Antrag auf Grundsatzentscheidung zur Reichweite der "yesil kart" in der Türkei abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antrag auf Feststellung grundsätzlicher Bedeutung zur Frage, welche medizinischen Kosten die türkische "yesil kart" mittelloser Personen deckt, wurde abgelehnt. Das Gericht hält die Rechtslage für ausreichend geklärt: Die Grüne Karte berechtigt zu kostenfreier Versorgung im staatlichen System; akute Behandlungen sind bis zur Ausstellung möglich und ergänzende Sozialhilfeträger können einspringen. Abweichungs- und Gehörsrügen greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht einzelfallbezogen entschieden und die ärztlichen Stellungnahmen berücksichtigt hat.
Ausgang: Antrag auf Feststellung grundsätzlicher Bedeutung zur Reichweite der "yesil kart" abgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei Mittellosigkeit eröffnet die Ausstellung einer "yesil kart" grundsätzlich Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen türkischen Gesundheitssystem; bis zur Ausstellung sind akute Erkrankungen im staatlichen System sofort zu behandeln.
Die Stiftung für Sozialhilfe kann ergänzend eintreten, wenn und soweit die "yesil kart" die Kosten medizinischer Versorgung nicht deckt.
Fehlende finanzielle Mittel im Herkunftsland begründen nicht per se ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis; dies gilt nur, wenn substanziiert vorgetragen wird, dass eine medizinisch notwendige Behandlung mit Hilfe der Grünen Karte oder anderweitiger Unterstützung nicht rechtzeitig, nicht in ausreichendem Umfang oder gar nicht sichergestellt werden kann.
Eine Abweichungsrüge und eine Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 AsylVfG sind nur begründet, wenn konkret dargetan wird, dass das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht oder entscheidungserhebliche Beweismittel nicht berücksichtigt wurden; allgemeine Hinweise auf streitige Auslegungsfragen genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 4370/97.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Rubrum
Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, welche Kosten der medizinischen Behandlung einer mittellosen Person in der Türkei durch die die "Grüne Karte" (yesil kart) abgedeckt sind, ist, soweit sie einer verallgemeinerungsfähigen Beantwortung zugänglich ist, in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. Danach besteht bei Mittellosigkeit die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung eine yesil kart ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur Ausstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern kann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen Gesundheitssystem möglich; die "Stiftung für Sozialhilfe" kann zudem eintreten, wenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die "yesil kart" nicht gedeckt sind. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, dass mit Hilfe der Grünen Karte eine medizinisch erforderliche Behandlung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang sichergestellt werden kann und der Betroffene auch unter Berücksichtigung denkbarer Hilfen durch Familie oder Freunde hierzu wirtschaftlich voraussichtlich nicht in der Lage sein wird. Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen weiteren fallübergreifenden Klärungsbedarf in bezug auf die vorbezeichnete Frage anzunehmen. Insbesondere würde sich die darin angesprochene Frage, ob die Grüne Karte auch die Kosten einer ambulanten Krankenhausbehandlung und die Medikamentenkosten einer solchen Behandlung deckt, im vorliegenden Verfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Denn hier hat das Verwaltungsgericht nicht auf diese allgemeinen Fragen abgehoben, sondern die Fragen der Therapierbarkeit und der Kostendeckung einzelfallbezogen bejaht und sich zur Begründung auf die von ihm eingeholte ärztliche Stellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft Ankara vom 5. Juni 2001 bezogen, wonach das vom Kläger benötigte Medikament Faktor VIII in den meisten Universitätskrankenhäusern der Türkei in der Krankenhausapotheke vorhanden ist und die "yesil kart" die Kosten einer Behandlung mit Faktor VIII abdeckt. Auch die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der in der Antragsschrift zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefahr der Verschlimmerung einer Krankheit als zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ab. Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Urteil vom 11. November 1997 - 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 323 Sollte das Verwaltungsgericht - wie die Antragsschrift behauptet - mit seinen Ausführungen auf Seite 6 der Entscheidungsgründe von dem Obersatz ausgegangen sein, fehlende finanzielle Mittel zur Durchführung einer lebensnotwendigen medizinischen Behandlung im Heimatstaat seien kein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, war dieser Obersatz jedenfalls kein tragender Urteilsbestandteil, weil das Verwaltungsgericht zuvor schon festgestellt hatte, dass eine Behandlung des Klägers in der Türkei nicht an etwaiger Mittellosigkeit scheitern wird. Schließlich greift auch die Gehörsrüge des Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO nicht durch. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die ärztliche Stellungnahme der Internisten Dr. und Dr. vom 16. Juni 1997 nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine rechtliche Würdigung einbezogen. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme im Tatbestand seines Urteils erwähnt (S. 3 des Urteilsabdrucks), und es hat seinen Inhalt unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die zeitlich spätere und daher aktuellere Bescheinigung von Dr. vom 9. Oktober 1997 auch in den Entscheidungsgründen gewürdigt (S. 5 des Urteilsabdrucks). Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die in der Antragsschrift zitierten Auskünfte und Stellungnahmen unberücksichtigt gelassen. Die Antragsschrift legt schon nicht dar, inwiefern diesen Auskünften und Stellungnahmen Aussagen zur Behandelbarkeit von Hämophilie in der Türkei und der Finanzierbarkeit einer solchen Behandlung zu entnehmen sind, die die konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Frage stellen könnten. Allein der Hinweis auf allgemeine Aussagen zur Reichweite der Grünen Karte genügt hierfür nicht, weil der Vertrauensarzt der Deutschen Botschaft Ankara - wie schon erwähnt - konkret für das vom Kläger benötigte Medikament Faktor VIII mitgeteilt hatte, dass dieses in den meisten Universitätskrankenhäusern der Türkei in der Krankenhausapotheke vorhanden ist und die "yesil kart" die Kosten einer ambulanten Behandlung mit Faktor VIII in diesen Krankenhäusern abdeckt. Auch die mit der Antragsschrift vorgelegte ärztliche Stellungnahme des Vertrauensarztes der Deutschen Botschaft Ankara vom 17. April 2001 stellt die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in diesen Punkten nicht in Frage. Sie bezieht sich nicht auf Hämophilie, sondern auf eine Lungenkrankheit. Auch sie bestätigt im Übrigen, dass mittellose Patienten mit der Grünen Karte in Universitätskrankenhäusern kostenlos ambulant behandelt werden, sofern die notwendigen Behandlungen in einem staatlichen Krankenhaus nicht möglich sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).