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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3790/00·30.07.2000

Zulassung der Berufung wegen Straßentypeinstufung abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenrechtStraßenbaubeitragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung gegen die Einordnung einer Straße als Haupterschließungsstraße. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO und lehnt den Zulassungsantrag ab. Die Methodik der Typisierung entspricht der Rechtsprechung; eine einzelne Verkehrszählung steht der Einstufung nicht entgegen. Kosten und Streitwertentscheidung werden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils voraus; sie liegt nicht vor, wenn nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage im Berufungsverfahren stattgegeben würde.

2

Bei der Einstufung einer Straße nach ihrer Straßentype sind gemeindliche Verkehrsplanung, der aufgrund dieser Planung verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse heranzuziehen.

3

Eine einzelne Verkehrszählung mit hoher Verkehrsbelastung in der Spitzenstunde schließt die Einstufung als Haupterschließungsstraße nicht von vornherein aus.

4

Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren trifft die unterliegende Partei nach § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert ist nach §§ 13, 14 GKG festzusetzen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 8 KAG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 13 Abs. 2 GKG§ 14 Abs. 1 GKG§ 14 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 7738/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 307,92 DM festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den in der Antragsschrift genannten Gründen stattzugeben wäre.

3

Die Methodik der Straßentypeinstufung durch das Urteil, nämlich die Beurteilung nach der gemeindlichen Verkehrsplanung (z. B. Generalverkehrsplan), dem auf Grund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen, entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts.

4

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. November 1988 - 2 A 1678/86 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt 1988, 70.

5

Die von der Klägerin in den Vordergrund gerückte, auf Grund einer Verkehrszählung ermittelte tatsächliche Verkehrsbelastung der Straße, die eine Verkehrsbelastung von 533 Kraftfahrzeugen in der Spitzenstunde ergeben hat, steht der Einstufung als Haupterschließungsstraße nicht entgegen.

6

Vgl. zur tatsächlichen Verkehrsbelastung einer Haupterschließungsstraße Dietzel/Hinsen/Kallerhoff: Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des KAG NRW, 4. Aufl., Rdn. 206 a.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.