Berufung zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen (OVG NRW, 15 A 3813/95)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legte Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg ein. Das Oberverwaltungsgericht weist die Berufung zurück, weil das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet. Die Klägerin trägt die Kosten; die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 3.088,80 DM festgesetzt.
Ausgang: Berufung der Klägerin gegen die VG-Entscheidung als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsvorbringen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht entkräftet.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der unterliegenden Partei gemäß § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt.
Die Zulassung der Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
Das Gericht setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG fest.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 5926/92
Tenor
Die Berufung wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Revision wird nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 3.088,80 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).