Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – §51a LWG begründet keine Kanalanschlusspflicht
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt war, ob §51a LWG eine satzungsrechtliche Kanalanschlusspflicht für Niederschlagswasser erlaubt. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt waren. §51a LWG regelt Versickerung/Einleitung, nicht eine Ermächtigung zur Kanalanschlusspflicht.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Zulassungsgründe nicht ausreichend dargelegt, §51a LWG gewährt keine Ermächtigung zur satzungsrechtlichen Kanalanschlusspflicht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124 VwGO ist nur zuzulassen, wenn hinreichend substantiiert dargetan wird, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe im Berufungsverfahren überwiegend wahrscheinlich Erfolg haben.
Die Anforderungen des §124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangen eine ausreichende Begründung des Zulassungsantrags; unzureichende Darlegung rechtfertigt die Ablehnung.
§51a LWG begründet keine Ermächtigungsgrundlage für die satzungsrechtliche Auferlegung einer Kanalanschlusspflicht für Niederschlagswasser.
§51a Abs. 3 LWG ermächtigt Gemeinden nur, durch Satzung Art und Weise der Versickerung, Verrieselung oder ortsnahen Einleitung des Niederschlagswassers zu regeln, nicht jedoch zur Anordnung eines Anschlusses an die Kanalisation.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die unterliegende Partei gemäß §154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 6351/03
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht gegeben, weil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die im Zulassungsverfahren vorgetragenen Angriffe gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren erfolgreich wären. Solche ernstlichen Zweifel bestehen nicht deshalb, weil das Verwaltungsgericht § 51a des Landeswassergesetzes (LWG) unrichtig angewandt hätte. § 51a LWG stellt keine Ermächtigungsgrundlage für die hier in Rede stehende satzungsrechtliche Auferlegung einer Kanalanschlusspflicht für Regenwasser dar. Die Vorschrift regelt vielmehr die Pflicht von Grundstückseigentümern, unter bestimmten Voraussetzungen Niederschlagswasser vor Ort zu versickern, zu verrieseln oder ortsnah in ein Gewässer einzuleiten. Wenn eine solche Pflicht nicht besteht, etwa weil die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 LWG nicht vorliegen oder die Ausnahmevorschrift des § 51a Abs. 4 LWG eingreift, ergibt sich daraus weder eine Pflicht für den Grundstückseigentümer, sich an die Kanalisation anzuschließen, noch eine Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzulegen. Daher bedurfte es auch keiner verwaltungsgerichtlichen Klärung, ob die Voraussetzungen des § 51a LWG vorliegen. Insbesondere ergibt sich auch nicht aus § 51a Abs. 3 LWG die erforderliche Ermächtigung der Gemeinde, eine Kanalanschlusspflicht satzungsrechtlich festzuschreiben. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden lediglich, durch Satzung festzusetzen, dass und in welcher Weise das Niederschlagswasser zu versickern, zu verrieseln oder in ein Gewässer einzuleiten ist.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Die Antragsschrift wirft keine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.