Zulassungsantrag zur Berufung wegen Nichtbenennung der Zulassungsgründe abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, ohne die in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe konkret zu benennen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die gesetzlich vorgeschriebene Darlegung der konkreten Zulassungsgründe fehlte und das Rechtsmittelgericht nur die vorgetragenen Gründe prüfen darf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels Angabe der Zulassungsgründe als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO setzt voraus, dass schriftsätzlich angegeben wird, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1–5 VwGO genannten Zulassungsgründe das Begehren gestützt wird.
Das Rechtsmittelgericht hat den Zulassungsantrag nur hinsichtlich der vom Antragsteller ausdrücklich dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen.
Fehlt eine hinreichende Bezeichnung und Begründung der Zulassungsgründe, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung kann sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG ergeben.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2467/96
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.328,88 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil Zulassungsgründe i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO weder bezeichnet noch dargelegt worden sind.
Nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Das setzt voraus, daß schriftsätzlich angegeben wird, auf welchen der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO genannten Zulassungsgründe das Zulassungsbegehren gestützt wird. Das Gericht muß dem Antrag (einschließlich dessen Begründung) entnehmen können, welcher der gesetzlichen Zulassungsgründe der gerichtlichen Prüfung unterworfen werden soll. Denn das Rechtsmittelgericht hat den Antrag auf Zulassung der Berufung nur hinsichtlich der vom Antragsteller dargelegten Zulassungsgründe zu prüfen.
Diesen Voraussetzungen genügt der vorliegend gestellte Zulassungsantrag nicht. Der Kläger hat keinen Grund bezeichnet, aus dem nach seiner Auffassung die Berufung zuzulassen ist. Ob mit dem Vorbringen auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder auf besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder aber auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hingewiesen werden soll, bleibt in der Antragsschrift offen und läßt sich auch nicht durch Auslegung der Antragsbegründung ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3, 73 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.