Ablehnung des Zulassungsantrags mangels Zulassungsgründe (§ 124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels abgelehnt, weil die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Beklagte hat weder tragende Rechtsfragen noch erhebliche Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Das Gericht bestätigte die Anwendung des zum Zeitpunkt der Streitentscheidungen maßgeblichen materiellen Rechts und verneinte grundsätzliche Bedeutung und besondere Schwierigkeit der Sache. Verjährungs- und Vorverfahrenserwägungen des Verwaltungsgerichts wurden als zutreffend beurteilt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels mangels Zulassungsgründe nach § 124 VwGO abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Urteils durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt werden.
Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem materiellen Recht zum Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung; eine nachträgliche Gesetzesänderung beseitigt bereits entstandene Ansprüche nur, wenn das neue Recht dies ausdrücklich oder durch weitere gesetzgeberische Regelung anordnet.
Bei zeitgebundenen Ansprüchen bleiben nach altem Recht entstandene Ansprüche grundsätzlich unberührt von einer späteren Neuregelung, sofern die Neuregelung nicht ausdrücklich eine Vernichtung solcher Ansprüche anordnet.
Die Verjährung kann nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB durch die Einreichung eines Antrags bei einer Behörde gehemmt sein, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt; bei einer Verpflichtungsklage kann ein vorheriges behördliches Vorverfahren nach § 68 VwGO erforderlich sein.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 1050/06
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 62.160,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.
Solche Zweifel werden nicht dadurch begründet, dass das Verwaltungsgericht auf die hier in Rede stehenden Erstattungsansprüche der Quartale II/2002 bis II/2003 (Urteilsabdruck Seite 8) trotz des Umstandes, dass im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11. August 2006 vor dem Verwaltungsgericht das Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlüAG) vom 28. Februar 2003 in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV NRW Seite 107) galt, das Flüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung von Art. 64 des Gesetzes zur Anpassung an den Euro in Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2001 (GV NRW Seite 708) bzw. das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV NRW Seite 93) angewandt hat. Dem steht nicht, wie die Beklagte geltend macht, § 113 VwGO entgegen. Richtig ist allein, dass einer Klage nur stattgegeben werden kann, wenn im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf das klageweise geltend gemachte Begehren besteht. Ob ein solcher Anspruch besteht, beurteilt sich jedoch nach dem materiellen Recht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246 (250).
Im Falle einer Änderung des Gesetzes kommt es darauf an, ob das neue Recht einen durch das alte Recht etwa begründeten Anspruch beseitigt oder unberührt gelassen hat.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346 (348).
Es ist namentlich für zeitgebundene Ansprüche typisch, dass einmal nach dem Gesetz entstandene Ansprüche unbeschadet späterer Gesetzesänderungen, nach denen solche Ansprüche nicht mehr entstehen, vom neuen Recht unberührt bleiben, sich also nach altem Recht beurteilen.
Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage § 113 Rdnr. 129; Kuntze, in: Bader u.a., VwGO, 3. Auflage, § 113 Nr. 99.
Diese Konstellation hat das Verwaltungsgericht für die hier in Rede stehenden Ansprüche, die bestimmten Zeiträumen zuzuordnende Vierteljahreskostenpauschalen betreffen, bejaht, ohne dass die Beklagte dem zulassungsrechtlich erheblich entgegengetreten wäre.
Auch soweit sich die Beklagte gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, schon der Vorbehalt des Gesetzes erfordere für die Vernichtung nach altem Recht entstandener Ansprüche eine dies anordnende gesetzliche Regelung, werden ernstliche Zweifel nicht begründet. Die Beklagte verkennt, dass das Verwaltungsgericht aus dem rechtsstaatlichen Vorbehalt des Gesetzes für die Beseitigung einmal entstandener Ansprüche folgert, dass aus einer bloßen Neuregelung der Rechtslage für die Zukunft alleine nicht gefolgert werden könne, dass auch nach altem Recht begründete Ansprüche vernichtet werden sollen, es vielmehr einer weiteren (zusätzlichen) gesetzgeberischen Entscheidung bedürfe. Genau diese vermisst das Verwaltungsgericht. Dem tritt die Beklagte im Zulassungsverfahren nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegen.
Schließlich begründen auch die verjährungsrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel: Das Verwaltungsgericht ist in entsprechender Anwendung des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgegangen. Die im Jahre 2002 und 2003 entstandenen Ansprüche verjährten somit nicht vor Ablauf des Jahres 2005 (§ 199 Abs. 1 BGB). Diesen Verjährungsablauf hat das Verwaltungsgericht analog § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB dadurch als gehemmt angesehen, dass die Klägerin noch im Jahre 2005 einen Antrag auf Bewilligung der Kostenpauschalen gestellt hat. Nach dieser Vorschrift wird die Verjährung gehemmt durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt. Zu Unrecht meint die Beklagte, dass es einer solchen behördlichen Vorentscheidung nicht bedürfe, weil dies für eine allgemeine Leistungsklage nicht vorgesehen sei. Dabei verkennt die Beklagte, dass es sich bei der vorliegenden Klage auf Bewilligung der Kostenpauschalen um eine Verpflichtungsklage handelt. Dem entspricht die Praxis des Beklagten, die entsprechende Bewilligungsbescheide erlassen hat. Daher war hier ein Vorverfahren nach § 68 VwGO erforderlich,
vgl. dazu, dass es sich bei den unmittelbar von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB erfassten Fälle um solche handelt, bei denen zivilrechtliche Ansprüche vor einer Klage einem behördlichen Vorverfahren in Anlehnung an das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren zu unterwerfen sind, J. Schmidt-Räntsch, in: Erman, BGB, 11. Aufl., § 204 Rn. 31,
unbeschadet der Frage, ob nicht auch die verwaltungsverfahrensrechtliche Beantragung der Leistung Voraussetzung für die vorliegende Verpflichtungsklage war.
Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 1. August 1989 - 13 A 1858/88 -, NWVBl 1990.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht gegeben. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Die obige Feststellung der Anwendbarkeit des maßgeblichen Rechtes lässt sich ohne Schwierigkeiten treffen.
Schließlich liegt auch der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor. Das gilt sowohl für die Frage, inwieweit noch altes Recht anwendbar ist, als auch dafür, ob durch eine Nachmeldung eine Verjährungshemmung eintritt. Diese Fragen sind nämlich schon deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Grundsätzlichkeit klärungsbedürftig, weil sie ausgelaufenes Recht betreffen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.