Zulassungsablehnung: Geschossigkeitsmaß bei Beitragsbemessung (KAG NRW)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Frage, ob eine Satzung die Geschossigkeit in unbeplanten Gebieten so zu verstehen ist, dass auch unterhalb der Vollgeschossigkeit liegende Geschosse einzubeziehen sind. Das OVG verneint grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §124 Abs.2 Nr.3 VwGO und lehnt den Antrag ab. Es stellt klar, dass Beiträge nach §8 Abs.6 KAG NRW nach dem Vorteil zu bemessen sind und die Geschossigkeit als zulässiger Indikator dient; in beplanten Gebieten ist wegen §16 Abs.2 Nr.3 BauNVO dagegen der Vollgeschossmaßstab vorzugswürdig.
Ausgang: Zulassungsantrag wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach §124 Abs.2 Nr.3 VwGO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels wegen grundsätzlicher Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) ist zu versagen, wenn die angesprochene Rechtsfrage sich aus Gesetzeswortlaut oder gesicherter Rechtsprechung ohne erhebliche Klärungsschwierigkeiten ergibt.
Bei der Bemessung von Beiträgen nach §8 Abs.6 KAG NRW ist es zulässig, das Maß der baulichen Nutzung (z. B. Geschossigkeit) als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil zugrunde zu legen.
Legt ein Bebauungsplan gemäß §16 Abs.2 Nr.3 BauNVO die Zahl der Vollgeschosse fest, ist als Maßstab für die Bemessung grundsätzlich der Vollgeschossmaßstab heranzuziehen.
In unbeplanten Gebieten kann die tatsächliche Geschossigkeit einschließlich Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit als praktikabler und mit dem Gleichheitsgebot vereinbarer Maßstab gewählt werden, da der wirtschaftliche Vorteil annähernd gleich ist.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2312/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 3.590,44 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt. Die Antwort auf die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Satzungsregelung, die hinsichtlich des Vervielfältigungsfaktors für das Maß der Nutzung bei beplanten Gebieten auf den Vollgeschossmaßstab und bei unbeplanten Gebieten auf den Geschossmaßstab abstellt, dahingehend ausgelegt werden könne, dass in unbeplanten Gebieten nicht der Vollgeschossmaßstab, sondern der Geschossmaßstab unter Einschluss von Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit gemeint sei, ergibt sich ohne weiteres im Sinne des angefochtenen Urteils aus dem Gesetz, sodass die Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig ist.
Der Beitrag ist nach den Vorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NRW). Danach ist es zulässig, das Maß der baulichen Nutzung als Indiz für den wirtschaftlichen Vorteil bei der Verteilung zu berücksichtigen und als Maßstab dafür die Geschossigkeit zu wählen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 890/90 -, NWVBl. 1996, 232.
Soweit in beplanten Gebieten dabei auf die nach dem Bebauungsplan zulässige Geschossigkeit abgestellt wird, kann von vornherein nur der Vollgeschossmaßstab gewählt werden, weil ein Bebauungsplan gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für das Maß der baulichen Nutzung nur die Zahl der Vollgeschosse festsetzen darf. Wenn die Satzung - wie hier - weiter vorsieht, dass in unbeplanten Gebieten auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abzustellen sei, bedarf es für die Annahme, damit sei trotz der Verwendung eines abweichenden Begriffs der Vollgeschossmaßstab gemeint, zwingender Gründe. Diese sind nicht nur nicht ersichtlich, vielmehr ist es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - sinnvoll und gemessen am Gleichheitsgebot auch zulässig, in unbeplanten Gebieten den Geschossmaßstab unter Einschluss von Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit zu wählen. Zum einen kann die so verstandene tatsächliche Geschossigkeit leichter festgestellt werden als die Zahl der Vollgeschosse, sodass jener Maßstab praktikabler ist. Zum anderen ist in unbeplanten Gebieten häufig ältere Bebauung vorhanden, die tatsächlich mehrere voll nutzbare Geschosse aufweist, ohne dass sie die nach § 2 Abs. 5 BauO NRW für Vollgeschosse geforderte Höhe von 2,3 m erreichen. Da der vom Maß der Nutzung abhängige wirtschaftliche Vorteil bei Vollgeschossen einerseits und bei Geschossen unterhalb der Vollgeschossigkeit andererseits annähernd gleich ist, dürfen die beiden Geschosstypen gemäß § 8 Abs. 6 Satz 2 KAG NRW in der Verteilung gleich behandelt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.