehen hat das Gericht erhebliche Zweifel, dass das verfolgungsbezogene Vorbringen des Klägers den Tatsachen entspricht." keine bloß unverbindliche Hilfserwägung an, sondern stützt die Entscheidung selbstständig tragend auf den Umstand, dass es die für den Erfolg der Klage notwendige Überzeugungsgewissheit nicht hat gewinnen können.

5

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff.

6

Darüber hinaus würde sich die aufgeworfene Frage auch deshalb in einem Berufungsverfahren nicht stellen, weil sie, soweit das gesamte Territorium des Staates Nepal in Rede steht und soweit es um den asylrechtlich erforderlichen Grad der Versagung staatlichen Schutzes geht,

7

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 24.84 -, DöV 1985, 409 (411); Urteil vom 2. August 1983 - 9 C 818.81 -, BVerwGE 67, 317 (320 f.),

8

ohne weiteres zu bejahen ist. Es ist allgemein bekannt und bedarf daher nicht der Feststellung in einem Berufungsverfahren, dass die maoistische Guerilla nur Teile des Landes beherrscht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts auf S. 8 und 9 des angegriffenen Urteils, der Kläger verfüge über eine inländische Fluchtalternative, erweist sich somit als zutreffend.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.