Berufung zurückgewiesen: Berufungsvorbringen entkräftigt angefochtene Entscheidung nicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen, weil das Berufungsvorbringen die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen und Begründungen nicht entkräftete. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§154 Abs.2 VwGO). Die Revision wurde nicht zugelassen (§132 Abs.2 VwGO).
Ausgang: Berufung des Klägers als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten; Revision nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die zugrunde liegenden Feststellungen oder die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht substantiiert entkräftet.
Das Berufungsgericht kann sich auf den Tatbestand und die zutreffenden Gründe der Vorinstanz beziehen, soweit diese durch das Berufungsvorbringen nicht in Frage gestellt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; dies folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO zu versagen, wenn die Voraussetzungen für eine Zulassung (z. B. grundsätzliche Bedeutung oder Sicherung der Rechtseinheit) nicht vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 13 K 2977/92
Tenor
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).