Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG abgelehnt: keine Grundsatzfrage, kein Gehörsverstoß
KI-Zusammenfassung
Der Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG wurde abgelehnt, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Eine pauschale Feststellung, dass nepalesischen Männern (15–40) aus ländlichen Regionen generell asylerhebliche politische Verfolgung drohe, ist verneint; die Gefährdungsfrage ist einzelfallabhängig. Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör liegt nicht vor; die Tatsachenwürdigung war durch die Aktenlage gedeckt. Kosten trägt der Kläger, Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG abgelehnt; keine Grundsatzfrage und kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör
Abstrakte Rechtssätze
Ob eine asylerhebliche politische Verfolgung wahrscheinlich ist, bemisst sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls und nicht nach pauschalen Annahmen über Bevölkerungsgruppen.
Die Feststellung einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG erfordert mehr als die Aufstellung einer allgemein gehaltenen Frage; sie ist nur bejahungsfähig, wenn die Frage über den Einzelfall hinaus erhebliche rechtliche Bedeutung hat.
Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht schon deshalb vor, weil ein Gericht eine Darstellung des Beteiligten als unglaubhaft oder als Ungereimtheit würdigt, sofern diese Würdigung auf der Aktenlage beruht.
Ein Überraschungsurteil liegt nur vor, wenn das Gericht von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgeht oder einen nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage der Entscheidung macht; eine bloß fehlerhafte Tatsachenwürdigung begründet keinen Gehörsverstoß.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2515/02.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Die hinsichtlich des Zulassungsgrundes grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) aufgeworfene Frage,
"ob nepalesischen Männern im Alter von 15 bis 40 Jahren aus den ländlichen Regionen Nepals allein schon deshalb asylerhebliche politische Verfolgung droht, weil sie dem Verdacht der nepalesischen Sicherheitskräfte ausgesetzt sind, Mitglieder oder Unterstützer der als terroristisch angesehenen Maobadis' (maoistische Kommunisten) zu sein und weil sie deswegen jederzeit mit eingehender Überprüfung, Verhör und Misshandlung rechnen müssen",
ist in dieser Allgemeinheit zu verneinen. Vielmehr beurteilt sich die Frage einer Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung in Würdigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalles.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht über den Verweis auf Seite 12 des angegriffenen Urteils auf den angefochtenen Bescheid und damit auf die im Bescheid auf Seite 4 angesprochene Ungereimtheit verwiesen hat, wonach der Kläger, obwohl er in Nepal angeblich wegen terroristischer Tätigkeiten gesucht wird, fünf Tage vor der Ausreise einen Reisepass erhalten haben will.
Zwar wird dadurch, dass ein Gericht in einem Urteil von einem unrichtigen (aktenwidrigen) Sachverhalt ausgeht und auf dieser für eine zutreffende Überzeugungsbildung ungeeigneten Tatsachengrundlage einen nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht, ein mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbarendes Überraschungsurteil gefällt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 30.85 -, NJW 1988, 275.
Das Verwaltungsgericht hat aber keinen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt. Ausweislich des Protokolls der Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März 2002 behauptete der Kläger, fünf Tage vor seiner Ausreise einen Pass bekommen zu haben, der von der Distriktbehörde in Syangha ausgestellt worden sei. Dass dieser Pass nicht auf seinen Namen ausgestellt worden sei, wie der Kläger nunmehr in der Antragsschrift ausführt, hat er damals nicht behauptet, auch nicht, als er später in der Anhörung vor dem Bundesamt darauf hingewiesen wurde, dass ein Visum unter seinem Namen nicht existiere. Vor dem Verwaltungsgericht hat er sogar ausgeführt, dass er den Pass unterschrieben habe, ohne, was er ansonsten hätte offenbaren müssen, kund zu tun, dass er mit einem fremden Namen unterschrieben habe. Die Würdigung dieses Vortrages des Klägers durch das Bundesamt und das Verwaltungsgericht als Ungereimtheit trifft daher zu. Im Übrigen läge selbst dann kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Verwaltungsgericht dem Vorbringen des Klägers eine unrichtige Bedeutung zugemessen hätte. Dies wäre ein Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, der einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht begründet.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1967 - 2 BvR 639/66 -, BVerfGE 22, 267 (273 f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.