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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3536/01.A·14.10.2002

Antrag auf Zulassung der Berufung wegen medizinischer Versorgung in der Türkei abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit Bezug auf die Frage der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, da die erforderlichen Zulassungsgründe nach §78 AsylVfG nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Beweisantrags war pflichtgemäßes Ermessen, und eine Gehörsverletzung wurde nicht festgestellt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe gemäß §78 AsylVfG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach §78 Abs. 3 AsylVfG wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die streitige Frage in der Berufungsinstanz in der gleichen Allgemeinheit relevant bleibt; rein allgemeine Lagefragen begründen dies nicht, wenn in der Berufung nur Einzelfallfragen verbleiben.

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Ein Verfahrensmangel im Sinne von §138 VwGO liegt nur vor, wenn das Gericht seine Pflicht zur erforderlichen Sachaufklärung verletzt; die bloße Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht beanstandbar, wenn aus den vorliegenden Auskünften ausreichliches Material zur Beantwortung der Beweisfrage vorhanden ist.

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Die Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nur, wenn dem Gericht die zur Entscheidung erforderliche Sachkunde fehlt; eine Verletzung liegt vor, wenn das Gericht sich unzulässigerweise Sachkunde zuschreibt oder die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG ist nur gegeben, wenn Umstände deutlich machen, dass Vortrag eines Beteiligten tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen wurde; Gerichte müssen nicht auf jedes Vorbringen gesondert in den Entscheidungsgründen eingehen, sofern der wesentliche Kern berücksichtigt wurde.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 138 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 3934/01.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) wegen der Frage,

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"ob die Behandlung psychisch kranker Menschen in der Türkei aufgrund des neuen Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei des Auswärtigen Amtes vom 24. Juli 2001 (508- 516.80/3 TUR) und entgegen der umfangreichen und ausführlichen Beschreibung der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen in der Türkei in der Anlage zum Lagebericht Türkei vom 22.06.00 nunmehr in allen Krankenhäusern mit einer psychiatrischen Abteilung möglich ist und die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen durch medikamentöse und psychotherapeutische Therapien erfolgen kann",

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würde sich in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Dort würde sich lediglich die Frage einer Behandelbarkeit der Krankheit Morbus Behecet sowie der Depressionen bzw. posttraumatische Belastungsstörungen der Klägerin stellen. Diese Frage hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung genereller Auskünfte und konkreter Befragung des Vertrauensarztes der Botschaft in Bezug auf die Klägerin bejaht (Urteilsabdruck S. 14 - 16).

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) liegt nicht vor. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Beweisantrags, Beweis durch sachverständige Auskunft von amnesty international einzuholen zu der Frage,

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"ob die Klägerin in der Türkei die Möglichkeit haben wird, hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und einer posttraumatischen Belastungsstörung die erforderliche Psychotherapie und medikamentöse Behandlung zu erhalten",

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findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Gericht entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Sachverständigengutachten erforderlich ist oder ob es sich selbst die nötige Sachkunde zutraut. Es verletzt seine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann, wenn es sich eine ihm unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt oder wenn die Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen lassen. Hier hat das Gericht den Beweisantrag abgelehnt, weil es aus den auf Seite 5 der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung genannten Auskünften ausreichendes Material zur Beantwortung der gestellten Beweisfrage zur Verfügung hatte. Einer weiteren Sachverständigenaufklärung bedurfte es angesichts dessen nicht, insbesondere nicht einer Klärung, inwieweit die insoweit vorliegenden Erkenntnisse, auch des Auswärtigen Amtes, noch mit dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Türkei vom 22. Juni 2000 übereinstimmen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe selbst Beweis erheben wollen, und dabei auf die Verfügung vom 27. Juli 2001 (Gerichtsakte Bl. 40 - 41) Bezug nimmt, steht dies der Ablehnung des Beweisantrages nicht entgegen. Es stand im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, über die mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Juli 2001 (Bl. 24 bis 26 der Gerichtsakte) erbetenen Auskünfte hinaus weitere sachverständige Auskünfte einzuholen. Dabei kann auch von einem einmal gefassten Auskunftsersuchen wieder Abstand genommen werden. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht auf das Ersuchen vom 27. Juli 2001 weitere Auskünfte erhalten (Bl. 62 bis 71) und darüber hinaus eine fernmündliche Auskunft des Vertrauensarztes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara eingeholt (Bl. 81 - 82 der Gerichtsakte). Weiterer Aufklärungsbedarf bestand insoweit nicht.

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Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt auch nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht nicht auf die Frage ambulanter und medikamentöser Behandlung im Zusammenhang mit der Grünen Karte eingegangen sei und die Frage der Finanzierbarkeit der Behandlung vermeintlich falsch behandelt habe. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

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Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht die Fragen, inwieweit eine ausreichende medizinische Versorgung der Klägerin in der Türkei gewährleistet ist und ob die Klägerin finanziell in der Lage sein wird, die erforderliche Behandlung zu erlangen, in der ausführlichen und auf den Einzelfall der Klägerin eingehenden Begründung auf den Seiten 14 - 21 des angegriffenen Urteils behandelt, aus der hervorgeht, dass der Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen wurde. Mit den von der Klägerin insoweit vorgebrachten Einwendungen macht sie in Wirklichkeit nicht die Verletzung rechtlichen Gehörs geltend, sondern wendet sich gegen die tatsächliche Würdigung des Einzelfalles durch das Verwaltungsgericht in Form einer Berufung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.