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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 3405/02.A·16.02.2004

Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels abgelehnt: Gehörsrüge und Hisbollah-Mitgliedschaft

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung seines Rechtsmittels nach § 78 AsylVfG und rügte u. a. Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie grundsätzliche Fragen zur Strafbarkeit bloßer Mitgliedschaft in der Hisbollah. Das OVG hielt die Zulassungsgründe für nicht gegeben und lehnte den Antrag ab. Die Offenlegung der verwendeten Erkenntnisse mit der Ladung genügte dem Gehörsrecht; die aufgeworfenen Grundsatzfragen seien nicht klärungsbedürftig oder nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nach § 78 AsylVfG wegen fehlender Zulassungsgründe abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in dem hier relevanten Zusammenhang gewahrt, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Erkenntnisse den Beteiligten mit der Ladung offen gelegt wurden; er begründet keinen Anspruch, jede einzelne Erkenntnis im Rechtsgespräch gesondert zu erörtern.

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Eine Anhörungsrüge bzw. der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (vgl. § 138 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) setzt darzulegende konkrete Umstände voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Fragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegen nur vor, wenn sie klärungsbedürftig sind; die Strafbarkeit bloßer Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation ist durch § 129a StGB geregelt und stellt für sich keine neue klärungsbedürftige Rechtsfrage dar.

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Zur Begründung eines Zulassungsgrundes, der auf der Behauptung abweichender Tatsachenwürdigung beruht, sind nach § 78 Abs. 4 AsylVfG konkrete Anhaltspunkte anzugeben, die eine andere Würdigung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Berufungsverfahren plausibel machen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 138 Nr. 3 VwGO§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 129a Abs. 1 StGB§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 7165/01.A

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

3

Der Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht deshalb gegeben, weil das Verwaltungsgericht die mit der Ladung übersandte Erkenntnisliste nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hätte.

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Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet im hier relevanten Zusammenhang, dass das Gericht seine Entscheidung nur auf Erkenntnisse stützt, zu denen die Beteiligten die Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Wie der Kläger einräumt sind die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegten Erkenntnisse den Beteiligten mit der Ladung offen gelegt worden. Der Kläger legt nicht dar, welche Erkenntnis das Verwaltungsgericht verwendet haben soll, die nicht in der übersandten Erkenntnisliste enthalten war. Der Kläger verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf gewährt, dass die verwendeten Erkenntnisse im Einzelnen zum Gegenstand eines Rechtsgesprächs gemacht werden.

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Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt ebenfalls nicht vor. Das als grundsätzlich aufgeworfene Thema der "Problematik der Bestrafung von Mitgliedern der Hisbollah, die weder am Kampf teilgenommen haben oder hierzu aufgerufen haben", wirft keine klärungsbedürftigen Fragen auf. Dass die Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen auch dann unter Strafe gestellt werden kann, wenn sich die Tathandlung auf bloße Mitgliedschaft ohne Teilnahme an oder Aufruf zu Terrorakten beschränkt, ist auch in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht (§ 129a Abs. 1 StGB) und kann die Gefahr politischer Verfolgung schon vom Ansatz her nicht begründen.

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Die weiter als grundsätzlich aufgeworfene Frage,

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"ob Mitglieder der Hisbollah es hinnehmen müssen, dass sie eventuell zu Recht oder zu Unrecht strafrechtlich verurteilt werden, und ob eine solche Verurteilung nicht im Gegensatz zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an die politische Überzeugung des Täters anknüpft",

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ist in ihrem ersten Teil zur Bestrafung bloßer Mitglieder terroristischer Organisationen aus den bereits vorstehend genannten Gründen nicht klärungsbedürftig. Soweit mit dem zweiten Teil der Frage geltend gemacht werden soll, solche Mitglieder unterlägen nicht nur einer asylneutralen Strafverfolgung aus Gründen des Rechtsgüterschutzes, sondern auch einer Verfolgung wegen eines asylerheblichen Merkmals (sog. Politmalus), so wird dies in der Antragsschrift nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen, etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.

9

Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Januar 2003), § 124 Rn. 187 m.w.N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.