Zulassungsantrag nach §124 VwGO abgewiesen – Buswendeschleife nicht Teil der Anlage
KI-Zusammenfassung
Ein Antrag (Zulassung nach § 124 VwGO) wurde abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Streitgegenstand war, ob eine Buswendeschleife zur ausgebauten Anlage gehört und damit beitragspflichtig ist. Das Gericht folgte dem Verwaltungsgericht und stellte auf das Bauprogramm ab; die Schleife ist örtlich abgrenzbar und aus Vorteilsgesichtspunkten nicht der ausgebauten Anlage zuzuordnen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung nach § 124 VwGO abgewiesen; Zulassungsgründe nicht gegeben, Buswendeschleife nicht Teil der ausgebauten Anlage
Abstrakte Rechtssätze
Für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage ist das Bauprogramm maßgeblich, sofern es die räumliche Ausdehnung konkret festlegt und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll.
Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms ist durch den dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken begrenzt; die Anlage ist so zu begrenzen, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt.
Eine Anlage muss durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar sein, und die Abgrenzung muss alle Grundstücke erfassen, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile entstehen.
Das Ende einer Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal; die räumliche Ausdehnung (Länge) eines Anlagenteils kann zwar eine Rolle spielen, ihre Bedeutung ist jedoch eine Frage des Einzelfalls.
Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO (z. B. ernstliche Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, Abweichung) setzen substantiiert vorgetragene, schlüssige Angriffe auf tragende Rechtssätze oder wesentliche Tatsachenfeststellungen beziehungsweise eine tatsächlich grundsätzliche Rechtsfrage voraus.
Zitiert von (8)
8 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1431/1902.04.2020Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 616/1815.07.2018Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 299/1817.06.2018Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW15 B 722/1716.08.2017Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW15 A 1650/1522.01.2017Zustimmend3 Zitationen
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 95.802, Euro festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO ) ist nicht gegeben. Die Beklagte hat keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. An der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Buswendeschleife stelle eine eigene Anlage dar, bestehen keine ernstlichen Zweifel. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates ist für die räumliche Abgrenzung einer ausgebauten Anlage dann, wenn wie hier die Straßenbaubeitragssatzung als Anlagen solche " im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen" definiert, auf das Bauprogramm abzustellen. Dieses legt die räumliche Ausdehnung der Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) endgültig hergestellt ist. Die Maßgeblichkeit des Bauprogramms unterliegt jedoch gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinaus geht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich aus dem dem Straßenbaubeitragsrecht zugrunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage selbst durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist, dass durch die Abgrenzung der Anlage alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das Ende der Ausbaustrecke ist kein taugliches Begrenzungsmerkmal.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2007 15 A 785/05 , NVwZ-RR 2007, 808.
In Anwendung dieser Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend die Buswendeschleife nicht als Teil der ausgebauten Anlage X.--------straße angesehen. Das für die räumliche Abgrenzung der Anlage hier maßgebende Bauprogramm erfasst die Buswendeschleife nicht. Vielmehr endet es davor, wie das Verwaltungsgericht auf S. 6 des angegriffenen Urteils ausführt, ohne dass dem die Beklagte entgegentritt. Es bedarf nicht der Einbeziehung in die Anlage. Wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt hat, ist die Buswendeschleife örtlich erkennbar von der Anlage abgegrenzt. Es ist auch nicht aus Vorteilsgesichtspunkten geboten, die Buswendeschleife der ausgebauten Anlage zuzuordnen. Die durch die Buswendeschleife erschlossenen Grundstücke sind auf die Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage nicht angewiesen, da die Schleife auch mit der W.------straße /P. Allee verbunden ist. Die von der Beklagten genannten Gesichtspunkte (geringe Ausdehnung, geringe Zahl der erschlossenen Grundstücke, Mischfläche wie bei der ausgebauten X.--------straße ) sind Gesichtspunkte, die zwar für eine Einbeziehung in die ausgebaute Anlage sprechen, die aber nicht ein derartiges Gewicht haben, dass eine solche Einbeziehung in räumlicher Erweiterung des maßgeblichen Bauprogramms vorgenommen werden muss. Insbesondere trägt der Vergleich zu Stichstraßen im Hinblick auf die Länge von 100 m nicht. Eine Buswendeschleife, die an beiden Seiten an weiterführende Straßen anknüpft, ist unter beitragsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mit einer Stichstraße zu vergleichen.
Der weiter geltende Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des beschließenden Gerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist von den vom beschließenden Gericht aufgestellten Grundsätzen zur Anlagenabgrenzung ausgegangen und hat diese wenngleich nach Auffassung der Beklagten falsch angewandt. Damit wird eine Abweichung nicht gerügt, da das Verwaltungsgericht keine anderen, der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts entgegenstehenden Rechtssätze aufgestellt hat.
Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die insoweit als grundsätzlich aufgeworfene Frage,
"ob bei der Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit einer Anlage oder eines Anlagenteils die räumliche Ausdehnung (Länge) des fraglichen Anlagenteils ein maßgebendes Kriterium darstellt",
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Länge eines solchen Anlagenteils kann, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Stichstraße als Anhängsel ergibt, durchaus eine Rolle spielen. Inwiefern sie für andere Konstellationen eine Rolle spielt, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles, die sich einer verallgemeinernden Beantwortung entzieht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.