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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3731/01.A·26.06.2002

Antrag nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG abgelehnt – Vorstandsmitgliedschaft und exilpolitische Gefährdung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG wurde abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht prüft, ob das angefochtene Urteil von seiner Rechtsprechung zu asylerheblicher Gefährdung abweicht und verneint dies. Mitgliedschaft im Vorstand eines PKK-nahen Vereins indiziert regelmäßig Exilgefährdung, bei konkreten Entlastungsindikatoren ist jedoch eine Gesamtwürdigung erforderlich. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Abweichung nach §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG abgelehnt; kein Abweichen von der gefestigten Rechtsprechung festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist nur begründet, wenn das angefochtene Urteil von der gefestigten Rechtsprechung des Beschlussgerichts abweicht.

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Die Mitgliedschaft im Vorstand eines als PKK-nah eingestuften Vereins begründet regelmäßig zumindest Indizwirkung für eine asylerhebliche Gefährdung durch türkische Behörden.

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Bei Vorstandsmitgliedschaft sind konkrete Anhaltspunkte, die eine nur untergeordnete oder nicht-exponierte Stellung des Betroffenen erkennen lassen (z. B. große Vorstände, häufige Wechsel, nur untergeordnete Aufgaben), im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

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Zur Feststellung eines staatlichen Verfolgungsinteresses können öffentliche Quellen wie das Vereinsregister und die Verfassungsschutzberichte herangezogen werden, um die Einordnung und Gefährdungslage des Vereins zu bestimmen.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG§ 124 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3079/00.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch.

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Das angefochtene Urteil weicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag,

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vgl. Happ, in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 124 Rdnr. 81,

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nicht von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts zu den Voraussetzungen einer asylerheblichen Gefährdung von Vorstandsmitgliedern kurdischer Exilorganisationen ab.

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Im Urteil vom 25. Januar 2000 hat das Gericht hierzu ausgeführt, dass ein staatliches Verfolgungsinteresse türkischer Stellen unter Umständen bei den Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine besteht, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind.

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OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Seite 105 f. (Rdnrn. 313 und 314).

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Diese Aussagen hat das beschließende Gericht nunmehr dahingehend konkretisiert, dass die Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen Vereins zwar grundsätzlich auf eine lenkende oder jedenfalls maßgebliche Funktion im Rahmen von Bestrebungen hindeutet, die von den türkischen Sicherheitskräften und dem Geheimdienst als in hohem Maße staatsgefährdend eingestuft werden. Sind aber konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein Asylbewerber aus der Sicht des türkischen Staates gleichwohl nicht als exilpolitisch exponiert zu betrachten sein könnte, ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Anhaltspunkte dieser Art können sich etwa daraus ergeben, dass ein Asylbewerber zwar Vorstandsmitglied eines PKK-Vereins ist, aber nicht erkennbar ist, dass er dort mehr als nur untergeordnete Aufgaben zu erfüllen hat, also nur eine passiv-untergeordnete Stellung einnimmt. Entsprechende Anhaltspunkte bestehen auch bei unverhältnismäßig großen Vereinsvorständen oder bei Vorständen, deren Mitglieder auffällig häufig wechseln. Stellt das Verwaltungsgericht derartige Anhaltspunkte fest, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu ermitteln, ob die Vorstandsmitgliedschaft im Zusammenhang mit den übrigen Aktivitäten des Betroffenen diesen in so hinreichendem Maße als Ideenträger oder Initiator in Erscheinung treten lassen, dass von einem Verfolgungsinteresse des türkischen Staates auszugehen ist.

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OVG NRW, Urteil vom 10. April 2002 - 8 A 2745/98.A - (Seite 20 des amtlichen Entscheidungsabdrucks).

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Diese Grundsätze macht sich erkennbar auch das Verwaltungsgericht mit der Aussage zu eigen, entscheidend sei, ob sich die Person inhaltlich exilpolitisch exponiert habe, also sich von der breiten Masse abhebe, und hierbei nicht allein auf die formale Stellung des Klägers als Mitglied des Vorstandes eines PKK-nahen Vereins, sondern darüber hinaus auch auf die inhaltliche Bewertung der Tätigkeit innerhalb des "Kurdistan Solidaritätszentrum e.V." abstellt (Seiten 10 bis 15 des Entscheidungsabdrucks).

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).