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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 351/22·18.01.2024

Straßenausbaubeitrag: Erneuerung von Erdkabeln der Straßenbeleuchtung beitragsfähig

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen seine Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag, soweit Kosten für den Austausch von Erdkabeln der Straßenbeleuchtung umgelegt wurden. Streitpunkt war, ob der Kabeltausch als beitragsfähige Erneuerung anzusehen ist und ob hierfür die Nutzungszeit der gesamten Teileinrichtung „Beleuchtung“ maßgeblich ist. Das OVG NRW gab der Berufung der Gemeinde statt und wies die Klage insgesamt ab. Erdkabel sind funktional selbständige Teile der Beleuchtung; ihre übliche Nutzungsdauer kann gesondert bestimmt werden und war nach über 50 Jahren abgelaufen, sodass Erneuerungsbedürftigkeit altersbedingt indiziert war.

Ausgang: Berufung der Gemeinde erfolgreich; Heranziehungsbescheid auch hinsichtlich Kabeltausch rechtmäßig, Klage insgesamt abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beitragspflicht für eine Erneuerungsmaßnahme nach § 8 Abs. 2 KAG NRW setzt Erneuerungsbedürftigkeit (Verschleiß) und den Ablauf der üblichen Nutzungszeit der betroffenen Anlage voraus.

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Ist die übliche Nutzungszeit einer Anlage deutlich überschritten, kann das Alter regelmäßig die Abgenutztheit indizieren; an die Dokumentation der Verschlissenheit sind dann geringere Anforderungen zu stellen.

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Eine beitragsfähige Erneuerung kann sich auf einen funktional selbständigen Teil einer Teileinrichtung beschränken, wenn dieser technisch-baulich eigenständig erneuert werden kann und wesentliche Teile ersetzt werden.

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Die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung ist nicht zwingend einheitlich zu bemessen; für funktional selbständige Teilkomponenten können unterschiedliche Nutzungsdauern maßgeblich sein.

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Der Austausch von Erdkabeln der Straßenbeleuchtung ist grundsätzlich als beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme anzusehen, weil das Kabel eine eigenständige Funktion für die Stromversorgung und Vernetzung der Leuchten erfüllt.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW§ 130a VwGO§ 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 8 KAG§ 8a KAG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 3222/20

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 241,85 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I.

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Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau des T.-straße in M..

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Er ist Miteigentümer des 869 qm großen, bebauten, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks Gemarkung W., G01 (T. Straße 67).

4

Die erstmalige Herstellung des T.-straße im Bereich C.-straße bis zum Fuß- und Radweg zur V.-straße, in dem auch das Grundstück des Klägers liegt, erfolgte im Jahr 1966. Im Jahr 2001 erneuerte die Beklagte in einem Teilbereich, der auch die hier abgerechnete Anlage umfasste, unter anderem die Beleuchtungsmasten sowie die dazugehörigen Leuchten und erhob hierfür Ausbaubeiträge. In den Jahren 2016 und 2017 führte die Beklagte im Anschluss an eine Kanalerneuerung Ausbauarbeiten an der Anlage durch. Die Arbeiten betrafen die Fahrbahn, den Gehweg und die Straßenentwässerung; ferner wurden die Beleuchtungs(erd)kabel ausgetauscht und erstmalig beidseitig Parkstreifen angelegt. Die Abnahme erfolgte am 24. April 2017.

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Mit Bescheid vom 19. November 2019 zog die Beklagte den Kläger für den Komplettausbau der Anlage (Erneuerung der Teileinrichtungen Fahrbahn, Beleuchtung, Entwässerung und Gehwege sowie Neuanlage eines Parkstreifens) zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.500,67 Euro heran. Für die Straßenbeleuchtung (Erneuerung der Erdkabel) ermittelte die Beklagte einen Aufwand in Höhe von insgesamt 12.735,68 Euro, wovon der Kläger einen Anteil in Höhe von 241,85 Euro tragen sollte. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2020 - dem Klägerbevollmächtigten am 12. Oktober 2020 zugestellt - zurück.

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Am 9. November 2020 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem vorgetragen hat: Es könnten bereits formelle Fehler des kommunalen Abgabenverfahrensrechts nicht ausgeschlossen werden, weil die Verwaltungsvorgänge keine abschließenden Hinweise darauf enthielten, dass die zwingend einzuhaltenden formellen Gesetzesvorgaben auch eingehalten worden seien. Weiter lägen die Voraussetzungen für eine Beitragserhebung schon dem Grunde nach nicht vor, weil die Anlage insgesamt weder erneuerungsbedürftig noch ihre Nutzungszeit abgelaufen gewesen sei. Die Kosten für Maßnahmen an Teileinrichtungen - insbesondere an der Straßenentwässerung, dem neu angelegten Parkstreifen und der Straßenbeleuchtung - seien ebenfalls nicht umlagefähig. Unter anderem sei durch die Erneuerung der Straßenbeleuchtung keine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht worden. Auch eine positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf sei nicht ersichtlich. Die Maßnahme biete dem Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW, zudem habe die Gemeinde ihr Ausbauermessen nicht ausgeübt. Bei der Beitragserhebung habe die Beklagte schließlich die Tiefenbegrenzung zum Nachteil der Anlieger nicht richtig angewandt sowie zu Unrecht eine Geschosszahl von 2 zugrunde gelegt und das zweite Geschoss mit einem Faktor von 0,2 bewertet. Die erhöhte Geschosszahl spiegele nicht Art und Maß der tatsächlichen baulichen Nutzung wieder. Es könne lediglich eine Geschosszahl von 1 angenommen werden.

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Der Kläger hat beantragt,

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1.               den Bescheid der Beklagten vom 19. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2020 aufzuheben,

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2.               die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie hat unter anderem geltend gemacht: Die Behauptung, es lägen formelle Fehler vor, könne mangels konkreter Angaben nicht nachvollzogen werden. Es liege eine Erneuerung der im Jahr 1966 hergestellten Fahrbahn und Gehwege vor, deren übliche Nutzungsdauer abgelaufen sei und welche im hier interessierenden Bereich auch verschlissen gewesen seien. Der Aufbau entspreche zudem nunmehr dem aktuellen Stand der Technik und stelle gegenüber dem vorherigen Ausbau eine beitragsrechtliche Verbesserung dar. Die Straßenentwässerung sei ebenfalls verschlissen gewesen; die erstmalige Anlegung eines Parkstreifens stelle eine beitragsfähige Verbesserung der Anlage dar. Ferner seien die Kosten für die Straßenbeleuchtung - konkret für die Erneuerung der Erdkabel - abrechnungsfähig. Die gesamte Teileinrichtung Beleuchtung bestehe aus der Lichteinheit (Mast und Leuchte) und dem Beleuchtungskabel. Der Leuchtenkopf, der Leuchtenmast und auch das Kabel seien dabei jeweils für sich gesehen wesentliche Bestandteile der Beleuchtungsanlage. Sofern Baumaßnahmen an einem wesentlichen Bestandteil der Beleuchtung - wie hier - durchgeführt würden, seien diese eigenständig abrechenbar. Im Rahmen der Maßnahme sei das Straßenbeleuchtungskabel ausgetauscht worden. Nach einer Nutzungszeit des Kabels von mehr als 50 Jahren sei auch ohne den Nachweis einer Verschlissenheit von einer beitragspflichtigen Erneuerungsbedürftigkeit auszugehen.

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Das Verwaltungsgericht hat den streitgegenständlichen Bescheid aufgehoben, soweit darin ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 10.258,82 Euro festgesetzt wird und die Klage im Übrigen abgewiesen. Formelle Fehler seien nicht substantiiert dargetan. Die Beitragspflicht sei dem Grunde nach für die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Straßenentwässerung und Parkstreifen entstanden; insoweit liege jeweils der Beitragstatbestand der Verbesserung vor. Das klägerische Grundstück erfahre durch die vorgenannten Maßnahmen aufgrund der vorteilhafteren Erschließungssituation auch wirtschaftliche Vorteile. In Bezug auf die genannten Teileinrichtungen sei der Beitrag ferner der Höhe nach rechtmäßig. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung sei inhaltlich nicht zu beanstanden und auch korrekt angewandt worden. Der Beitragsberechnung sei schließlich auch zu Recht eine Geschosszahl von 2 zugrunde gelegt worden. Nach den maßgeblichen Regelungen der im Zeitpunkt der Abnahme geltenden Landesbauordnung sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu zählen. Die Beitragspflicht für die Teileinrichtung Beleuchtung sei hingegen nicht entstanden, weil keine - hier allein in Betracht kommende - Erneuerung vorliege. Die übliche Nutzungszeit der Teileinrichtung Straßenbeleuchtung, die mindestens 30 Jahre betrage, sei noch nicht abgelaufen, weil an der fraglichen Teileinrichtung zuletzt im Jahr 2002 Arbeiten durchgeführt und Beiträge erhoben worden seien. Die Teileinrichtung sei insofern als Gesamtheit zu betrachten. Auf die Frage, ob der Austausch der Kabel eine Baumaßnahme an einem wesentlichen Bestandteil der Beleuchtung sei, komme es deshalb nicht an.

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Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen den der Klage stattgebenden Teil des Urteils zugelassen. Zu deren Begründung trägt die Beklagte vor: Bei Leuchtenkopf, Leuchtenmast und Beleuchtungskabel handele es sich jeweils um wesentliche Bestandteile der Teileinrichtung Beleuchtung, denen eine gewisse Selbständigkeit zukomme und die Gegenstand von beitragsrechtlich relevanten Erneuerungsmaßnahmen sein könnten. Dem Urteil des Verwaltungsgerichts liege die Annahme zugrunde, dass durch die beitragspflichtige Erneuerung eines Bestandteils einer Teileinrichtung die Nutzungszeit der gesamten Teileinrichtung neu zu laufen beginne. Dies sei verfehlt. Denn die Rechtsprechung zur üblichen Nutzungszeit diene dazu, die Anlieger vor unverhältnismäßigen Beiträgen zu schützen. Der ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Beitragspflicht bei Erneuerung von wesentlichen Bestandteilen einer Teileinrichtung ermögliche dagegen den Kommunen eine sparsame und wirtschaftliche Arbeitsweise. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe im Ergebnis dazu, dass bei einer Beleuchtungsanlage nur ein einziges Mal ein einzelner Bestandteil beitragspflichtig erneuert werden könnte. Dies sei für die Kommunen höchst unwirtschaftlich. Demgegenüber stelle es sich für den Bürger nicht als unverhältnismäßige Belastung dar, wenn - wie hier - ein Bestandteil, dessen übliche Nutzungszeit bei ca. 30 Jahren liege, nach mehr als 50 Jahren erneuert und abgerechnet werde.

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Die Beklagte beantragt sinngemäß,

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das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

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Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

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Mit Verfügung vom 27. November 2023 hat der Senat die Beteiligten zu einer in Betracht kommenden Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO angehört.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

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II.

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Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu mit Schreiben vom 27. November 2023 gehört worden (§ 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der angefochtene Heranziehungsbescheid vom 19. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2020 ist auch insoweit rechtmäßig, als er noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers ist § 8 KAG in Verbindung mit der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach §§ 8 und 8a KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 12. April 2010 in der Fassung der ersten Änderungssatzung vom 12. Juni 2012 (Straßenbaubeitragssatzung - im Folgenden: SBS). Gemäß § 1 SBS i. V. m. § 8 Abs. 2 KAG erhebt die Beklagte Beiträge zum Ersatz ihres Aufwands für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und als Gegenleistung für die wirtschaftlichen Vorteile, die den Grundstückseigentümern oder Erbbauberechtigten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsen. Beitragsfähig ist u. a. der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Fahrbahnen, Radwegen, Gehwegen, Beleuchtungseinrichtungen, Entwässerungseinrichtungen für die Oberflächenentwässerung und Parkstreifen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 SBS).

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Die Beklagte war berechtigt, (auch) die durch den Austausch des Erdkabels der Straßenbeleuchtung entstandenen und im Berufungsverfahren allein noch streitigen Kosten dem Kläger gegenüber satzungsgemäß abzurechnen. Diese Maßnahme erfüllt den Beitragstatbestand der nochmaligen Herstellung in Gestalt der Erneuerung einer Anlage im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG (hierzu unter 1. und 2.). Der festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (hierzu unter 3.).

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1. Die Beitragsfähigkeit der Erneuerung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist [dazu a)]. Dabei ist die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht notwendig einheitlich zu bemessen, sondern können verschiedene - funktional selbständige - Teile einer Teileinrichtung zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuerungsbedürftig sein [dazu b)].

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a) Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, das heißt, sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits ihre Verkehrssicherheit aufgehoben sein muss.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. September 2009 - 15 B 1247/09 -, juris Rn. 4 f., m. w. N., vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 11 f., m. w. N., und vom 30. September 2022 - 15 A 274/21 -, juris Rn. 13.

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Ist die übliche Nutzungszeit einer Anlage schon lange abgelaufen, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. In einem solchen Fall indiziert in der Regel bereits das Alter der Anlage deren Abgenutztheit. Daraus folgt, dass der Nachweis der Erneuerungsbedürftigkeit umso weniger detailliert sein muss, je länger die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist.

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Vgl. für den Fall einer mehr als 50 Jahre alten Straße etwa OVG NRW, Urteil vom 15. August 2005 - 15 A 2267/05 -, juris Rn. 18; Beschlüsse vom 16. Juli 2018 - 15 B 616/18 -, juris Rn. 39 f., und vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 13 f., m. w. N.

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Eine Erneuerungsmaßnahme kann sich auf die gesamte Anlage beziehen, sie muss es aber nicht. Sie kann sich auf eine oder mehrere Teilanlagen oder auch auf einen Teil einer Teilanlage beschränken, sofern diesem nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse funktionale Selbstständigkeit zukommt.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. April 1975 - II A 1112/73 -, juris Rn. 14, 18, und vom 3. September 1980 - 2 A 698/79 -, juris Rn. 11, sowie Beschlüsse vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, juris Rn. 6, und vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, juris Rn. 5 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 94; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, 65. Erg.Lfg. (Sept. 2021), § 8 Rn. 293; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, 73. AL, 17. Update, Rn. 2028.

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Betrifft die Maßnahme einen Teil einer Teilanlage, bedarf es im Besonderen der Abgrenzung von Erneuerung zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung, welche nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG beitragsfrei sind. Unterhaltung, Instandsetzung und Erneuerung unterscheiden sich dabei nicht in ihrer Zielrichtung, sondern stehen in einem ansteigenden Stufenverhältnis des Umfangs und der Intensität der Baumaßnahme. Zur laufenden Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um eine (Teil-)Anlage oder einzelne Teileinrichtungen hiervon in einem ihrer Bestimmung entsprechenden gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Von einer Erneuerung wiederum kann nur gesprochen werden, wenn die Ausbaumaßnahme wesentliche Teile erfasst und diese ersetzt oder einer grundlegenden Überarbeitung unterzieht.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2006 - 15 A 2884/06 -, juris Rn. 5, und vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, juris Rn. 6, 8 ff. m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. April 2015 - 12 K 6354/13 -, juris Rn. 37 f.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 95.

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b) Die übliche Nutzungsdauer einer Teileinrichtung ist nicht einheitlich zu bemessen, wenn verschiedene - funktional selbständige - Teile dieser Teilanlage zu unterschiedlichen Zeitpunkten erneuert werden. Denn die separate bzw. gestaffelte Erneuerung von funktional selbständigen Teilen einer Teileinrichtung lässt keine Umgehung der Pflicht der Gemeinde zur Unterhaltung und Instandhaltung zu Lasten der Beitragspflichtigen befürchten. Sie liegt vielmehr sowohl im Interesse der den Haushaltsgrundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichteten Gemeinde als auch der beitragspflichtigen Anwohner und entspricht dem Grundsatz der Erforderlichkeit von Ausbaumaßnahmen.

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Siehe zur vergleichbaren Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch OVG Rh.-Pfalz, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 6 A 10583/19 -, juris Rn. 9.

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2. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, handelt es sich bei dem Austausch des Erdkabels um eine Maßnahme, die grundsätzlich als Erneuerung beitragsfähig ist [dazu a)]. Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des Beitragstatbestandes der Erneuerung liegen vor. Die übliche Nutzungszeit des Kabels war abgelaufen [dazu b)] und es war erneuerungsbedürftig [dazu c)].

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a) Der Austausch der Erdkabel einer Straßenbeleuchtungseinrichtung ist grundsätzlich als Erneuerungsmaßnahme beitragsfähig. Dem Kabel kommt die erforderliche selbständige Funktion zu.

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Im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Urteil vom 24. Mai 1989 - 9 OVG A 110/87 -, S. 12 des Umdrucks, n. v.; VG Lüneburg, Urteil vom 23. Juni 2010 - 3 A 213/07 -, juris Rn. 20, m. w. N.

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Das Erdkabel verbindet die Beleuchtungseinheiten untereinander und gewährleistet deren Anschluss an das allgemeine Stromnetz. Eine Erneuerungsmaßnahme kann auch ohne weiteres technisch-baulich auf diesen Teil der Beleuchtungseinrichtung beschränkt werden.

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b) Die übliche Nutzungszeit des Erdkabels war abgelaufen. Unter Zugrundelegung der derzeit öffentlich zugänglichen, sachverständigen Einschätzungen ist bei Erdkabeln von einer üblichen Nutzungsdauer von etwa 40 Jahren auszugehen.

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Vgl. etwa Oswald, Stellungnahme zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Priorität der Erdkabel beim Ausbau der Stromnetze in Schleswig-Holstein, vom 30. Juni 2006, LT-SH, Umdruck 16/975, S. 2; Bundesnetzagentur, Plattform zu Umweltthemen beim Stromnetzausbau, Erdkabel, Stand: 27. Oktober 2020, abrufbar unter: https://plus.netzausbau.de/N2000/DE/Technik/Erdkabel/erdkabel-node.html, unter Verweis auf Runge u. a., Umweltauswirkungen unterschiedlicher Netzkomponenten, September 2012, dort S. 11, abrufbar unter: https://plus.netzausbau.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bedarfsermittlung/2022/UB/GutachtenRunge.pdf?__blob=publicationFile (zuletzt jeweils abgerufen am 18. Januar 2024).

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Hier war das Kabel der Beleuchtungsanlage seit der erstmaligen Herstellung der Anlage im Jahr 1966 nicht ausgetauscht worden und wies dementsprechend im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ausbaumaßnahme im Jahr 2017 bereits ein Alter von mehr als 50 Jahren auf.

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c) Das Erdkabel war infolgedessen auch erneuerungsbedürftig. Es ist von seiner Verschlissenheit auszugehen, ohne dass es eines konkreten Nachweises hierüber bedarf. Die übliche Nutzungsdauer war im Hinblick auf das Alter des Kabels von über 50 Jahren bereits seit geraumer Zeit abgelaufen. Schon das Alter des Kabels indiziert damit dessen Abgenutztheit.

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3. Der festgesetzte Ausbaubeitrag ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionsgründe vorliegt.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.