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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4205/02.A·18.02.2004

Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung im asylrechtlichen Verfahren; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 AsylVfG) seien nicht hinreichend dargelegt. Eine Gehörsverletzung gemäß § 138 VwGO sei nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht den Vortrag ausreichend berücksichtigt habe. Divergenz- und grundsätzliche Bedeutungssubsumtionen wurden verneint.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Zulassungsgründe nach § 78 AsylVfG sind nur zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert und hinreichend dargelegt werden; bloße Behauptungen oder rein appellatorische Vorbringen genügen nicht.

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Ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör (§ 138 VwGO) liegt nur vor, wenn konkrete Anhaltspunkte zeigen, dass vorgetragenes tatsächliches Vorbringen ganz oder entscheidungserheblich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; Gerichte müssen sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen ausdrücklich auseinandersetzen.

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Zur Begründung einer Divergenzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) muss der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, aus dem ein Widerspruch zur Rechtsprechung des beschließenden Gerichts oder anderer oberster Gerichte folgt; die bloße Rüge fehlerhafter Anwendung früherer Grundsätze genügt nicht.

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Die Erörterung grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) setzt vorliegende Klärungsbedürftigkeit in der Rechtsprechung voraus; bereits gefestigte Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung begründen keinen Zulassungsgrund.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 138 Nr. 3 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 6920/01.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) sind.

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Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

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Nach diesen Maßstäben liegt kein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor, weil das Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich auf den Vortrag des Klägers eingegangen ist, er habe als Delegierter des Kurdischen Elternvereins L. e.V. an der Jahreshauptversammlung der kurdischen Dachorganisation YEK-KOM teilgenommen. Das Verwaltungsgericht hat die Aktivitäten des Klägers als Vorstandsmitglied des genannten Vereins ausführlich gewürdigt. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht auch die Zugehörigkeit des genannten Vereins zur YEK-KOM berücksichtigt (S. 4 des angegriffenen Urteils). Einer besonderen Auseinandersetzung damit, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins an einem Jahreskongress eines Dachverbandes teilnimmt, in dem der Verein Mitglied ist, bedarf es nicht, da es sich um eine selbstverständliche Vorstandstätigkeit nebensächlicher Art handelt.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von Entscheidungen des beschließenden Gerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend gekennzeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechts- oder Tatsachensätzen genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge.

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Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. Sie benennt weder ausdrücklich noch konkludent einen abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz der Vorinstanz, der im Widerspruch zu den in der Antragsschrift zitierten Grundsätzen der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zur asylrechtlichen Bedeutung der eingetragenen Vorstandsmitgliedschaft in exilpolitisch tätigen Vereinen steht. Der Sache nach macht die Antragsschrift vielmehr geltend, das Verwaltungsgericht habe diese Grundsätze im vorliegenden Fall unrichtig angewandt. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um ein Vorbringen nach Art einer Berufungsbegründung, nicht um die Darlegung einer Divergenz. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die genannten Grundsätze richtig angewandt, indem es eine Gesamtwürdigung der exilpolitischen Betätigung des Klägers vorgenommen hat.

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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist ebenfalls nicht gegeben. Die als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

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"dass eine asylrechtlich relevante Rückkehrgefährdung nicht nur für den Kreis der exponiert exilpolitisch aktiven türkischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland besteht, sondern auch für den weiter gefassten Personenkreis derjenigen, die in erkennbarer Stellung für solche Organisationen tätig sind",

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bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die Frage der Asylerheblichkeit exilpolitischer Betätigung ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 62 ff. des amtl. Umdrucks.

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Für eine Änderung dieser Rechtsprechung dahingehend, dass auch andere als exponiert exilpolitisch Tätige als verfolgungsgefährdet anzusehen seien, gibt es keinen Anlass.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.