Einstellung wegen Ex-nunc-Heilung nach Anschlussgenehmigung – Kostenlast des Beklagten
KI-Zusammenfassung
Die Hauptbeteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde nach § 92 Abs. 3 VwGO und § 269 Abs. 3 ZPO eingestellt und das angefochtene Urteil für wirkungslos erklärt. Streitpunkt war, ob die während des Berufungsverfahrens erteilte schriftliche Genehmigung des Anschlusses die Beitragspflicht begründet und den Bescheid ex nunc heilt. Das Gericht bejahte die nachträgliche Heilung, hob den Bescheid teilweise auf und legte die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten auf.
Ausgang: Verfahren eingestellt; angefochtenes Urteil für wirkungslos erklärt, Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Hauptbeteiligten die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.
Eine während des Berufungsverfahrens erteilte schriftliche Genehmigung des tatsächlichen Anschlusses kann die Beitragspflicht begründen und damit die Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Bescheids ex nunc heilen.
Das Vorliegen einer nachträglichen Heilung und die Teilaufhebung eines Bescheids können es rechtfertigen, die Kosten beider Rechtszüge nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist für kostenerhebliche Entscheidungen nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4020/92
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.376,25 DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Hauptbeteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären sowie gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten aufzuerlegen. Erst mit der während des Berufungsverfahrens erteilten schriftlichen Genehmigung des Anschlusses (vgl. §§ 19 Abs. 2, 9 Abs. 9 der Entwässerungssatzung der Stadt C. I. )ist die Beitragspflicht entstanden und die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides mit Wirkung ex nunc beseitigt worden.
Vgl. zur Möglichkeit einer Ex-nunc- Heilung OVG NW, Beschluß vom 22. Dezember 1994 - 15 B 1648/94 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom 23. Februar 1995 - 15 B 1241/94 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks; zur Bedeutung der Genehmigung eines tatsächlichen Anschlusses für das Entstehen der Beitragspflicht OVG NW, Beschluß vom 12. Januar 1996 - 15 B 1702/95 -, S. 3 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48 (50).
Der Umstand dieser nachträglichen Heilung und die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Zahlungsgebotes für einen bestimmten Zeitraum rechtfertigen die Kostenlast des Beklagten.
Vgl. zur kostenrechtlichen Bedeutung einer nachträglichen Heilung BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, NVwZ 1993, 979.
Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.