Zulassungsantrag zur Berufung wegen Straßenbaubeitrags abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das das Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme bejahte. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die nach §124 VwGO erforderlichen Zulassungsgründe nicht dargelegt waren. Insbesondere bestanden keine überwiegenden Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren; auch Abweichungs- und Grundsatzrügen wurden nicht hinreichend konkretisiert. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen Nichtvorliegens der Zulassungsgründe verworfen; Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nur gegeben, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffspunkte im Berufungsverfahren erfolgreich wären.
Die Wahl der Ausbaumaßnahme liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde; beitragsrechtliche Relevanz tritt erst ein, wenn dieses Ermessen überschritten und die Entscheidung außerhalb des sachlich Vertretbaren liegt.
Bei der Beitragserhebung ist es nicht Aufgabe des Gerichts, inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste oder zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
Eine Rüge der Abweichung von Entscheidungen des Beschlussgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend dargetan, wenn konkret benannt wird, von welchem abstrakten Rechtssatz das angegriffene Urteil abweiche; eine bloße Behauptung fehlerhafter Anwendung genügt nicht.
Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Benennung der im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage.
Zitiert von (7)
7 zustimmend
- Verwaltungsgericht Arnsberg7 K 2524/1806.08.2020Zustimmendjuris, Rn. 2
- Verwaltungsgericht Düsseldorf12 K 87/1410.01.2016Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 K 3222/0916.03.2011Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen13 L 34/1015.12.2010Zustimmend2 Zitationen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf12 K 8146/0925.08.2010Zustimmendjuris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 8178/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der im Zulassungsverfahren vorgetragene Angriff gegen das vom Verwaltungsgericht bejahte Vorliegen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme im Berufungsverfahren erfolgreich wäre. Das Verwaltungsgericht hat die durch den Ausbau bewirkten Veränderungen des Lichtstroms und der Beleuchtungsstärke, die auf Seite 3 des angegriffenen Urteils dargestellt worden sind, auf den Seiten 5 ff. als beitragsfähige Verbesserung bewertet. Dagegen werden im Zulassungsverfahren substantiierte Einwände nicht erhoben. Im Kern wird alleine vorgebracht, die Tatsache, dass die Beleuchtungsanlage auf die mit Laubbäumen bestandene Seite verlegt worden sei, schließe eine Verbesserung aus. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin in einem Berufungsverfahren mit diesem Einwand durchdränge. Die Art des Ausbaus liegt im weiten Ausbauermessen der Gemeinde. Erst dessen Überschreitung kann beitragsrechtlich von Bedeutung sein. Überschritten ist es erst, wenn sich die getroffene Ausbauentscheidung nicht mehr im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2002 - 15 A 737/02 -, S. 2 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64).
Nach diesen Maßstäben kann die Verlegung der Straßenbeleuchtung auf die baumbestandene Seite nicht als außerhalb des sachlich Vertretbaren bewertet werden.
Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Dazu hätte es der Darlegung bedurft, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten Rechtssatz der jeweils bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. In Wirklichkeit rügt der Kläger lediglich eine vermeintlich falsche Anwendung der vom beschließenden Gericht aufgestellten Grundsätze. Auch der weiter angeführte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte es der Benennung der im Berufungsverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.