Berufung zugelassen: Zweifel am Fachrichtungswechsel nach §7 Abs.3 S.3 BAföG
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW hat die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Das beklagte Förderungswerk legte Zulassungsvorbringen vor, die ernstliche Zweifel an der Annahme des VG begründen, die Klägerin habe durch den Wechsel des Zahnmedizin‑Studiums von Universität C zu Universität X einen Fachrichtungswechsel i.S.v. §7 Abs.3 S.3 BAföG vollzogen. Die Sache ist damit zur materiellen Prüfung zugelassen.
Ausgang: Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen; Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an Annahme eines Fachrichtungswechsels nach §7 Abs.3 S.3 BAföG
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit entscheidungserheblicher Annahmen der Vorinstanz begründet.
Bei der Prüfung eines Fachrichtungswechsels nach §7 Abs.3 Satz 3 BAföG ist auf die tatsächliche inhaltliche Ausrichtung und Abgrenzung der Studiengänge abzustellen und nicht allein auf die Bezeichnung des Studiengangs oder den Studienort.
Ein Zulassungsvorbringen genügt, wenn es plausible Anhaltspunkte liefert, dass die Vorinstanz Tat- oder Rechtsfragen fehlerhaft gewürdigt hat und dadurch das Ergebnis in Frage steht.
Die Feststellung, ob ein Fachrichtungswechsel vorliegt, ist eine für die Förderungsberechtigung nach dem BAföG entscheidungserhebliche Frage, deren Zweifel die Zulassung der Berufung rechtfertigen können.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 797/18
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des beklagten Förderungswerks begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrem Wechsel von dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität C. zu dem Studiengang Zahnmedizin an der Universität X. -I. einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vollzogen.