Zulassungsantrag zur Berufung wegen Straßenklassifizierung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil zur Einordnung von Straßenabschnitten als Anhängsel bzw. Anliegerstraße im Rahmen von Straßenbaubeiträgen. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsbegründung keine ernstlichen Zweifel an tragenden Rechts- oder Tatsachenfeststellungen begründete. Entscheidend waren Kriterien wie Länge, Bebauung und Erschließungsfunktion; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung wurde abgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig und die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus; solche Zweifel bestehen nur, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und eine abschließende Entscheidung eine vertiefte Prüfung erfordert.
Bei der Abgrenzung unselbständiger Anhängsel ist auf den Gesamteindruck nach den tatsächlichen Verhältnissen abzustellen; maßgeblich sind insbesondere Länge und Breite des Abzweigs, Ausbaubeschaffenheit, Zahl der erschlossenen Grundstücke und die funktionelle Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
Bis zu etwa 100 m tiefe, nicht verzweigte Stichstraßen, die dem typischen Erscheinungsbild einer Zufahrt entsprechen, sind regelmäßig als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren; längere oder stärker strukturierte Abschnitte weichen typischerweise hiervon ab.
Für die Einstufung als Anliegerstraße kommt es auf die überwiegende Erschließungsfunktion für angrenzende Grundstücke an; hierfür sind Verkehrsplanung, Ausbauzustand, straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgeblich, nicht allein das Verhältnis von Ziel- und Quellverkehr.
Bei Ablehnung eines Zulassungsantrags im Berufungsverfahren trägt die Antragstellerin die Kosten des Zulassungsverfahrens; die Streitwertfestsetzung erfolgt nach den Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1496/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 21.369,35 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ernstliche Richtigkeitszweifel sind (nur) gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2024 ‑ 15 A 2871/21 -, juris Rn. 3, und vom 19. Mai 2015 ‑ 15 A 86/14 -, juris Rn. 4.
Das ist unter Berücksichtigung der mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten Rügen nicht der Fall.
a) Die Klägerin wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Straße D. von der B.-straße bis zu der Absperrung in Höhe der W. Z.schule sei nicht als unselbständiges sog. Anhängsel der B.-straße anzusehen, das in die abgerechnete Anlage hätte einbezogen werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine einheitlich abzurechnende Anlage unter anderem vorliegen, wenn ein Straßenteil oder mehrere unselbständige Straßenteile („Anhängsel“) vom Hauptzug der Straße abzweigen. Die Anlieger unselbständiger, funktionell abhängiger Stichstraßen eines allein ausgebauten Hauptzuges sind für diesen Ausbau beitragspflichtig. Maßgebend für die Beurteilung der Frage der Selbständigkeit eines Stichwegs (Sackgasse) ist der Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 ‑ 15 A 1006/14 ‑, juris Rn. 39, und Beschluss vom 2. Mai 2016 - 15 B 1588/14 -, juris Rn. 25.
Im Ausgangspunkt dieser Prüfung ist regelhaft davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte – im Sinne von nicht abknickende – Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist.
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 ‑ 15 A 1006/14 ‑, juris Rn. 41 f., m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung zu der Feststellung gelangt, dass es sich bei dem in Rede stehenden Abschnitt der Straße D. unbeschadet des Umstands, dass diese in Höhe der W. Z.schule eine bauliche Sperre für vierrädrige Kraftfahrzeuge aufweist, nicht um eine unselbständige Verkehrsanlage mit Zufahrtscharakter handelt, die als „Anhängsel“ der B.-straße in die abgerechnete Anlage hätte einbezogen werden müssen (vgl. Urteilsabdruck S. 11). Hiergegen spricht bereits durchgreifend die Ausdehnung von etwa 300 m, die ganz erheblich über die Richtschnurlänge von 100 m hinausgeht, mit der Folge, dass sich der D. schon insofern weit vom Bild einer typischen Zufahrt entfernt. Es sind auch im Übrigen keine Gesichtspunkte gegeben, die es rechtfertigen könnten, den D. in dem fraglichen Bereich ausnahmsweise gleichwohl als unselbständig anzusehen. Im Gegenteil unterstreichen – wie vom Verwaltungsgericht angeführt und durch öffentlich zugänglich Luftbildaufnahmen bestätigt (vgl. https://www.tim-online.nrw.de/tim-online2/; zuletzt abgerufen am 14. Januar 2026) – Größe und Bebauung der durch ihn unter anderem erschlossenen Schulgrundstücke einschließlich der zugehörigen Parkplatzflächen die tatsächliche Wahrnehmung, dass die Straße nicht lediglich eine Zufahrt bildet. Allein der Umstand, dass der einseitig angelegte Gehweg sich nicht über die gesamte Länge erstreckt und vor dem Schulhof der Z.schule endet, ändert an diesem Befund nichts.
Unerheblich ist, dass die Fahrbahn des D. im Zuge der streitigen Maßnahme auf etwa 50 m – ohne Gegenstand der Abrechnung geworden zu sein, was die Beklagte in der Zulassungserwiderung ausdrücklich klargestellt hat – mit ausgebaut worden ist. Dieser Aspekt gibt als solcher für die Einordnung als selbständig oder unselbständig nichts her.
b) Die mit dem Zulassungsantrag gegen die Einstufung der B.-straße von Große N.-straße bis D. als Anliegerstraße vorgebrachten Rügen dringen ebenfalls nicht durch.
Nach § 3 Abs. 5 Nr. 1 Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt R. vom 12. April 2010 in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 18. Mai 2018 gelten als Anliegerstraßen Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.
Für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt. Maßgebendes Kriterium für eine Anliegerstraße ist vielmehr, ob sie überwiegend der Erschließung der Anliegergrundstücke dient. Es kommt also auf die Funktion der Straße an, der sie im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen zu dienen bestimmt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 ‑ 15 B 1444/19 -, juris Rn. 21, vom 17. Mai 2018 ‑ 15 A 243/17 -, juris Rn. 18, und vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 54, vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
Das Verwaltungsgericht hat den hier maßgeblichen Abschnitt der B.-straße nach diesen Grundsätzen betrachtet und ist unter eingehender Würdigung aller Einzelumstände im Rahmen einer Gesamtschau zu dem Ergebnis gelangt, dass die Anlage die Merkmale einer Anliegerstraße aufweist (vgl. Urteilsabdruck S. 13 bis 17). Dagegen trägt die Klägerin mit der auf Teilaspekte beschränkten Zulassungsbegründung nichts Durchgreifendes vor. Die von ihr zunächst hervorgehobenen tatsächlichen Verkehrsverhältnisse stellen nur ein Beurteilungselement unter mehreren Kriterien dar, dem alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigt, dass der aus östlicher Richtung kommende Verkehr von und zu den Schulen und Sportstätten über die abgerechnete Anlage abgewickelt wird und es schwerpunktmäßig in den Zeiträumen des Schulbeginns und Schulendes aufgrund der Ausrichtung und des Einzugsbereiches der Schulen auch zu einem erhöhten Verkehr mit Pkw, Kleinbussen oder Transportern kommt (vgl. Urteilsabdruck S. 15). Allerdings hat es zu Recht angenommen, dass es im Ausgangspunkt auf eine Betrachtung der Verkehrsbelastung verteilt über den ganzen Tag (24 h) ankommt. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass der angesprochene Zu- und Abfahrtsverkehr zum D. aufs Ganze gesehen gegenüber der Erschließungsfunktion der B.-straße für die Anlieger eine zumindest gleichwertige Bedeutung hat, wobei es insoweit im Rahmen der vorzunehmenden funktionsbezogenen Bewertung auf eine rein quantitative Betrachtung der Verkehrsvorgänge im Sinne von mehr als 50 % Anliegerverkehrsvorgängen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohnehin nicht ankommt.
Vgl. zu Letzterem OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2019 ‑ 15 B 1444/19 ‑, juris Rn. 23, vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris Rn. 24, und vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 54, vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
Schließlich wird im Weiteren die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die objektive Funktion der abgerechneten Anlage im gemeindlichen Verkehrsnetz sei lediglich untergeordnet, nicht dadurch in Frage gestellt, dass es fehlerhaft angenommen hätte, der D. und die an ihm liegenden Schulen/Sportanlagen seien nicht auf eine Erschließung durch die abgerechnete Anlage angewiesen. Allein der Umstand, dass, wie die Klägerin geltend macht, auf den westlich liegenden Straßen O. P. und J. Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung „installiert“ sind, steht einer Erreichbarkeit hierüber an sich nicht entgegen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang – insoweit von der Zulassungsbegründung unwidersprochen – insbesondere darauf abgestellt, dass die am D. gelegenen Schulen und Sportanlagen auch von Norden über die B.-straße von der Kleinen N.-straße kommend für den gesamten Verkehr erreichbar sind (vgl. Urteilsabdruck S. 13 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).