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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3814/95·20.11.1997

Einstellung des Berufungsverfahrens; Kosten trägt Beklagter, Streitwert 20.000 DM

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte das Berufungsverfahren ein. Es ordnete an, dass die Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagte trägt, und setzte den Streitwert auf 20.000 DM fest. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Aus dem Tenor gehen keine weiteren Entscheidungsgründe hervor.

Ausgang: Berufungsverfahren eingestellt; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten und Streitwertfestsetzung auf 20.000 DM; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann ein Berufungsverfahren einstellen; diese Verfahrenseinstellung beendet das Berufungsverfahren ohne weitere Fortführung desselben Verfahrenszweigs.

2

Bei Einstellung des Verfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und kann die Kosten dem Beklagten auferlegen.

3

Das Gericht kann für das Berufungsverfahren den Streitwert zur Bemessung von Gebühren und Kosten festsetzen.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, können nicht mit weiteren Rechtsmitteln angefochten werden.

Relevante Normen
§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 9148/94

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20000,-- DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).