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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 4132/02.A·04.11.2002

Antrag auf Zulassung/Behelfsrüge in Asylsache abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger stellten einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels mit Rügen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die Zulassungsgründe nicht vorlägen. Es verneinte Gehörsverletzungen bei Ablehnung von Vertagung, Gutachtensanforderung und Zurückweisung verspäteter Beweismittel und sah keine klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels abgelehnt; Zulassungsgründe nicht erfüllt, keine Gehörsverletzung, keine grundsätzliche Bedeutung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, sofern das Gericht pflichtgemäß sein Ermessen ausübt und sich keine dem Urteil fehlende Sachkunde entnehmen lässt.

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Zur Begründung der Notwendigkeit eines Gutachtens ist darzulegen, welche konkreten Mängel im Sachvortrag durch das Gutachten behoben würden; pauschale Hinweise auf Verhandlungsunfähigkeit genügen nicht.

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Fristgerecht angeforderte Angaben zu neuen Tatsachen und Beweismitteln rechtfertigen die Zurückweisung verspätet eingereichter Gutachten, wobei das Gericht trotz Verspätung eine inhaltliche Würdigung vornehmen kann.

4

Ein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die streitige Rechtsfrage bereits in der Rechtsprechung des Beschlussgerichts geklärt ist.

Relevante Normen
§ 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 159 Satz 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 1863/99.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

4

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht in dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag, weil der Kläger zu 1. nicht verhandlungsfähig sei, und den Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit abgelehnt hat. Die Ablehnung findet nämlich ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine im unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen.

5

Nach diesen Maßstäben war es verfahrensfehlerfrei, dass der Antrag abgelehnt wurde, weil nicht dargelegt wurde, welche tatsächlichen oder vermeintlichen Mängel im bisherigen Sachvortrag durch die einzuholenden Gutachten behoben werden sollten. Denn der pauschale Vortrag, der Kläger zu 1. sei nicht verhandlungsfähig, weil er sich krank fühle, war nicht geeignet, die Notwendigkeit eines entsprechenden Sachverständigengutachtens zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat auf Grund seines persönlichen Eindrucks vom Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung und des Verfahrensablaufes, insbesondere der vom Prozessbevollmächtigten gestellten Suggestivfragen in Richtung auf eine Krankheit, nicht den Eindruck gewonnen, dass eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers zu 1. ernsthaft in Betracht kam. Dagegen ist verfahrensrechtlich nichts zu erinnern. Daraus ergibt sich weiter, dass ein Vertagungsgrund nicht vorlag, sodass die Ablehnung des Vertagungsantrages ebenfalls ihre Grundlage im Prozessrecht findet.

6

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht verletzt, weil das Verwaltungsgericht das von der Klägerin zu 2. vorgelegte Gutachten des Dr. med. (TR) G. A. vom 6. September 2002 über eine angebliche posttraumatische Belastungsstörung und Suizidgefahr der Klägerin als verspätet zurückgewiesen hat. Die Klägerin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 13. August 2002 aufgefordert, bis zum 31. August 2002 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, auf die sie sich zur Begründung der Klage stützen wolle. Das Gutachten vom 6. September 2002 hat sie mit Schriftsatz vom 13. September 2002, eingegangen am 16. September 2002, also einen Tag vor der mündlichen Verhandlung, zu den Akten gereicht. Wie sich aus dem Gutachten ergibt, war die Klägerin bereits seit dem 8. November 2001, also weit vor der mündlichen Verhandlung regelmäßig in der Behandlung des genannten Arztes, sodass der entsprechende Vortrag hätte früher erfolgen müssen. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht, wie sich aus den Seiten 26 bis 30 des angegriffenen Urteils ergibt, das vorgelegte Gutachten ungeachtet der Verspätung inhaltlich gewürdigt.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor. Selbst wenn man der Antragsschrift sinngemäß als klärungsbedürftig aufgeworfen die Frage entnimmt, ob auch eine niedrig profilierte exilpolitische Tätigkeit als Vorstandsmitglied asylerheblich sei, wenn der Verein, für den die niedrig profilierte Tätigkeit ausgeübt werde, sich in höchster Form exilpolitisch exponiere (aktive Unterstützung des Terrorismus der PKK), ist diese Frage nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Verfolgungsgefahr für Vorstandsmitglieder exilpolitischer Vereine anzunehmen ist, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 74 ff. des amtlichen Umdrucks.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.