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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 357/98.A·15.12.2002

Einstellung des Asylverfahrens nach Rücknahme und Erledigung (§92 VwGO)

Öffentliches RechtAusländerrechtAsylrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Der Kläger nahm seinen Asylantrag und damit zusammenhängende Begehrlichkeiten zurück und beschränkte das Verfahren auf die Frage des § 53 AuslG; die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit hierzu als erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO ein und erklärte das Urteil des VG für wirkungslos. Die Kosten wurden nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) verteilt; Gerichtskosten entfielen nach AsylVfG.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG für wirkungslos erklärt; Kosten zu 5/6 Kläger und 1/6 Beklagte verteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein verwaltungsgerichtliches Verfahren durch Rücknahme oder Erledigung von Anträgen in der Hauptsache teilweise oder vollständig entfallen, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

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Erklären die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich bestimmter Ansprüche für erledigt, findet § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend Anwendung und kann ein angefochtenes Urteil für unwirksam erklärt werden.

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Eine Erklärung der Unwirksamkeit eines Urteils kann sich nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO richten, wenn das der Entscheidung zugrunde liegende Prozessinteresse weggefallen ist.

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Die Kosten des Verfahrens sind nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu verteilen; hierbei können Teilinteressen (z. B. getrennte Anspruchsgruppen) jeweils anteilig bewertet und berücksichtigt werden.

Relevante Normen
§ 53 AuslG§ Art. 16a GG§ 51 Abs. 1 AuslG§ 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 14630/94.A

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. November 1997 ist wirkungslos.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.

Gründe

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Das Verfahren ist durch den Berichterstatter einzustellen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2002 "das Verfahren auf die Frage des § 53 AuslG beschränkt" und damit den Asylantrag, d. h. die Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG und auf Feststellung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, sowie die darauf bezogene Klage zurückgenommen hat, ergibt sich dies aus der direkten Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 87 a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Abschiebungsschutzes nach § 53 AuslG übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, findet § 92 Abs. 3 VwGO entsprechende Anwendung. Das angefochtene Urteil ist nach § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO für unwirksam zu erklären.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verteilen. Die anhängig gewesenen Ansprüche auf Asylanerkennung, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG sind jeweils mit 1/3 des Gesamtinteresses an einem Obsiegen zu bewerten.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, UA S. 16, und vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, UA S. 8; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2002 - 8 A 3335/99.A -.

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Das für Ansprüche aus § 53 AuslG anzusetzende Drittel ist wiederum aufzuteilen in jeweils 1/6 des Gesamtinteresses für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 einerseits und nach Absatz 6 Satz 1 andererseits.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 9 C 38/99 -; OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2001 - 20 A 3010/97.A -.

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Hiernach sind die Verfahrenskosten im tenorierten Verhältnis zu teilen, weil die Beklagte dem Kläger während des Berufungsverfahrens durch Bescheid vom 26. November 2002 ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG zuerkannt hat und das Begehren des Klägers im Übrigen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.

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Die Erhebung von Gerichtskosten entfällt gemäß § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.