Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Gehörsrüge und PTSD abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung nach dem Asylverfahrensgesetz und rügten eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Abschiebungsgefahr wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Oberverwaltungsgericht nahm die Zulassungsgründe nicht an. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht das PTSD-Vorbringen geprüft hat und eine Gehörsverletzung nicht vorliegt. Die bloße Diagnose reicht nicht für Abschiebungsschutz nach §53 Abs.6 AuslG; auch eine Gruppenverfolgung von Kurden wurde verneint.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt; Gehörsverletzung nicht festgestellt, Abschiebungsschutz nicht gegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels in Gestalt einer behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass besondere Umstände erkennen lassen, dass vorgetragenes Tatsachenmaterial überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sie das Beteiligtenvorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben.
Der Abschiebungsschutz nach §53 Abs.6 AuslG erfordert eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit; die bloße Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet diese Intensität nicht ohne weitere gefahrbegründende Umstände.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, wenn sie eine bisher nicht höchstrichterlich beantwortete Rechtsfrage aufwirft oder eine Tatsachenfrage klärt, deren Ergebnis verallgemeinerungsfähige Auswirkungen für einen nicht überschaubaren Personenkreis hätte.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 2244/03.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die Berufung ist nicht aus dem geltend gemachten Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dadurch verletzt, dass es Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 des Ausländergesetzes (AuslG) trotz der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1. nicht gewährt hat.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den
Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Nach diesen Maßstäben liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht sich in dem angefochtenen Urteil auf den Seiten 20 ff. mit der Behauptung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung der Klägerin zu 1. auseinandergesetzt hat, jedoch darin kein Abschiebungshindernis erblickt hat. Die Kläger wenden sich insoweit in Wirklichkeit nicht gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern gegen die - zulassungsrechtlich unerhebliche - Richtigkeit der Bewertung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Die aufgeworfene Frage,
"ob Personen, die unter posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, im Fall einer Rückkehr in die Türkei dort behandelt werden können",
stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Es ist geklärt, wie selbst die Kläger nicht in Abrede stellen, dass eine Behandlung dieser psychischen Krankheit in der Türkei möglich ist, etwa auf medikamentöser Basis. Die Kläger meinen lediglich, es sei keine umfassende psychotherapeutische Behandlung möglich.
Auch diese Frage, sollten die Kläger diese als grundsätzlich aufwerfen wollen, würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Kläger verkennen, dass der Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraussetzt. Selbst eine in der Türkei unbehandelbare posttraumatische Belastungsstörung erfüllt diese Voraussetzungen alleine noch nicht. Die mit einer solchen Krankheit verbundenen psychischen Folgen wie Traurigkeit, Pessimismus, Interesse-, Lust- und Freudlosigkeit sowie Antriebsminderung stellen keine den Leib oder das Leben konkret und erheblich beeinträchtigende Gefahr dar. Um eine die abschiebungsschutzrechtlich erforderliche Intensität erreichende Leibes- oder Lebensgefahr bejahen zu können, bedürfte es der Feststellung weiterer gefahrbegründender Umstände als der bloßen Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Daher ist es für den genannten Abschiebungsschutz generell erst recht unerheblich, ob in der Türkei eine umfassende psychotherapeutische Behandlung dieser Krankheit möglich ist.
Die weiter geltend gemachte Frage,
"ob kurdische Volkszugehörige, die aus der Türkei stammen, gegenwärtig bei einer Abschiebung in die Türkei mit asylerheblichen Maßnahmen zu rechnen haben",
würde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Die Frage ist im verneinenden Sinne geklärt. Eine Gruppenverfolgung von Kurden findet in der Türkei nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.