Abgelehnter Zulassungsantrag zur Berufung in Asylverfahren wegen Darlegungsmangels
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die nach § 78 AsylVfG erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt waren. Insbesondere wurde keine konkret benannte Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigt; eine Gehörsverletzung und grundsätzliche Bedeutung lagen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO und § 83b AsylVfG.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung nach § 78 AsylVfG abgelehnt; Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass der Zulassungsantrag die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert und hinreichend darlegt; bloße Behauptungen genügen nicht.
Eine Divergenz zur Rechtsprechung der in § 78 Abs. 3 AsylVfG genannten Gerichte ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antrag einen inhaltlich bestimmten, verallgemeinerungsfähigen Rechts- oder Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz von obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.
Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung obergerichtlicher Rechtssätze erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen einer Divergenz- oder Grundsatzrüge.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. § 138 VwGO) liegt nur vor, wenn besondere Umstände erkennen lassen, dass vorgetragenes entscheidungserhebliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; eine knappe Auseinandersetzung genügt, wenn das Vorbringen nach Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
Eine "grundsätzliche Bedeutung" i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ist nur gegeben, wenn eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage vorliegt oder eine Tatsachenfrage verallgemeinerungsfähige Auswirkungen für einen nicht überschaubaren Personenkreis hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6191/02.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt.
Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen weder den Darlegungsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge.
Daran fehlt es. Der Kläger rügt in Wirklichkeit die vermeintlich fehlerhafte Anwendung obergerichtlicher Rechtsprechung zur asylrechtlichen Bedeutung exilpolitischer Betätigung. Insbesondere liegt in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine herausragende und bedeutende Funktion des Klägers in dem Verein Pir Sultan Abdal Kunst- und Kulturzentrum (Pirsanat) Düsseldorf und Umgebung e.V. verneint, keine Anwendung abweichender Maßstäbe. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt, nur der, der politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht.
VGL. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 f. des amtlichen Umdrucks.
Einen solchen Versuch kann allenfalls der unternehmen, der eine herausragende und bedeutende Stellung in der exilpolitischen Szene innehat, nicht der niedrig profiliert tätige Mitläufer. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend schon deshalb verneint, weil der Verein insgesamt angesichts seiner auf die Erlangung einer günstigen Position in Asylverfahren für Vorstandsmitglieder ausgerichteten Zweckbestimmung keine asylerhebliche Rolle in der Exilszene spielt, so dass jede Tätigkeit in dem Verein als solche asylrechtlich irrelevant ist.
Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
Nach diesen Maßstäben stellt es keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, wenn das Verwaltungsgericht sich auf die gemachten, nach Auffassung des Klägers nicht ausreichenden Ausführungen zu dem Umstand beschränkt hat, dass der Kläger einer bedeutenden alevitischen Sippe angehören will, und dass das Verwaltungsgericht keine neuere Auskunft des Polizeipräsidiums Düsseldorf verwertet hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich auf Seite 5 zu Recht ausgeführt, dass die Tatsache der Mitgliedschaft in einer wichtigen alevitischen Sippe keinerlei asylrechtliche Bedeutung hat, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Exilpolitik. Der Antragsschrift ist weiter nicht zu entnehmen, warum die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Düsseldorf für den geltend gemachten Asylanspruch von einer derartigen Bedeutung sein soll, dass eine weitere ausdrückliche Auseinandersetzung mit ihr unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen wäre.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Die insoweit als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
"ob in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch tätige Kurden aus der Türkei einer erhöhten Rückkehrgefährdung unterliegen, wenn sie Mitglieder einer 'bedeutsamen Sippe' sind",
ist keiner allgemeinen Klärung zugänglich, sondern bedarf einer Beantwortung nach den Umständen des Einzelfalles.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.