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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3576/03.A·23.05.2004

Antrag nach §78 AsylVfG zu PTBS-Behandlung in der Türkei abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin stellte einen Antrag nach § 78 Abs. 3 AsylVfG zur Klärung, ob PTBS bzw. vergleichbare Erkrankungen in der Türkei grundsätzlich behandelbar sind und ob ein Beweisantrag zur Retraumatisierungsgefahr abgelehnt wurde. Das OVG verneint die grundsätzliche Bedeutung der Frage und hält die medizinische Grundversorgung in der Türkei grundsätzlich für gesichert. Bei substantiiertem Einwand drohender Gesundheitsgefahren ist jedoch eine einzelfallbezogene Aufklärung erforderlich; der Beweisantrag war vor dem Hintergrund früherer Unglaubwürdigkeitsfeststellungen nicht begründet.

Ausgang: Antrag nach § 78 Abs. 3 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und unzureichender substantiierter Darlegung der Gesundheitsgefährdung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

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Die medizinische Grundversorgung einschließlich der Möglichkeit zur Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei grundsätzlich gewährleistet; allgemeine Annahmen über fehlende Behandlungsfähigkeit begründen nicht ohne Weiteres Schutzansprüche.

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Wenn ein Asylbewerber substantiiert darlegt, dass ihm bei Rückkehr schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, bedarf es einer einzelfallbezogenen, detaillierten Sachverhaltsaufklärung.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen angeblicher Retraumatisierungsgefahr ist zulässig, wenn frühere asylrechtliche Entscheidungen Teile des Vortrags als unglaubhaft bewertet haben; ärztliche Bescheinigungen, die auf solchen Angaben beruhen, müssen nachvollziehbar darlegen, dass Widersprüche durch das Krankheitsbild erklärbar sind.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG§ 80 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 26 K 1822/03.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG sowie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

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Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 As. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur dann, wenn mit ihr eine klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner fallübergreifender Bedeutung aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

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Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,

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"ob ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine PTBS oder andere vergleichbare schwere Erkrankung grundsätzlich in der Türkei behandelbar ist, oder ob im Einzelfall geklärt werden muss, ob eine Behandlung möglich ist",

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ist geklärt. In der Türkei ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung durch das öffentliche Gesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater Gesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich sichergestellt. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist grundsätzlich möglich. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm bei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die auf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist eine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die über die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden Kenntnisse hinaus geht. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung ist allerdings im Allgemeinen nicht allein deshalb erforderlich, weil ein Asylbewerber vorträgt, die Kosten einer medizinischen Behandlung in der Türkei nicht tragen zu können. Denn bei Mittellosigkeit besteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die "Grüne Karte" (yesil kart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem berechtigt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 109 ff. des amtl. Umdrucks.

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Einen weiteren Klärungsbedarf hinsichtlich dieser Fragen legt die Antragsschrift durch den Hinweis auf die Anlage zum Lagebericht Türkei vom 20. März 2002 nicht dar, zumal diese bereits Gegenstand der zitierten Entscheidung des beschließenden Gerichts gewesen ist.

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Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen angeblich fehlerhafter Ablehnung des Beweisantrages betreffend eine angebliche Gefahr der Retraumatisierung der Klägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei liegt nicht vor. Die Ablehnung des Beweisantrages mit der Begründung, der Sachvortrag der Klägerin (betreffend die die Traumatisierung auslösenden Lebensvorgänge) sei im vorangegangenen Asylverfahren durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster als nicht glaubhaft gewertet worden, findet ihre Stütze im Prozessrecht. Die Feststellung eines Trauma auslösenden Ereignisses ist dem Gericht im Asylfolgeverfahren nicht ohne weiteres möglich, wenn die ärztliche Bescheinigung sich auf Behauptungen der Klägerin stützt, die im vorangegangenen Asylverfahren als unglaubhaft angesehen worden sind. In einem solchen Fall müssen die ärztlichen Bescheinigungen nachvollziehbar darlegen, dass sich Widersprüche und Ungereimtheiten der Schilderungen der Klägerin im vorangegangenen Asylverfahren aus dem Krankheitsbild erklären. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, wird in der Antragsschrift nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).